Entscheidungsgründe:
Die Kläger betreiben ein Gestüt. Sie beschäftigen sich mit der Zucht, dem Training und dem Verkauf von Pferden. Sie konnten stets ausgezeichnete Zuchterfolge von bis zu 100 % erzielen.
Der Betrieb der Kläger wird einwandfrei - insbesondere die Hygiene betreffend - geführt. Er gilt als Vorzeigebetrieb. Die Kläger sorgen für die gynäkologische Untersuchung jeder einzelner Stute. Auch die Stallhygiene, die Stallluft, die Einstreuerneuerung und das Licht im Stall sowie die Bewegungsmöglichkeiten der Pferde außerhalb des Stalles sind ohne Beanstandungen. Es werden ständig Aufzeichnungen über jedes einzelne Tier und über alle Maßnahmen, die im Laufe des Deckgeschäftes notwendig sind, geführt.
Die Kläger standen mit der Beklagten seit über fünf Jahren in einem Vertragsverhältnis. Sie bezogen Hafer und Gerste ausschließlich von der Beklagten.
Die Lagerung der von der Beklagten gelieferten Ware erfolgte in zwei kubischen Blechsilos mit 2000 kg Fassungsvermögen für Hafer und 4000 kg für Gerste. Die Silos waren überdacht und vor äußeren Umwelteinflüssen geschützt. Die Futtermengen wurden ungefähr alle vier bis sechs Wochen nachbestellt. Das Kraftfutter wurde dazwischen „gesackt", somit in separaten Säcken bezogen. Auf diese Weise wurde gewährleistet , dass die Silos jeweils tatsächlich vollkommen geleert waren, ehe sie wieder aufgefüllt wurden.
Ohne jegliche Änderung der äußeren Bedingungen und trotz der angeführten Pflege und Haltungsmethoden wurde in den Jahren 1997 und 1998 ein dramatischer Rückgang an Fohlen verzeichnet. Die Zuchtquote sank unter 50 %. Sämtliche Bemühungen des Tierarztes, die Deckungsbereitschaft der Zuchtstuten zu normalisieren, blieben ergebnislos. Der betreuende Tierarzt bemerkte Auffälligkeiten: So zeigten die Stuten zum Teil keinen Zyklus. Sie wurden zur Zykluseinleitung medikamentös behandelt. Auf diese Behandlungen sprachen sie nicht an.
Die Suche nach möglichen Ursachen für die Fruchtbarkeitsprobleme wurde durch die sich nur langsam abzeichnende negative Entwicklung zusätzlich erschwert. Äußerlich zeigten die Pferde zunächst keinerlei Symptome. Das Verhalten der Stuten wurde als normal bewertet.
Die Stute „Metallica" hatte nach der Deckung am 2. 3. 1998 eindeutig Symptome einer erfolgreichen Befruchtung, jedoch blieb diese später erfolglos.
Die Stute „Emi" hatte im neunten Trächtigkeitsmonat einen Abortus. Die von den Klägern eingeleiteten Untersuchungen ergaben, dass die Abortusursache weder histologisch, noch virologisch oder bakteriologisch bedingt war. Eine traumatische Ursache konnte nicht festgestellt werden.
Die Stute „Esplanada" verlor ihre Trächtigkeit. Sie wurde von den Klägern um S 30.000,-- als Reitpferd in die Türkei verkauft. Ihr Wert als Zuchtpferd betrug S 130.000,--.
Auf Grund der erfolglosen Therapiemaßnahmen schickten die Kläger Mitte 1998 schließlich Futterproben aus der Ernte 1997 an das Futtermittellabor der NÖ Landwirtschaftskammer Rosenau zur mikrobiologischen Untersuchung. Das Labor stellte fest, dass die Gerste in der Norm liegende Bakterien und Schimmelpilzkeimzahlen aufwies. Die Haferprobe war mit Stroh und Staub stark verunreinigt. In der Folge wurde ein Teil der Futterproben zwecks einer mykotoxikologischen Untersuchung an das Institut für Ernährung der veterinärmedizinischen Universität übermittelt.
Dort erfolgte eine Untersuchung auf Zearalenon. Dabei handelt es sich um einen giftigen, optisch nicht wahrnehmbaren und nicht riechbaren Feldpilz, der im Getreide, nicht jedoch im Heu vorkommt und bei Lagerungen keine bzw geringe Mengenverringerungen erfährt. Die Haferprobe ergab einen Zearalenongehalt von übr 100 Mikrogramm/kg, während die zweite Haferprobe ca 100 Mikrogramm/kg aufwies (vom Erstgericht ganz offensichtlich bloß irrtümlich mit „Nanogramm" pro kg bezeichnet - siehe Gutachten/E, auf welche sich das Erstgericht bezieht, iVm/C). Die Gerstenprobe blieb unbeanstandet. Der Hafer selbst sah optisch völlig normal aus.
Der Zweitkläger verständigte die Beklagte von den Probenentnahmen.
Für Zearalenon gibt es für Pferde keine gesetzlichen Grenzwerte. Ab 1998 bestehen Grenzwerte für Alleinfuttermittel für Schweine.
Über die Wirkung von Zearalenon bei Pferden liegen nur wenige wissenschaftliche Untersuchungen vor.
Zearalenon führt zur Beeinträchtigung der Gesundheit bei Tierarten mit einhöhligen Magensystemen. Futterverweigerung und Fertilitätsstörungen wurden vor allem bei Sauen in den letzten 20 Jahren problemlos nachgewiesen.
Eine Menge des Zearalenon im Ausmaß von 0,05 bis 0,1 parts per million ( ppm - parts per million - entspricht 50 bis 100 Mikrogramm/kg - auch hier liegen offenkundige und korrekturfähige Schreibfehler des Erstgerichtes vor - siehe /B und /E und Gutachten ON 19; woraus sich eindeutig ergibt, dass ppb - parts per billion - einem Mikrogramm je kg Futter entspricht) ) kann die Fruchtbarkeit von Jungsauen beeinflussen.
Es ist davon auszugehen, dass die Östrogenewirkung von Zearalenon auch bei Stuten eintritt, sodass mit den hier auch festgestellten Folgen zu rechnen ist. Bei der Fütterung von Zuchtstuten sollte der Zearalenongehalt 50 ppb (50 Mikrogramm per kg) nicht überschreiten.
Allerdings war es bis 1998 nicht üblich, derartige Untersuchungen nach Zearalenon durchführen zu lassen.
1996 bis November 1998 belieferte die Beklagte keine anderen Pferdegestüte als jenes der Kläger.
Die Beklagte selbst führte keine gezielten Untersuchungen auf einen Feldpilzgehalt durch. Sie verlangte dies allerdings vom Lagerhaus „Vitis", das die Beklagte mit Hafer belieferte. Den den Kläger gelieferten Hafer bezog die Beklagte ausschließlich von den Lagerhäusern Ebreichsdorf, Guntramsdorf oder Sittendorf.
Nach dem Absetzen der von der Beklagten bezogenen Futtermittel Ende 1998 normalisierten sich die Rosse und die Fertilität der Zuchtstuten.
Die Fertilitätsprobleme beruhten auf der Verunreinigung des von den Klägern bei der Beklagten gekauften Hafers.
Im klagegegenständlichen Zeitraum ist ein Ausfall von 18 Fohlen zu verzeichnen. Das führt zu einem Verdienstentgang der Kläger von insgesamt EUR 146.880,85. Der Verlust durch den notwendigen Verkauf der Stute Esplanada, die nicht mehr trächtig wurde, betrug EUR 7.267,44. Im Jahr 1997 entstanden Veterinärmehrkosten von EUR 8.013,77; im Jahr 1998 von EUR 1.332,72. Den Kläger entstand ein frustrierter Aufwand für - aus dem Ausland eingeflogenes - Gefriersperma in Höhe von EUR 5.884,04 und frustrierte Transportkosten für zugekaufte Hengstsamen von EUR 825,53.
