1.) Zur Mängelrüge des Klägers:
Unter dem Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO und zum Teil auch unter dem der Z 4 wird vom Kläger bloß der Versuch einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unternommen.Unter dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und zum Teil auch unter dem der Ziffer 4, wird vom Kläger bloß der Versuch einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unternommen.
Die Rüge, daß sich das Berufungsgericht zur Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe schon einige Zeit vor dem späteren Reaktionspunkt kein anderes Fahrzeug überholt und sein erster Fahrstreifen sei frei gewesen, nicht mit bestimmten Beweisergebnissen, insbesondere mit den dem Kläger günstig erscheinenden Zeugenaussagen auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers zu dieser Feststellung eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, warum es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes billige. Es ist nicht verpflichtet seine Überzeugung auf bestimmte Aussagen zu stützen und insbesondere Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben (vgl. RZ 1937, 411; 5 Ob 269, 274/71; 6 Ob 306/71). Aber selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung könnte im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist ein Verfahren mangelhaft (vgl. JB1. 1956, 51; 6 Ob 58/73; 2 Ob 109/74; 8 Ob 33/77).Die Rüge, daß sich das Berufungsgericht zur Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe schon einige Zeit vor dem späteren Reaktionspunkt kein anderes Fahrzeug überholt und sein erster Fahrstreifen sei frei gewesen, nicht mit bestimmten Beweisergebnissen, insbesondere mit den dem Kläger günstig erscheinenden Zeugenaussagen auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers zu dieser Feststellung eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, warum es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes billige. Es ist nicht verpflichtet seine Überzeugung auf bestimmte Aussagen zu stützen und insbesondere Einzelheiten von Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen besonders hervorzuheben vergleiche RZ 1937, 411; 5 Ob 269, 274/71; 6 Ob 306/71). Aber selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung könnte im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist ein Verfahren mangelhaft vergleiche JB1. 1956, 51; 6 Ob 58/73; 2 Ob 109/74; 8 Ob 33/77).
Dies gilt auch für die Bekämpfung der Feststellungen, daß der Kläger das Motorfahrrad bereits als Gefahr hätte erkennen können, als es in der Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens fuhr, daß der Kläger erst 0,6 Sekunden später reagiert hat, als das Motorfahrrad sich in der Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens befand. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweiswürdigung zu dieser Feststellung eingehend auseinandergesetzt. Soweit der Kläger dem Berufungsgericht ein Abgehen von den Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich des Standortes des Motorfahrrades im Zeitpunkt der möglichen Gefahrenerkennung („Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens“) unterstellt, sind seine Ausführungen aktenwidrig. Ebenso wie das Erstgericht (AS 351) ist das Berufungsgericht (AS 401 und 409) davon ausgegangen, daß der Kläger das Motorfahrrad als Gefahr zu einem Zeitpunkt hätte erkennen können, als es sich in der Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens befand. Daraus ergibt sich, daß der Abstand des Standortes des Motorfahrrades im Zeitpunkte der möglichen Gefahrenerkennung (Mitte des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens) zu dessen Standort im Zeitpunkte der Fassung des Bremsentschlusses des Klägers (Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens) nicht 6 m, wie der Kläger behauptet, sondern nur 3,5 m betragen hat.
Der Kläger wendet sich schließlich in seiner Mängelrüge dagegen, das Erstgericht habe – rückschauend betrachtet – sowohl die Notbremsung als auch das Linksauslenken des Klägers zur Abwendung der Gefahr für den Lenker des Motorfahrrades nicht notwendig erachtet. Die Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer derartigen Abwehrhandlung des Klägers gehört zur rechtlichen Beurteilung. Ganz abgesehen davon, daß das Erstgericht her vorgehoben hat, daß rückschauend betrachtet diese Abwehrhandlung nicht notwendig gewesen sei, wird dieser Umstand dem Kläger weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als rechtswidrig schuldhaftes Verhalten angelastet. Die Folgerung des Erstgerichtes ist aber an sich richtig, wenn man von den Feststellungen ausgeht, daß das Motorfahrrad sich bereits in der Mitte des vom Kläger befahrenen Fahrstreifens befand, als dieser seinen Bremsentschluß faßte und daß der Kläger die Fahrlinie des Motorfahrrades erst 0,5 bis 1 Sekunde nach seinem Reaktionsentschluß kreuzte, das Motorfahrrad im Zeitpunkte des Reaktionsentschlusses des Klägers somit noch rund 16 bis 32 m vom Kläger entfernt war und daher den vom Kläger befahrenen Fahrstreifen im Zeitpunkte der Kreuzung seiner Fahrlinie durch den PKW des Klägers bereits verlassen hatte.
2.) Zur Rechtsrüge des Klägers und der Beklagten:
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge die Bekämpfung der Feststellungen auf die grundlegende Natur der aufgezeigten Mangelhaftigkeit stützt, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang pauschal erhobene Behauptung die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung führten zu einem Verstoß gegen die Denkgesetze, ist zu erwidern, daß der Kläger eine Denkunmöglichkeit der bekämpften. Feststellungen in keiner Weise aufzuzeigen vermag.
Die Rechtsrüge wird vom Kläger auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als er nicht von den Feststellungen über die Reaktionsverspätung sowie über die Benützbarkeit des rechten Fahrstreifens seiner Fahrbahnhälfte ausgeht. Es ist daher darauf nicht einzugehen.
