Die Revision ist unzulässig.
Der Beklagte bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne die im Prozeß zur Abwehr der Ansprüche des bei dem Unfall geschädigten F* und seines Zessionars entstandenen Kosten von ihm fordern. Gegenüber dem Geschädigten habe zwischen ihm und der Klägerin ein Solidarschuldverhältnis bestanden, weshalb sich der Regreßanspruch der Klägerin nur auf die geleisteten Schadenersatzbeträge, nicht jedoch auf die aufgewendeten Kosten erstreckt habe. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag sei nicht vorgelegen, weil die Klägerin direkt mit Klage in Anspruch genommen worden sei und einen Prozeß in ihrem eigenen Interesse geführt habe. Die Klägerin könne die Prozeßkosten von ihm nicht ersetzt verlangen, weil sie weder seine Einwilligung zur Prozeßführung eingeholt, noch ihn von der Prozeßführung verständigt habe. Ein Prozeßkostenaufwand von S 100.000,- könne nicht als in seinem Interesse gelegen beurteilt werden. Die Fälligkeit des Klagebetrages sei entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erst mit der detaillierten Bekanntgabe der Forderung in der Streitverhandlung vom 9. 7. 1984 eingetreten.
Zunächst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgesprochen, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig sei, diesen Ausspruch jedoch ohne Anführung konkreter Umstände lediglich damit begründet, „daß die Entscheidung des vorliegenden Falles von der Lösung von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung abhängig“ gewesen sei.Zunächst war die Zulässigkeit der Revision zu prüfen. Das Berufungsgericht hat zwar ausgesprochen, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig sei, diesen Ausspruch jedoch ohne Anführung konkreter Umstände lediglich damit begründet, „daß die Entscheidung des vorliegenden Falles von der Lösung von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung abhängig“ gewesen sei.
Da die Revision im vorliegenden Fall nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO unzulässig war, wäre sie gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin könne von ihm im Regreßweg nur die von ihr an den Geschädigten erbrachten Schadenersatzleistungen fordern, nicht aber die ihr im Haftpflichtprozeß entstandenen Verfahrenskosten. Hiezu hat aber der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Versicherer, der im Rahmen eines kranken Versicherungsverhältnisses einen Prozeß geführt oder sonst Kosten zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherten aufgewendet hat, berechtigt ist, Kostenersatzansprüche aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB zu stellen (ZVR 1977/76, SZ 31/39, SZ 49/100, 7 Ob 38/84 ua). Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gefolgt. Es liegen daher diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Soweit der Beklagte aber darzulegen versucht, nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles sei die Prozeßführung der Klägerin nicht zu seinem klaren überwiegenden Vorteil erfolgt, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung über den Einzelfall hinaus für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte. Auch bezüglich der Frage der Fälligkeit entspricht die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese jedenfalls mit der Zustellung der Klage, in welcher die Klägerin ihren eigenen Prozeßkostenaufwand ziffernmäßig geltend machte, eingetreten sei, der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Wolff in Klang2 VI, 178, Reischauer in Rummel ABGB, Rdz 5 zu § 904; auch diesbezüglich liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Da der Beklagte somit das Vorliegen einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, nicht dazutun vermochte, war seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revision im vorliegenden Fall nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO unzulässig war, wäre sie gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin könne von ihm im Regreßweg nur die von ihr an den Geschädigten erbrachten Schadenersatzleistungen fordern, nicht aber die ihr im Haftpflichtprozeß entstandenen Verfahrenskosten. Hiezu hat aber der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Versicherer, der im Rahmen eines kranken Versicherungsverhältnisses einen Prozeß geführt oder sonst Kosten zum klaren, überwiegenden Vorteil des Versicherten aufgewendet hat, berechtigt ist, Kostenersatzansprüche aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB zu stellen (ZVR 1977/76, SZ 31/39, SZ 49/100, 7 Ob 38/84 ua). Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gefolgt. Es liegen daher diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Soweit der Beklagte aber darzulegen versucht, nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles sei die Prozeßführung der Klägerin nicht zu seinem klaren überwiegenden Vorteil erfolgt, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung über den Einzelfall hinaus für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte. Auch bezüglich der Frage der Fälligkeit entspricht die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese jedenfalls mit der Zustellung der Klage, in welcher die Klägerin ihren eigenen Prozeßkostenaufwand ziffernmäßig geltend machte, eingetreten sei, der Lehre und Rechtsprechung vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs, 178, Reischauer in Rummel ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 904,; auch diesbezüglich liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Da der Beklagte somit das Vorliegen einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, nicht dazutun vermochte, war seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihm die diesbezüglichen Kosten gemäß den §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen waren.Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodaß ihm die diesbezüglichen Kosten gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO zuzusprechen waren.