Entscheidung 8 Ob 118/99g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Christian S*****, vertreten durch Mag. Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 1998, GZ 4 R 1067/98x-11, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 20. April 1998, GZ 43 S 2/98a-5, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Wenn sich auch das Erstgericht bei der Formulierung des Beschlusses im Ausdruck vergriffen hat - gemeint war offenbar nicht die Aufhebung des noch gar nicht eröffneten Konkurses, sondern die Abweisung des Antrages des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - und daher der erstgerichtliche Beschluß nur mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgewiesen wird, und sich der rekursgerichtliche Beschluß auf einen anderen tragenden Abweisungsgrund stützt, handelt es sich dennoch um vollbestätigende Beschlüsse gegen die gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, sodaß er ohne Eingehen auf die Sache gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO sofort zu verwerfen ist.Wenn sich auch das Erstgericht bei der Formulierung des Beschlusses im Ausdruck vergriffen hat - gemeint war offenbar nicht die Aufhebung des noch gar nicht eröffneten Konkurses, sondern die Abweisung des Antrages des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - und daher der erstgerichtliche Beschluß nur mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgewiesen wird, und sich der rekursgerichtliche Beschluß auf einen anderen tragenden Abweisungsgrund stützt, handelt es sich dennoch um vollbestätigende Beschlüsse gegen die gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, sodaß er ohne Eingehen auf die Sache gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO sofort zu verwerfen ist.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das mit 15. 12. 1998 datierte Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde (Zustellung 20. 11. 1998, bei Gericht eingelangt am 16. 12. 1998; kein Vermerk über Postaufgabe; kein Kuvert angeschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00118.99G.0527.000
Dokumentnummer
JJT_19990527_OGH0002_0080OB00118_99G0000_000