Die Kläger begehren zuletzt (ON 46) Ersatz von EUR 170.204,21 für die oben angeführten Schäden. Die Beklagte sei aus dem Kaufvertrag zur Lieferung von einwandfreiem Hafer verpflichtet gewesen. Der von der Beklagten gelieferte Hafer habe das Pilzgift Zearalenon enthalten, das Fruchtbarkeitsstörungen hervorgerufen habe. Die Kläger hätten ausschließlich von der Beklagten Hafer bezogen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Kläger Pferdezüchter seien und dass Feldpilzkontaminierungen zur Unfruchtbarkeit führen könnten. Dennoch habe die Beklagte weder den vom Raiffeisenlagerhaus Guntramsdorf noch den vom Raiffeisenlagerhaus Ebreichsdorf bezogenen Hafer auf Toxine untersucht oder untersuchen lassen. Nur der vom Lagerhaus Vitis zugekaufte Hafer sei untersucht worden. Die Beklagte habe daher nicht ausreichend Sorge getragen, einwandfreien Futterhafer für das Zuchtgestüt der Kläger zu liefern.
Die Beklagte wendet ein, die Kläger hätten die Futtermittel für ihr Gestüt nicht zur Gänze von der Beklagten bezogen. Die Kläger hätten niemals eine besondere Qualität des Futterhafers verlangt. Es wäre den Klägers jederzeit möglich gewesen, besonders geprüften „Qualitätshafer" zu bestellen. Der den Klägern gelieferte Hafer habe qualitativ hervorragende Eigenschaften aufgewiesen. Von Feldpilzen sei der Hafer nicht befallen gewesen. Der gelieferte Hafer habe den einschlägigen rechtlichen Vorschriften entsprochen. Selbst wenn man unterstelle, dass der von der Beklagten gelieferte Hafer mit Zearalenon kontaminiert gewesen sei, habe dies keinerlei Auswirkungen auf die Fertilität der Pferde der Kläger gehabt. Es sei richtig, dass die Problematik „Zearalenon" in Futtermitteln seit Jahrzehnten bekannt sei. Allerdings seien Beeinträchtigungen der Gesundheit von Tieren durch die Aufnahme von Zearalenon nur bei Tierarten mit einem einhöhligen Magensystem, wie Schweinen, Geflügel und Labortieren nachgewiesen. Ganz anders verhielten sich Tierarten mit einem mehrhöhligen Magensystem. Die Untersuchung des Hafers durch das Lagerhaus Vitis sei nicht auf Verlangen der Beklagten zurückzuführen. Es sei nicht üblich, normalen Futterhafer aus den Anbaugebieten der Beklagten auf alle Toxine untersuchen zu lassen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Hafer mit Toxinen kontaminiert sei. Eine Kontaminierung hätte bei Lieferungen an Schweinezuchtbetriebe auffallen müssen. Wäre es allerdings allgemein bekannt gewesen, dass eine Kontaminierung mit Zearalenon Fruchtbarkeitsstörungen auch bei Pferden hervorrufen könne, hätten dies ebenso die Kläger - die daher ein Mitverschulden träfe - wie auch der Tierarzt wissen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 85.102,10 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 85.102,10 - ebenso implizit ein Zinsenmehrbegehren (Zinsenlauf 25. 3. 1999 bis 9. 4. 1999) - ab.
Es traf über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen die Feststellung, dass der Beklagten bewusst war, dass Feldpilze Fruchtbarkeitsstörungen auch bei Pferden verursachen (S 18 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung).
Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass den Klägern gelungen sei, die Kausalität des von der Beklagten gelieferten, mit Zearalenon kontaminierten Hafers für die eingetretenen Fertilitätsstörungen nachzuweisen. Die Lieferung kontaminierter Futtermittel habe nicht dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen entsprochen. Es bestehe daher ein objektiv sorgfaltswidriges und kausales Verhalten der Beklagten. Gemäß § 1298 ABGB müsse die Beklagte den Entlastungsbeweis antreten. Dieser sei im Hinblick darauf nicht gelungen, dass der Beklagten die Problematik um Zearalenon bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe daher jedenfalls für ihr Verschulden einzustehen. Allerdings sei ihr Mitverschuldenseinwand beachtlich. Es wäre auch den Klägern möglich gewesen, früher auf die Umstände zu reagieren und Futtermitteluntersuchungen einzuleiten. Es sei von einem jeweils 50 %-igen Verschulden auszugehen.Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, dass den Klägern gelungen sei, die Kausalität des von der Beklagten gelieferten, mit Zearalenon kontaminierten Hafers für die eingetretenen Fertilitätsstörungen nachzuweisen. Die Lieferung kontaminierter Futtermittel habe nicht dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen entsprochen. Es bestehe daher ein objektiv sorgfaltswidriges und kausales Verhalten der Beklagten. Gemäß Paragraph 1298, ABGB müsse die Beklagte den Entlastungsbeweis antreten. Dieser sei im Hinblick darauf nicht gelungen, dass der Beklagten die Problematik um Zearalenon bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe daher jedenfalls für ihr Verschulden einzustehen. Allerdings sei ihr Mitverschuldenseinwand beachtlich. Es wäre auch den Klägern möglich gewesen, früher auf die Umstände zu reagieren und Futtermitteluntersuchungen einzuleiten. Es sei von einem jeweils 50 %-igen Verschulden auszugehen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge; der Berufung der Beklagten gab es Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm zwar in Erledigung der Beweisrüge der Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes, gab allerdings der Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Beklagten bewusst war, dass Feldpilze Fruchtbarkeitsstörungen auch bei Pferden verursachen, eine andere Deutung: Im Hinblick auf den Hinweis des Erstgerichtes auf das Schreiben der Beklagten vom 20. 7. 1999, Blg/CC, ging das Berufungsgericht davon aus, dass eine Kenntnis der Beklagten in dem vom Erstgericht verstandenen Sinn für den maßgeblichen Lieferzeitraum nicht abgeleitet werden könne.
Rechtlich hielt das Berufungsgericht den Ausführungen in der Berufung der Beklagten zur Zulässigkeit des Anscheinsbeweises entgegen, dass das Erstgericht positiv und ohne Zuhilfenahme des „prima-facie-Beweises" feststellte, dass die Fertilitätsstörungen bei den Stuten der Kläger nach Fütterung des von der Beklagten gekauften pilzbefallenen Hafers nach einiger Zeit einsetzten und nach Absetzen der Fütterung mit diesem Hafer wieder verschwanden. Die Kausalität des kontaminierten Hafers für den Schaden sei somit erwiesen. Das habe mit der Frage der Beweiserleichterung des sogenannten „prima-facie-Beweises" nichts zu tun.
Allerdings teilte das Berufungsgericht die Auffassung der Beklagten, dass sie kein Verschulden an der Schlechtlieferung treffe: Zum maßgeblichen Lieferzeitpunkt habe es für Pferde keine gesetzlichen Grenzwerte bezogen auf Zearalenon gegeben. Wissenschaftliche Untersuchungen, die einen Nachweis erbracht hätten, dass Zearalenon auf Pferde eine fruchtbarkeitsmindernde Wirkung ausübe, seien zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegen. Es sei nach den Feststellungen bis 1998 auch nicht üblich gewesen, an Pferde zu verfütternden Hafer auf Zearalenon zu untersuchen. Zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten habe die Beklagte noch nicht davon ausgehen müssen, dass Zearalenon auch bei Pferden zu Fertilitätsstörungen führe. Diese Tatsache sei offenbar erst durch den konkreten Anlassfall bekannt geworden.