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Entscheidung 8 Ob 120/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob120/05p

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nadja N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Peter N*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte-OEG in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. August 2005, GZ 1 R 163/05f-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht verwarf die vom Vater erhobene Einrede der Unzuständigkeit mit der Begründung, dass auf das Obsorgeverfahren noch die Zuständigkeitsregeln des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens anzuwenden seien. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Artikel 64, Absatz eins, der Verordnung Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr 1347 aus 2000, (EuEheVO 2003 - „Brüssel IIa-VO") gilt diese Verordnung nur für gerichtliche Verfahren, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72, eingeleitet wurden. Artikel 72, lautet wörtlich: „Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2005 mit Ausnahme der Artikel 67, 68, 69 und 70, die ab dem 1. August 2004 gelten."

Die Auffassung des Rekursgerichtes, die Aussage in Artikel 64, Absatz eins, „....nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72, eingeleitet..." beziehe sich auf den in Artikel 72, Satz 2 der Verordnung genannten Geltungsbeginn (1. 3. 2005) und nicht auf das Inkrafttreten (1. 8. 2004) wirft entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes auf: Aus Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung ist klar abzuleiten, dass sich der Begriff der „Anwendung dieser Verordnung" nicht auf das Datum des Inkrafttretens, sondern auf den in Artikel 72, zweiter Satz der Verordnung genannten Geltungsbeginn bezieht. Das folgt aus der in Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Anwendung dieser Verordnung" und „Inkrafttreten der Verordnung".

Aber auch sonst zeigt der außerordentliche Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus Artikel 16, der EuEheVO 2003, der mit der Vorgängerbestimmung in Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung Nr 1347 aus 2000, (EuEheVO - „Brüssel II - VO") wörtlich und mit Artikel 30, EuGVVO sinngemäß übereinstimmt, ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht die Einbringung des Obsorgeantrages der Mutter (30. 9. 2004), der dem Vater am 4. 10. 2004 zugestellt wurde, als Einleitungszeitpunkt des Verfahrens ansahen.

Textnummer

E79482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00120.05P.1219.000

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0080OB00120_05P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung