Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Daß den Erstbeklagten ein Verschulden trifft, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Zum Mitverschulden des Klägers machen die Beklagten geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Fahrzeuglenker, der die Kreuzung verlassen wolle, bei einsetzendem Querverkehr nicht anzuhalten habe, sei verfehlt. Bei einsetzendem Querverkehr sei die Gelbphase bereits vorüber. Das Fahrzeug des Klägers habe sich bereits unzulässigerweise in der für den Kläger geltenden Rotphase auf der Kreuzung befunden. Ein Fahrzeuglenker, der sich bei Beginn der Grünphase für den Querverkehr noch auf der Kreuzung befindet, müsse jedenfalls anhalten, wenn dieses Anhalten die geringere Gefahr bedeute als der Versuch, die Kreuzung zu verlassen. Der Kläger hätte nicht versuchen dürfen, die Kreuzung zu verlassen, sondern hätte anhalten müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Lösung des Problems des Verhaltens der bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden zu den Nachzüglern aus der vorher freigegebenen Richtung im Kreuzungsbereich ist von den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 StVO, die den bei gelbem Licht auf der Kreuzung befindlichen Fahrzeuglenkern die möglichst rasche Räumung der Kreuzung gebietet, und von der Vorschrift des § 38 Abs. 4 2. Satz StVO auszugehen, wonach Fahrzeuglenker bei grünem Licht weiterzufahren oder einzubiegen haben, wenn es die Verkehrslage zuläßt. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Aufleuchten von grünem Licht kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen und befreit den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten, insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach Beginn der Grünphase in seiner Fahrtrichtung noch nicht alle Fahrzeuge, die aus der Querrichtung gekommen sind, die Kreuzung geräumt haben (vgl. Kammerhofer, StVO 5. Auflage, Anm. 4 zu § 38; ZVR 1967/33, ZVR 1971/95). Da das dem Rot vorausgehende Gelb den in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeuglenkern deren Räumung befiehlt, ergibt sich damit im Zusammenhang der Verpflichtung, beim Weiterfahren bei Grünlicht auf die Verkehrslage Bedacht zu nehmen, für das Verhalten gegenüber den Nachzüglern der Grundsatz, daß die bei Grünlicht Einfahrenden den Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen haben (vgl. Kammerhofer aaO, Anm. 4 zu § 38; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Band III, Seite 700, Anm. 8 und Seite 702 Anm. 11; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Seite 316; BGH NJW 1971, 1407 und VRS 21, 17). Aber auch für den Nachzügler, der noch bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und dort aufgehalten wurde, bis die Lichtsignale wieder umschalteten, ergibt sich die Verpflichtung, die Kreuzung vorsichtig zu verlassen. Wer im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, muß auf einen möglichen einsetzenden Querverkehr achten (vgl. Müller aaO Seite 707 Anm. 23; Jagusch aaO Seite 317; 2 Ob 5/75).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Lösung des Problems des Verhaltens der bei Grün in die Kreuzung Einfahrenden zu den Nachzüglern aus der vorher freigegebenen Richtung im Kreuzungsbereich ist von den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, StVO, die den bei gelbem Licht auf der Kreuzung befindlichen Fahrzeuglenkern die möglichst rasche Räumung der Kreuzung gebietet, und von der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 4, 2. Satz StVO auszugehen, wonach Fahrzeuglenker bei grünem Licht weiterzufahren oder einzubiegen haben, wenn es die Verkehrslage zuläßt. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Aufleuchten von grünem Licht kein absolutes Gebot, das Zeichen „Freie Fahrt“ zu befolgen und befreit den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten, insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, daß nach Beginn der Grünphase in seiner Fahrtrichtung noch nicht alle Fahrzeuge, die aus der Querrichtung gekommen sind, die Kreuzung geräumt haben vergleiche Kammerhofer, StVO 5. Auflage, Anmerkung 4, zu Paragraph 38,; ZVR 1967/33, ZVR 1971/95). Da das dem Rot vorausgehende Gelb den in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeuglenkern deren Räumung befiehlt, ergibt sich damit im Zusammenhang der Verpflichtung, beim Weiterfahren bei Grünlicht auf die Verkehrslage Bedacht zu nehmen, für das Verhalten gegenüber den Nachzüglern der Grundsatz, daß die bei Grünlicht Einfahrenden den Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen haben vergleiche Kammerhofer aaO, Anmerkung 4, zu Paragraph 38,; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Band römisch drei, Seite 700, Anmerkung 8, und Seite 702 Anmerkung 11, ; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Seite 316; BGH NJW 1971, 1407 und VRS 21, 17). Aber auch für den Nachzügler, der noch bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und dort aufgehalten wurde, bis die Lichtsignale wieder umschalteten, ergibt sich die Verpflichtung, die Kreuzung vorsichtig zu verlassen. Wer im Kreuzungsbereich aufgehalten wird, muß auf einen möglichen einsetzenden Querverkehr achten vergleiche Müller aaO Seite 707 Anmerkung 23, ; Jagusch aaO Seite 317; 2 Ob 5/75).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Falle den Kläger ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden trifft, ist zu berücksichtigen, daß er bereits in schräger Einbiegeposition wegen einer den Schutzweg überquerenden Fußgängerin anhielt, nach kurzem Anhalten seine Fahrt in Schrittgeschwindigkeit fortsetzte und von diesem Anfahren bis zum Unfallspunkt 4,5 m zurücklegte, für die er bei Schrittgeschwindigkeit rund 3,2 Sekunden benötigte. Demgegenüber legte der Erstbeklagte vom Überfahren der Haltelinie vor der Kreuzung bis zum Unfallspunkt rund 28,5 m zurück (bei einer Entfernung der Haltelinie von der Bezugslinie von 36 m und einer Entfernung des Unfallspunktes von der Bezugslinie von 7 m). Für die Zurücklegung dieser Strecke benötigte er bei 40 km/h rund 2,7 Sekunden. Da die Grünphase erst im Zeitpunkte des Überfahrens der Haltelinie durch den Erstbeklagten einsetzte, befand sich daher der Kläger im Zeitpunkt seines Anfahrens nach dem Anhalten noch in der Gelbphase oder – wenn man keine Ungenauigkeiten in den geschätzten Entfernungen und Wegzeiten in Betracht zieht – zumindest erst am Beginn der Grünphase für den Querverkehr. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger nicht von vorneherein damit zu rechnen, daß der für ihn erstmals wahrnehmbare Erstbeklagte, der die Haltelinie gerade erreichte und immerhin rund 25 m hinter ihm war, ihn beim Verlassen der Kreuzung behindern oder gefährden werde, zumal die Geschwindigkeit eines gerade auftauchenden Fahrzeuges nur schwer abschätzbar ist. Er war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, sofort beim Auftauchen des Fahrzeuges des Erstbeklagten anzuhalten. Er hätte aber den Unfall nur durch ein sofortiges Anhalten verhindern können. Aber auch eine allfällige nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragende Fahrweise des Klägers tritt gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Erstbeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl er das einbiegende Fahrzeug des Klägers rechtzeitig bemerken konnte, derart an Bedeutung zurück, daß der Kläger auch unter dem Gesichtspunkte der Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG nicht zur Mithaftung heranzuziehen ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Falle den Kläger ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden trifft, ist zu berücksichtigen, daß er bereits in schräger Einbiegeposition wegen einer den Schutzweg überquerenden Fußgängerin anhielt, nach kurzem Anhalten seine Fahrt in Schrittgeschwindigkeit fortsetzte und von diesem Anfahren bis zum Unfallspunkt 4,5 m zurücklegte, für die er bei Schrittgeschwindigkeit rund 3,2 Sekunden benötigte. Demgegenüber legte der Erstbeklagte vom Überfahren der Haltelinie vor der Kreuzung bis zum Unfallspunkt rund 28,5 m zurück (bei einer Entfernung der Haltelinie von der Bezugslinie von 36 m und einer Entfernung des Unfallspunktes von der Bezugslinie von 7 m). Für die Zurücklegung dieser Strecke benötigte er bei 40 km/h rund 2,7 Sekunden. Da die Grünphase erst im Zeitpunkte des Überfahrens der Haltelinie durch den Erstbeklagten einsetzte, befand sich daher der Kläger im Zeitpunkt seines Anfahrens nach dem Anhalten noch in der Gelbphase oder – wenn man keine Ungenauigkeiten in den geschätzten Entfernungen und Wegzeiten in Betracht zieht – zumindest erst am Beginn der Grünphase für den Querverkehr. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger nicht von vorneherein damit zu rechnen, daß der für ihn erstmals wahrnehmbare Erstbeklagte, der die Haltelinie gerade erreichte und immerhin rund 25 m hinter ihm war, ihn beim Verlassen der Kreuzung behindern oder gefährden werde, zumal die Geschwindigkeit eines gerade auftauchenden Fahrzeuges nur schwer abschätzbar ist. Er war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, sofort beim Auftauchen des Fahrzeuges des Erstbeklagten anzuhalten. Er hätte aber den Unfall nur durch ein sofortiges Anhalten verhindern können. Aber auch eine allfällige nicht allen Gegebenheiten voll Rechnung tragende Fahrweise des Klägers tritt gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Erstbeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl er das einbiegende Fahrzeug des Klägers rechtzeitig bemerken konnte, derart an Bedeutung zurück, daß der Kläger auch unter dem Gesichtspunkte der Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG nicht zur Mithaftung heranzuziehen ist.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.