Am 22. 8. 1970 wurde der Kläger als Fußgänger beim Überqueren der Bergmannstraße in Dornbirn auf der Höhe des Hotels „Weißes Kreuz“ von dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW. verletzt. Die zweitbeklagte Partei ist die Halterin, die drittbeklagte Partei der Haftpflichtversicherer dieses LKWs. Das gegen den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
Der Kläger begehrt Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden, ferner eine monatliche Rente von DM 100,— sowie Ersatz eines Schadens von S 54.032,52 (AS 23), darunter ein Schmerzengeld von S 50.000,—. Hiezu erklärt er unter anderem, von der Schmerzengeldforderung von S 100.000,— vorläufig nur die Hälfte geltend zu machen. Er macht Alleinverschulden des Erstbeklagten geltend. Der LKW. sei derart nahe am Fahrbahnrand gefahren, daß er den am Gehsteig stehenden Kläger mit dem Außenspiegel erfaßt und zu Boden geschleudert habe.
Die Beklagten behaupten Alleinverschulden des Klägers, der ohne auf den bereits vorbeifahrenden LKW. zu achten, vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten sei.
Das Erstgericht erkannte mit Teil- und Zwischenurteil, daß der erhobene Schmerzengeldanspruch gegenüber den beklagten Parteien dem Grunde nach zu einem Viertel zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes, soweit es gegen die Zweit- und Drittbeklagten gerichtet ist, änderte es aber hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Entscheidung im Sinne der Abweisung des Schmerzengeldbegehrens ab.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO. Der Kläger stellt die Anträge, das angefochtene Urteil derart abzuändern, daß der erhobene Schmerzengeldanspruch des Klägers gegen alle drei Beklagten zu einem Drittel dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt werde, oder daß das Urteil des Erstgerichtes auch hinsichtlich des Erstbeklagten wiederhergestellt werde. Die Beklagten stellen den Antrag, das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten im Sinne der Abweisung des Schmerzengeldbegehrens abzuändern.Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Der Kläger stellt die Anträge, das angefochtene Urteil derart abzuändern, daß der erhobene Schmerzengeldanspruch des Klägers gegen alle drei Beklagten zu einem Drittel dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt werde, oder daß das Urteil des Erstgerichtes auch hinsichtlich des Erstbeklagten wiederhergestellt werde. Die Beklagten stellen den Antrag, das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten im Sinne der Abweisung des Schmerzengeldbegehrens abzuändern.
Jede Partei stellt den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Vom Marktplatz in Dornbirn zweigt nach Norden die Eisengasse und nach Nordosten die Bergmannstraße ab. Der Kläger wollte mit seiner Gattin und seinen drei Kindern die Bergmannstraße auf der Höhe des Hotels „Weißes Kreuz“ überqueren. Während die Gattin des Klägers mit einem Kinde die Straße zu diesem Hotel hin überquerte, blieb der Kläger zunächst auf dem Gehsteig zurück und wartete dort auf seine beiden anderen Kinder. Der Erstbeklagte bog mit dem 5 m langen und 2 m breiten LKW. zunächst unter Betätigung des linken Blinkers vom Marktplatz nach links zur Einmündung der Eisengasse-Bergmannstraße ein und verringerte vor dem an dieser Einmündung die Straße querenden Schutzweg die Geschwindigkeit auf rund 16 km/h. Nach Überquerung dieses Schutzweges betätigte er den rechten Blinker, bog nach rechts in die Bergmannstraße ein, erhöhte seine Geschwindigkeit auf etwa 26 km/h und hielt zum Fahrbahnrand einen Abstand von etwa einem Meter ein. Ungefähr eine Sekunde vor dem Unfall machte der Kläger einen Schritt in die Fahrbahn und blickte nach rechts (Osten). Dabei wurde er von dem 20 cm vorstehenden Außenspiegel des vorbeifahrenden LKWs. im Gesicht und von einem Radteil an den Beinen getroffen und zurück auf den Gehsteig geschleudert. Der Kläger hatte den LKW. zuletzt beobachtet, als er sich mit eingeschaltetem linken Blinklicht dem Schutzweg genähert hatte. Er nahm an, daß der langsam fahrende LKW. in die Eisengasse einbiegen werde. Dem Erstbeklagten ist der am Gehsteig stehende Kläger nicht aufgefallen. Der neben dem Erstbeklagten sitzende H* R* nahm jedoch wenige Meter vor