Gemäß Art 64 Abs 1 der Verordnung Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr 1347/2000 (EuEheVO 2003 - „Brüssel IIa-VO") gilt diese Verordnung nur für gerichtliche Verfahren, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art 72 eingeleitet wurden. Art 72 lautet wörtlich: „Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2005 mit Ausnahme der Art 67, 68, 69 und 70, die ab dem 1. August 2004 gelten."Gemäß Artikel 64, Absatz eins, der Verordnung Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr 1347 aus 2000, (EuEheVO 2003 - „Brüssel IIa-VO") gilt diese Verordnung nur für gerichtliche Verfahren, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72, eingeleitet wurden. Artikel 72, lautet wörtlich: „Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2005 mit Ausnahme der Artikel 67, 68, 69 und 70, die ab dem 1. August 2004 gelten."
Die Auffassung des Rekursgerichtes, die Aussage in Art 64 Abs 1 „....nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art 72 eingeleitet..." beziehe sich auf den in Art 72 Satz 2 der Verordnung genannten Geltungsbeginn (1. 3. 2005) und nicht auf das Inkrafttreten (1. 8. 2004) wirft entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes auf: Aus Art 64 Abs 2 der Verordnung ist klar abzuleiten, dass sich der Begriff der „Anwendung dieser Verordnung" nicht auf das Datum des Inkrafttretens, sondern auf den in Art 72 zweiter Satz der Verordnung genannten Geltungsbeginn bezieht. Das folgt aus der in Art 64 Abs 2 der Verordnung vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Anwendung dieser Verordnung" und „Inkrafttreten der Verordnung".Die Auffassung des Rekursgerichtes, die Aussage in Artikel 64, Absatz eins, „....nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72, eingeleitet..." beziehe sich auf den in Artikel 72, Satz 2 der Verordnung genannten Geltungsbeginn (1. 3. 2005) und nicht auf das Inkrafttreten (1. 8. 2004) wirft entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes auf: Aus Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung ist klar abzuleiten, dass sich der Begriff der „Anwendung dieser Verordnung" nicht auf das Datum des Inkrafttretens, sondern auf den in Artikel 72, zweiter Satz der Verordnung genannten Geltungsbeginn bezieht. Das folgt aus der in Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung vorgenommenen Unterscheidung zwischen „Anwendung dieser Verordnung" und „Inkrafttreten der Verordnung".
Aber auch sonst zeigt der außerordentliche Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus Art 16 der EuEheVO 2003, der mit der Vorgängerbestimmung in Art 11 Abs 4 der Verordnung Nr 1347/2000 (EuEheVO - „Brüssel II - VO") wörtlich und mit Art 30 EuGVVO sinngemäß übereinstimmt, ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht die Einbringung des Obsorgeantrages der Mutter (30. 9. 2004), der dem Vater am 4. 10. 2004 zugestellt wurde, als Einleitungszeitpunkt des Verfahrens ansahen.Aber auch sonst zeigt der außerordentliche Revisionsrekurses keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus Artikel 16, der EuEheVO 2003, der mit der Vorgängerbestimmung in Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung Nr 1347 aus 2000, (EuEheVO - „Brüssel II - VO") wörtlich und mit Artikel 30, EuGVVO sinngemäß übereinstimmt, ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht die Einbringung des Obsorgeantrages der Mutter (30. 9. 2004), der dem Vater am 4. 10. 2004 zugestellt wurde, als Einleitungszeitpunkt des Verfahrens ansahen.