Entscheidung 8 Ob 12/21d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Y***** Y*****, vertreten durch die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2020, GZ 13 R 147/20p-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „M***** GmbH“ auf „W***** GmbH“ berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
[1] Nach Einbringung der Klage firmierte die Klägerin wie aus dem Firmenbuch ersichtlich um (FN 2*****). Ihre Bezeichnung ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. [1] Nach Einbringung der Klage firmierte die Klägerin wie aus dem Firmenbuch ersichtlich um (FN 2*****). Ihre Bezeichnung ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
Zu 2.:
[2] Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555 [T2]). Eine solche wird in der außerordentlichen Revision nicht zur Darstellung gebracht. Die Zurückweisung einer solchen bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [2] Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555 [T2]). Eine solche wird in der außerordentlichen Revision nicht zur Darstellung gebracht. Die Zurückweisung einer solchen bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00012.21D.0223.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210223_OGH0002_0080OB00012_21D0000_000