dem Kläger dessen Bewegung in die Fahrbahn wahr und rief „Halt“. Daraufhin leitete der Erstbeklagte eine Vollbremsung ein. Der Bremsweg betrug 5,5 m. Aus der Endlage des LKWs, und der Kollisionsstelle ergibt sich, daß der Erstbeklagte im Augenblick der Kollision die Bremse betätigte. In der Endlage hatte der LKW vorne einen Abstand zum Gehsteig von 1,30 m und hinten von 1,10 m. In der Unfallsstellung des LKWs, betrug der Abstand zum Gehsteigrand 1,10 m, vom Außenspiegel gerechnet 90 cm. Zur Unfallszeit herrschte auf dem Marktplatz auch im Bereich der Einmündung der Eisengasse-Bergmannstraße lebhafter Fußgängerverkehr. Auch auf dem rechten Gehsteig der Bergmannstraße – in Fahrtrichtung des LKWs, gesehen – bewegte sich eine größere Anzahl von Fußgängern. Auf der Bergmannstraße war zur Unfallszeit kein Gegenverkehr. Der Kläger erlitt einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch des rechten Jochbeins, eine völlige Aussprengung des Oberkiefers, einen Bruch des Siebbeins, eine Absenkung des rechten Augenhöhlenbodens, einen Stirnbeinbruch mit Eröffnung der Stirnhöhle und mit Liquorabfluß, Schürfwunden an der Stirne, am Nasenrücken und am Kinn, eine Sprengung des Gelenkes zwischen Schulterblatt und Schlüsselbein und Verletzungen am rechten Unterschenkel.
Das Erstgericht lastete dem Kläger an, er habe die Fahrbahn betreten, ohne sich unmittelbar vorher zu vergewissern, ob es der aus Richtung Marktplatz herannahende Verkehr zulasse. Der Erstbeklagte sei mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er habe es auch unterlassen, die Verkehrssituation am Fahrbahnrand im Auge zu behalten, was sich daraus ergebe, daß er den Kläger überhaupt nicht wahrgenommen habe. Er habe zwar einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten, hätte jedoch in Betracht ziehen müssen, daß seine richtige, aber doch späte Zeichengebung nach rechts übersehen werden könnte. Er wäre unter den gegebenen Umständen auch verpflichtet gewesen, ein Warnsignal zu geben. Den Kläger treffe aber das überwiegende Verschulden, sodaß eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 3 angemessen sei.
Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens des Klägers, der die Fahrbahn überraschend vor dem herannahenden LKW betreten und damit gegen die Schutzvorschriften des § 76 Abs 1, erster Satz, zweiter Halbsatz und § 76 Abs 4 lit b StVO, verstoßen habe. Es war der Ansicht, daß dem Erstbeklagten kein Verschulden zur Last falle. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges habe nur ungefähr die Hälfte der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Es habe zur Unfallszeit kein Gegenverkehr auf der Bergmannstraße geherrscht, auf den er etwa hätte Rücksicht nehmen müssen. Für die Fußgänger seien Gehsteige vorhanden gewesen. Die Bergmannstraße sei 6 m breit. Der Erstbeklagte habe daher selbst bei Einhaltung eines angemessenen Seitenabstandes seine rechte Fahrbahnhälfte einhalten können. Unter den gegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen könne die von ihm gewählte Geschwindigkeit von 26 km/h nicht als überhöht angesehen werden. Auch gehe die Verpflichtung des Lenkers, nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auch die unmittelbar anschließenden Verkehrsflächen im Auge zu behalten, nicht soweit, daß er im Stadtverkehr die auf dem Gehsteig sich bewegenden und stehenden Personen im einzelnen wahrnehmen und ständig beobachten müsse. Die Nichtwahrnehmung des Klägers auf dem Gehsteig könne dem Erstbeklagten nicht als Verschulden zugerechnet werden, solange der Kläger auf dem Gehsteig gestanden sei und keine Anstalten zum Verlassen desselben gemacht habe. Mit dem verkehrswidrigen Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger habe der Erstbeklagte nicht von vorneherein rechnen müssen, zumal es sich beim Kläger nicht um eine geschützte Person im Sinne des § 3 StVO gehandelt habe. Der Erstbeklagte habe auch einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten und seine Fahrtrichtungsänderung jeweils richtig angezeigt. Zur Abgabe eines Warnzeichens sei er nicht verpflichtet gewesen, solange sich der Kläger verkehrsgerecht verhalten habe. Mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten sei daher das gegen ihn gerichtete Schmerzengeldbegehren abzuweisen. Die Haftung der Zweit-und Drittbeklagten sei jedoch aus dem Grunde der Halterhaftung zu bejahen. Die Haftungsbefreiung des § 9 EKHG setze voraus, daß Lenker und Halter jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. Dazu sei es erforderlich, daß der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht zeige. Vom Gesichtspunkt dieser besonderen Sorgfaltspflicht hätte der Erstbeklagte die durch die Umstände naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß ein Fußgänger den kurz aufeinanderfolgenden Wechsel der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung beim Einbiegen vom linken auf das rechte Blinklicht übersehen könnte. Er hätte daher bei der nach § 9 Abs 2 EKHG. zu fordernden besonderen Sorgfalt nicht nur die sofortige Erhöhung der Geschwindigkeit unterlassen, sondern auch bremsbereit fahren und den nächstgelegenen Gehsteigrand nach Fußgängern absuchen müssen, bei denen mit dem Betreten der Fahrbahn hätte gerechnet werden können.Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens des Klägers, der die Fahrbahn überraschend vor dem herannahenden LKW betreten und damit gegen die Schutzvorschriften des Paragraph 76, Absatz eins,, erster Satz, zweiter Halbsatz und Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO, verstoßen habe. Es war der Ansicht, daß dem Erstbeklagten kein Verschulden zur Last falle. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges habe nur ungefähr die Hälfte der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Es habe zur Unfallszeit kein Gegenverkehr auf der Bergmannstraße geherrscht, auf den er etwa hätte Rücksicht nehmen müssen. Für die Fußgänger seien Gehsteige vorhanden gewesen. Die Bergmannstraße sei 6 m breit. Der Erstbeklagte habe daher selbst bei Einhaltung eines angemessenen Seitenabstandes seine rechte Fahrbahnhälfte einhalten können. Unter den gegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen könne die von ihm gewählte Geschwindigkeit von 26 km/h nicht als überhöht angesehen werden. Auch gehe die Verpflichtung des Lenkers, nicht nur die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auch die unmittelbar anschließenden Verkehrsflächen im Auge zu behalten, nicht soweit, daß er im Stadtverkehr die auf dem Gehsteig sich bewegenden und stehenden Personen im einzelnen wahrnehmen und ständig beobachten müsse. Die Nichtwahrnehmung des Klägers auf dem Gehsteig könne dem Erstbeklagten nicht als Verschulden zugerechnet werden, solange der Kläger auf dem Gehsteig gestanden sei und keine Anstalten zum Verlassen desselben gemacht habe. Mit dem verkehrswidrigen Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger habe der Erstbeklagte nicht von vorneherein rechnen müssen, zumal es sich beim Kläger nicht um eine geschützte Person im Sinne des Paragraph 3, StVO gehandelt habe. Der Erstbeklagte habe auch einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten und seine Fahrtrichtungsänderung jeweils richtig angezeigt. Zur Abgabe eines Warnzeichens sei er nicht verpflichtet gewesen, solange sich der Kläger verkehrsgerecht verhalten habe. Mangels eines Verschuldens des Erstbeklagten sei daher das gegen ihn gerichtete Schmerzengeldbegehren abzuweisen. Die Haftung der Zweit-und Drittbeklagten sei jedoch aus dem Grunde der Halterhaftung zu bejahen. Die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, EKHG setze voraus, daß Lenker und Halter jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. Dazu sei es erforderlich, daß der Lenker eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht zeige. Vom Gesichtspunkt dieser besonderen Sorgfaltspflicht hätte der Erstbeklagte die durch die Umstände naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß ein Fußgänger den kurz aufeinanderfolgenden Wechsel der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung beim Einbiegen vom linken auf das rechte Blinklicht übersehen könnte. Er hätte daher bei der nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG. zu fordernden besonderen Sorgfalt nicht nur die sofortige Erhöhung der Geschwindigkeit unterlassen, sondern auch bremsbereit fahren und den nächstgelegenen Gehsteigrand nach Fußgängern absuchen müssen, bei denen mit dem Betreten der Fahrbahn hätte gerechnet werden können.