Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Konkursverfahren gegen die Entscheidung über Kosten, etwa jener des Masseverwalters, der Revisionsrekurs gem § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 ua). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; 8 Ob 100/97g ua; Kodek in Rechberger ZPO2, § 528 RdZ 5).Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Konkursverfahren gegen die Entscheidung über Kosten, etwa jener des Masseverwalters, der Revisionsrekurs gem Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig (SZ 53/90; 8 Ob 1/91; ZIK 1995, 32 ua). Unter Entscheidung im Kostenpunkt ist unstrittig nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch jedes Erkenntnis darüber zu verstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung einer Kostenentscheidung (SZ 66/15; 8 Ob 100/97g ua; Kodek in Rechberger ZPO2, Paragraph 528, RdZ 5).
Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil "es sich nicht um Verfahrenskosten im eigentlichen Sinn, sondern um Kosten die durch einen Auftrag des Gerichtes entstanden und deren Ersatz die KO ausdrücklich festlegt" handelt, steht in Gegensatz zu der dargestellten Rechtsprechung. Gerade unter den von der Revisionswerberin genannten Gesichtspunkten ist nicht zu erkennen, inwieweit ein Unterschied in der Natur der Bestimmung der Kosten des Masseverwalters einerseits und bevorrechteter Gläubigerschutzverbände andererseits bestehen könnte, wird doch der bloß zweitinstanzliche Rechtsmittelzug sowohl für den Masseverwalter in § 125 Abs 2 KO, als auch für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in § 127 Abs 2 KO ausdrücklich festgelegt. Da somit das Rechtsmittel - wie vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen - jedenfalls unzulässig ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass es zudem einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreicht wurde.Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, der Revisionsrekurs sei deshalb zulässig, weil "es sich nicht um Verfahrenskosten im eigentlichen Sinn, sondern um Kosten die durch einen Auftrag des Gerichtes entstanden und deren Ersatz die KO ausdrücklich festlegt" handelt, steht in Gegensatz zu der dargestellten Rechtsprechung. Gerade unter den von der Revisionswerberin genannten Gesichtspunkten ist nicht zu erkennen, inwieweit ein Unterschied in der Natur der Bestimmung der Kosten des Masseverwalters einerseits und bevorrechteter Gläubigerschutzverbände andererseits bestehen könnte, wird doch der bloß zweitinstanzliche Rechtsmittelzug sowohl für den Masseverwalter in Paragraph 125, Absatz 2, KO, als auch für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in Paragraph 127, Absatz 2, KO ausdrücklich festgelegt. Da somit das Rechtsmittel - wie vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen - jedenfalls unzulässig ist, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass es zudem einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreicht wurde.