Aus § 532 ZPO ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die gegenständliche Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.Aus Paragraph 532, ZPO ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die gegenständliche Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
Gemäß § 538 ZPO hat der Gerichtshof vor Anberaumung einer Tagssatzung zur mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klagen auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§ 529 bis § 531 ZPO) gestützt werden und rechtzeitig erhoben sind.Gemäß Paragraph 538, ZPO hat der Gerichtshof vor Anberaumung einer Tagssatzung zur mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob die Klagen auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraph 529 bis Paragraph 531, ZPO) gestützt werden und rechtzeitig erhoben sind.
Im Zuge dieser Vorprüfung ist zur Nichtigkeitsklage ganz allgemein auszuführen, dass diese gemäß § 529 ZPO nur gegen rechtskräftige Entscheidungen zulässig ist, durch welche eine Sache erledigt ist (Fasching Lb2 Rz 2033).Im Zuge dieser Vorprüfung ist zur Nichtigkeitsklage ganz allgemein auszuführen, dass diese gemäß Paragraph 529, ZPO nur gegen rechtskräftige Entscheidungen zulässig ist, durch welche eine Sache erledigt ist (Fasching Lb2 Rz 2033).
Die gegenständliche Nichtigkeitsklage richtet sich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1999, AZ 8 Ob 156/99w. Dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde zwar mit ordnungsgemäßer Zustellung rechtskräftig, beendete aber die Rechtssache nicht. Die Rechtssache (das Verfahren über die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben zu 5 C 252/94m) wurde zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 8. 2. 2000, AZ 2 R 238/98g (= GZ 5 Cg 252/94m-71), richtet sich die ebenfalls vom Nichtigkeits- und Wiederaufnahmskläger eingebrachte außerordentliche Revision. Diese außerordentliche Revision wird unter anderem sowohl in der Zulassungsbeschwerde als auch in der Ausführung der Revision auf die gleiche Argumentation hinsichtlich der Nichtigkeit des Verfahrens gestützt.
Der Oberste Gerichtshof wird sich daher bei Erledigung dieser außerordentlichen Revision mit dem Vorbringen zur Nichtigkeit noch zu befassen haben. Es liegt daher noch keine, die Sache erledigende, rechtskräftige Entscheidung vor.
Die Nichtigkeitsklage war daher spruchgemäß als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet nach § 538 ZPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsklage war daher spruchgemäß als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet nach Paragraph 538, ZPO zurückzuweisen.
In seiner Wiederaufnahmsklage macht der Kläger geltend, dass er erst durch die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes am 21. 2. 2000 in die Lage versetzt worden sei, einen Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu beschaffen, da der Verlust des Selbstvertretungsrechtes kein Prozessthema in den vorinstanzlichen Verfahren gewesen sei und erstmalig aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes die Relevanz dieses Disziplinarerkenntnisses hervorgehe.
Unter Vorlage von Urkunden bringt der Kläger vor, dass aus diesen hervorgehe, dass der Kläger nicht nur wegen Konkurses aus der Liste gelöscht worden sei, sondern auch mit Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. 3. 1995 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 19 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 lit d DSt 1990 verfügt worden sei. Es liege somit genau der Fall vor, für den der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss zu 8 Ob 156/99w den Verlust des Selbstvertretungsrechtes ausdrücklich ausgesprochen habe.Unter Vorlage von Urkunden bringt der Kläger vor, dass aus diesen hervorgehe, dass der Kläger nicht nur wegen Konkurses aus der Liste gelöscht worden sei, sondern auch mit Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. 3. 1995 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt 1990 verfügt worden sei. Es liege somit genau der Fall vor, für den der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss zu 8 Ob 156/99w den Verlust des Selbstvertretungsrechtes ausdrücklich ausgesprochen habe.
Dem ist im Zuge des Vorprüfungsverfahrens entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden dieses Vorbringen gerade nicht stützen können.
Es wurde über den Kläger zwar mit Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. 3. 1995, expediert am 10. 4. 1995, die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 lit d DSt 1990 verhängt. Aus dem mit der Klage weiters vorgelegten Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. 6. 1995 (Beil./I) ergibt sich jedoch, dass die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte von Amts wegen, wegen rechtskräftiger Konkurseröffnung, angeordnet wurde und deshalb die Disziplinarverfahren gegen den Kläger in sinngemäßer Anwendung des § 412 StPO gemäß § 77 DSt 1990 abgebrochen wurden.Es wurde über den Kläger zwar mit Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 29. 3. 1995, expediert am 10. 4. 1995, die einstweilige Maßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt 1990 verhängt. Aus dem mit der Klage weiters vorgelegten Beschluss des Disziplinarrates der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. 6. 1995 (Beil./I) ergibt sich jedoch, dass die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte von Amts wegen, wegen rechtskräftiger Konkurseröffnung, angeordnet wurde und deshalb die Disziplinarverfahren gegen den Kläger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 412, StPO gemäß Paragraph 77, DSt 1990 abgebrochen wurden.
Aus den vorgelegten Urkunden geht somit klar hervor, dass Dr. S***** nur wegen Konkurseröffnung aus der Rechtsanwaltsliste gestrichen wurde und er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens gegen ihn am 8. 1. 1997 durch keine disziplinäre Maßnahmen an der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gehindert war.
Die nunmehr vorgelegten neuen Beweismittel bestätigen somit den dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1999, AZ 8 Ob 156/99w, zu Grunde gelegten Sachverhalt. Sie sind daher keinesfalls geeignet, eine günstigere Entscheidung im frühreren Verfahren herbeizuführen, weshalb die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO zurückzuweisen ist.Die nunmehr vorgelegten neuen Beweismittel bestätigen somit den dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 7. 1999, AZ 8 Ob 156/99w, zu Grunde gelegten Sachverhalt. Sie sind daher keinesfalls geeignet, eine günstigere Entscheidung im frühreren Verfahren herbeizuführen, weshalb die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, ZPO zurückzuweisen ist.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nicht berechtigt.
Gemäß §§ 63 ff ZPO ist die Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel diese als erfolglos erkannt werden können (Fasching aaO Rz 491).Gemäß Paragraphen 63, ff ZPO ist die Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel diese als erfolglos erkannt werden können (Fasching aaO Rz 491).
Im vorliegenden Fall fehlt es der Nichtigkeitsklage an der grundlegenden Voraussetzung einer rechtskräftigen, die Sache erledigenden Entscheidung. Der Wiederaufnahmsklage mangelt es an Beweismitteln für das Klagevorbringen.
Das Vorbringen des Klägers erscheint daher insgesamt als aussichtslos und ist daher keine geeignete Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe.