Aus der Begründung:
Die Revision ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Im Vordergrund steht die Frage des anzuwendenden Rechtes. Sie wird zwar von der Revision nicht releviert. Liegt aber eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, ist bei der Erledigung der Revision auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen, somit auch auf die Frage des anzuwendenden Rechtes, einzugehen (vgl JBl 1950, 140; RZ 1969, 52 ua). Das Erstgericht setzte sich mit dieser Frage nur in bezug auf ein nach § 6 Abs 1, 2. Satz EKHG zu beurteilendes Verschulden des Halters auseinander und erklärte insoweit die Bestimmungen des § 6 EKHG auf den Rechtsfall für anwendbar. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche jugoslawisches Recht, zur Beurteilung der Frage aber, ob eine Schwarzfahrt und ein Haftungsausschluß des Halters vorliege, die Bestimmungen des § 6 EKHG anzuwenden seien. Zur Lösung der Frage des anzuwendenden Rechtes ist es notwendig, zwischen Kollisionsnorm und Sachnorm zu unterscheiden. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes beantworten die Frage, ob inländisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Die Sachnormen sind hingegen jene Rechtsnormen, deren Anwendungsgebiet durch die Kollisionsnorm bestimmt wird (vgl Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 213; Walker, Internationales Privatrecht 22 ff). Der Kläger nimmt die Beklagte als Eigentümerin und Halterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges in Anspruch. Der geltend gemachte Ersatzanspruch grundet sich daher auf die Haftpflicht für Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch für das österreichische Recht - obwohl es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt - für Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen das Recht des Begehungsortes maßgebend. Dasselbe gilt für alle Verpflichtungen aus deliktsähnlichen Vorgängen, insbesondere für die Haftpflicht für Betriebsgefahr (vgl Walker, Verdroß - Droßberg, Satter aaO 242 und 243; Walker aaO 543 und 544; SZ 29/45; SZ 35/23; JBl 1960, 553; ZfRV 1969, 140). Das Recht des Tatortes ist grundsätzlich maßgebend für alle Voraussetzungen der Haftung und auch für den Umfang der Ersatzpflicht (vgl Walker aaO 527 und 528). Im vorliegenden Falle sind Voraussetzungen und Wirkungen der Haftpflicht für Betriebsgefahr aus einem Verkehrsunfall zu beurteilen, der sich in Jugoslawien ereignet hat. Die inländische Kollisionsnorm verweist daher auf das jugoslawische Recht. Es liegen auch keine Umstände vor, die nach Auffassung eines Teiles der Lehre im Einzelfalle eine Abkehr von der lex loci delicti commissi im konkreten Falle rechtfertigen könnten (vgl Schwimann, JBl 1960, 556 ff, Selb, ZfRV 1969, 142). Bei den Bestimmungen des § 6 EKHG handelt es sich aber um inländische Sachnormen, die die Betriebshaftpflicht bei einer "Schwarzfahrt" in der Weise regeln, daß grundsätzlich an Stelle der Haftung des Halters die Haftung des "Schwarzfahrers" tritt, daneben aber die Haftung des Halters bestehen bleibt, wenn er dem Schwarzfahrer die Benützung des Fahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht hat, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind, daß es aber bei der alleinigen Gefährdungshaftung des Halters verbleibt, wenn der Benutzer des Fahrzeuges vom Halter für den Betrieb des Fahrzeuges angestellt oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen war. Diese Sachnormen des inländischen Rechtes könnten aber nur dann angewendet werden, wenn die Kollisionsnorm auf sie verweist. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Kollisionsnorm an das Recht des Unfallsortes anknüpft und damit auf jugoslawisches Recht verweist. Es geht daher nicht an - wie es die Untergerichte getan haben -, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 6 EKHG daraus abzuleiten, daß der Tatbestand, an den die inländische Sachnorm den Haftungsausschluß des Halters bzw den Fortbestand seiner Haftung knüpft, im Inlande gesetzt wurde. Die Voraussetzungen der Halterhaftung, der allfällige Ausschluß dieser Haftung im Falle einer "Schwarzfahrt" und auch der Umfang der Haftung sind vielmehr nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.Im Vordergrund steht die Frage des anzuwendenden Rechtes. Sie wird zwar von der Revision nicht releviert. Liegt aber eine dem Gesetz entsprechend ausgeführte Rechtsrüge vor, ist bei der Erledigung der Revision auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen, somit auch auf die Frage des anzuwendenden Rechtes, einzugehen vergleiche JBl 1950, 140; RZ 1969, 52 ua). Das Erstgericht setzte sich mit dieser Frage nur in bezug auf ein nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, Satz EKHG zu beurteilendes Verschulden des Halters auseinander und erklärte insoweit die Bestimmungen des Paragraph 6, EKHG auf den Rechtsfall für anwendbar. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche jugoslawisches Recht, zur Beurteilung der Frage aber, ob eine Schwarzfahrt und ein Haftungsausschluß des Halters vorliege, die Bestimmungen des Paragraph 6, EKHG anzuwenden seien. Zur Lösung der Frage des anzuwendenden Rechtes ist es notwendig, zwischen Kollisionsnorm und Sachnorm zu unterscheiden. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes beantworten die Frage, ob inländisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist. Die Sachnormen sind hingegen jene Rechtsnormen, deren Anwendungsgebiet durch die Kollisionsnorm bestimmt wird vergleiche Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 213; Walker, Internationales Privatrecht 22 ff). Der Kläger nimmt die Beklagte als Eigentümerin und Halterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges in Anspruch. Der geltend gemachte Ersatzanspruch grundet sich daher auf die Haftpflicht für Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch für das österreichische Recht - obwohl es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt - für Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen das Recht des Begehungsortes maßgebend. Dasselbe gilt für alle Verpflichtungen aus deliktsähnlichen Vorgängen, insbesondere für die Haftpflicht für Betriebsgefahr vergleiche Walker, Verdroß - Droßberg, Satter aaO 242 und 243; Walker aaO 543 und 544; SZ 29/45; SZ 35/23; JBl 1960, 553; ZfRV 1969, 140). Das Recht des Tatortes ist grundsätzlich maßgebend für alle Voraussetzungen der Haftung und auch für den Umfang der Ersatzpflicht vergleiche Walker aaO 527 und 528). Im vorliegenden Falle sind Voraussetzungen und Wirkungen der Haftpflicht für Betriebsgefahr aus einem Verkehrsunfall zu beurteilen, der sich in Jugoslawien ereignet hat. Die inländische Kollisionsnorm verweist daher auf das jugoslawische Recht. Es liegen auch keine Umstände vor, die nach Auffassung eines Teiles der Lehre im Einzelfalle eine Abkehr von der lex loci delicti commissi im konkreten Falle rechtfertigen könnten vergleiche Schwimann, JBl 1960, 556 ff, Selb, ZfRV 1969, 142). Bei den Bestimmungen des Paragraph 6, EKHG handelt es sich aber um inländische Sachnormen, die die Betriebshaftpflicht bei einer "Schwarzfahrt" in der Weise regeln, daß grundsätzlich an Stelle der Haftung des Halters die Haftung des "Schwarzfahrers" tritt, daneben aber die Haftung des Halters bestehen bleibt, wenn er dem Schwarzfahrer die Benützung des Fahrzeuges durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht hat, die mit seinem Willen beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind, daß es aber bei der alleinigen Gefährdungshaftung des Halters verbleibt, wenn der Benutzer des Fahrzeuges vom Halter für den Betrieb des Fahrzeuges angestellt oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen war. Diese Sachnormen des inländischen Rechtes könnten aber nur dann angewendet werden, wenn die Kollisionsnorm auf sie verweist. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Kollisionsnorm an das Recht des Unfallsortes anknüpft und damit auf jugoslawisches Recht verweist. Es geht daher nicht an - wie es die Untergerichte getan haben -, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 6, EKHG daraus abzuleiten, daß der Tatbestand, an den die inländische Sachnorm den Haftungsausschluß des Halters bzw den Fortbestand seiner Haftung knüpft, im Inlande gesetzt wurde. Die Voraussetzungen der Halterhaftung, der allfällige Ausschluß dieser Haftung im Falle einer "Schwarzfahrt" und auch der Umfang der Haftung sind vielmehr nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.
Das Gericht hat die anzuwendenden ausländischen Rechtsnormen von Amts wegen zu ermitteln (vgl ZfRV 1969, 143 ua). Das Berufungsgericht hat zwar darauf verwiesen, daß die Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB auch in Jugoslawien Geltung hätten. Selbst wenn dies richtig wäre, könnte es nichts zur Lösung des vorliegenden Rechtsfalles beitragen, weil der Ersatzanspruch nicht auf die Verschuldenshaftung, sondern auf die Haftpflicht für Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen gegrundet wird. Nach der in der Entscheidung ZfRV 1970, 59 wiedergegebenen Mitteilung des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 11. 9. 1958 werden im einzelnen Regionen, so auf dem Gebiete der Sozialistischen Republik Slowenien, wo sich auch der gegenständliche Unfall ereignet hat, hinsichtlich der Verantwortlichkeit für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden die einzelnen Rechtsvorschriften des österreichischen Kraftfahrzeuggesetzes vom 9. 8. 1908, RGBl 162, angewendet, wobei nach dieser Mitteilung die Gerichtspraxis in solchen Fragen schwankend ist, gewisse Grundsätze, die in diesem Gesetz enthalten sind, als veraltet und überholt gelten und einige Fragen durch positive Vorschriften geregelt wurden. Da diese Mitteilung aus dem Jahre 1958 stammt, ergibt sich die Frage, ob diese Rechtslage nicht inzwischen durch die Rechtsentwicklung allenfalls überholt ist. Im übrigen ist der Wortlaut des Gesetzes allein nicht maßgebend. Das ausländische Recht ist im Inlande so anzuwenden, wie es im betreffenden Auslande angewendet wird, dh so wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Auslande geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl Schwimann, Die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechtes durch die österreichischen Zivilgerichte, JBl 1968, 127; 2 Ob 17, 18/71). Die Untergerichte haben es unterlassen, die maßgeblichen Normen des jugoslawischen Rechtes nach diesen Gesichtspunkten zu ermitteln. Dies ist ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung der Urteile der Untergerichte nach sich zieht (vgl ZfRV 1969, 140; SZ 34/134).Das Gericht hat die anzuwendenden ausländischen Rechtsnormen von Amts wegen zu ermitteln vergleiche ZfRV 1969, 143 ua). Das Berufungsgericht hat zwar darauf verwiesen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff ABGB auch in Jugoslawien Geltung hätten. Selbst wenn dies richtig wäre, könnte es nichts zur Lösung des vorliegenden Rechtsfalles beitragen, weil der Ersatzanspruch nicht auf die Verschuldenshaftung, sondern auf die Haftpflicht für Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen gegrundet wird. Nach der in der Entscheidung ZfRV 1970, 59 wiedergegebenen Mitteilung des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 11. 9. 1958 werden im einzelnen Regionen, so auf dem Gebiete der Sozialistischen Republik Slowenien, wo sich auch der gegenständliche Unfall ereignet hat, hinsichtlich der Verantwortlichkeit für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden die einzelnen Rechtsvorschriften des österreichischen Kraftfahrzeuggesetzes vom 9. 8. 1908, RGBl 162, angewendet, wobei nach dieser Mitteilung die Gerichtspraxis in solchen Fragen schwankend ist, gewisse Grundsätze, die in diesem Gesetz enthalten sind, als veraltet und überholt gelten und einige Fragen durch positive Vorschriften geregelt wurden. Da diese Mitteilung aus dem Jahre 1958 stammt, ergibt sich die Frage, ob diese Rechtslage nicht inzwischen durch die Rechtsentwicklung allenfalls überholt ist. Im übrigen ist der Wortlaut des Gesetzes allein nicht maßgebend. Das ausländische Recht ist im Inlande so anzuwenden, wie es im betreffenden Auslande angewendet wird, dh so wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Auslande geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze vergleiche Schwimann, Die Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechtes durch die österreichischen Zivilgerichte, JBl 1968, 127; 2 Ob 17, 18/71). Die Untergerichte haben es unterlassen, die maßgeblichen Normen des jugoslawischen Rechtes nach diesen Gesichtspunkten zu ermitteln. Dies ist ein Verfahrensmangel, der die Aufhebung der Urteile der Untergerichte nach sich zieht vergleiche ZfRV 1969, 140; SZ 34/134).