Völlig verfehlt ist auch die Ansicht des Klägers, die Außerachtlassung seines Freispruches im Strafverfahren führe zwangsläufig zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Im Gegensatz zum verurteilenden Strafurteil bindet das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichtes den Zivilrichter in keiner Weise. Dieser kann sich darauf gar nicht berufen, sondern muß selbständig und ohne Bedachtnahme auf das freisprechende Erkenntnis des Strafgerichtes alle für den Zivilstreit erheblichen Tatsachen prüfen und die diesbezüglichen Beweisergebnisse seiner Entscheidung zugrunde legen.
Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, handelt es sich hier um einen nach § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG zu beurteilenden Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten. In diesem Verhältnis kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet neben dem Grad des Verschuldens auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I S. 189 und 193; VR 1972/176; ZVR 1976/11 u.v.a.). Beide Fahrzeuglenker haben dadurch gegen die Schutzvorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen, daß sie den zweiten Fahrstreifen ihrer Fahrbahnhälfte benützt haben, obwohl der erste Streifen für sie zur Benützung frei war. Das gesetzliche Gebot des Rechtsfahrens bezweckt vor allem die Verringerung der Gefahr eines Zusammenstoßes sich begegnender Fahrzeuge (vgl. ZVR 1970/105; ZVR 1973/212; ZVR 1975/52 u.a.). Beide Teile haben den ihnen auf Grund der Verletzung dieser Vorschriften (§ 1311 ABGB) obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Gründe, die ungeachtet dieses Verstoßes die Heranziehung des einen oder anderen Teiles zum Schadensausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen ließen, liegen nicht vor. Die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes ist bei beiden Lenkern im gleichen Maße vorhanden. Wie aber bereits dargelegt, ist in die Wertung für die Schadensteilung auch der Grad der Adäquität zwischen der jeweiligen Schadenshandlung und dem eingetretenen Erfolg einzubeziehen. Das Gewicht der Schadenshandlung des Klägers für den eingetretenen Erfolg erhöht sich sowohl durch die Reaktionsverspätung um 0,6 Sekunden als auch dadurch, daß sich die Verletzung des Rechtsfahrgebotes – wie der Unfallsablauf zeigt – bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 115 km/h auf Reaktionswirkung (Schleudern) und Schadensumfang in stärkerem Maße auswirkte. Bei der so gekennzeichneten Abwägung kann in der von den Untergerichten vorgenommenen Schadensaufteilung ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, handelt es sich hier um einen nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG zu beurteilenden Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten. In diesem Verhältnis kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet neben dem Grad des Verschuldens auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins S. 189 und 193; VR 1972/176; ZVR 1976/11 u.v.a.). Beide Fahrzeuglenker haben dadurch gegen die Schutzvorschriften des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO verstoßen, daß sie den zweiten Fahrstreifen ihrer Fahrbahnhälfte benützt haben, obwohl der erste Streifen für sie zur Benützung frei war. Das gesetzliche Gebot des Rechtsfahrens bezweckt vor allem die Verringerung der Gefahr eines Zusammenstoßes sich begegnender Fahrzeuge vergleiche ZVR 1970/105; ZVR 1973/212; ZVR 1975/52 u.a.). Beide Teile haben den ihnen auf Grund der Verletzung dieser Vorschriften (Paragraph 1311, ABGB) obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Gründe, die ungeachtet dieses Verstoßes die Heranziehung des einen oder anderen Teiles zum Schadensausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen ließen, liegen nicht vor. Die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes ist bei beiden Lenkern im gleichen Maße vorhanden. Wie aber bereits dargelegt, ist in die Wertung für die Schadensteilung auch der Grad der Adäquität zwischen der jeweiligen Schadenshandlung und dem eingetretenen Erfolg einzubeziehen. Das Gewicht der Schadenshandlung des Klägers für den eingetretenen Erfolg erhöht sich sowohl durch die Reaktionsverspätung um 0,6 Sekunden als auch dadurch, daß sich die Verletzung des Rechtsfahrgebotes – wie der Unfallsablauf zeigt – bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 115 km/h auf Reaktionswirkung (Schleudern) und Schadensumfang in stärkerem Maße auswirkte. Bei der so gekennzeichneten Abwägung kann in der von den Untergerichten vorgenommenen Schadensaufteilung ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.
Beiden Revisionen war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht hinsichtlich der Kosten der Beklagten auf den §§ 41 und 50 ZPO und hinsichtlich der Kosten des Klägers auf den §§ 40 und 50, 54 Abs. 1 ZPO. Nach § 54 Abs. 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten, wenn die Beschlußfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Ist die Beschlußfassung ohne mündliche Verhandlung möglich, dann hat das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem Antrag, über den entschieden werden soll, vorgelegt zu werden. Zu den Anträgen, die die Sache für die höhere Instanz erledigen soll und über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, gehören auch die Rechtsmittelschriften des Revisionsverfahrens. Deshalb müssen auch diese Rechtsmittelschriften bereits die für das Revisionsverfahren angesprochenen Kosten enthalten. Werden daher die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht schon in der Rechtsmittelschrift verzeichnet, können die nicht verzeichneten Kosten – ohne daß eine Revisionsverhandlung stattfindet – nicht nachträglich geltend gemacht werden (vgl. Fasching II S. 374 Anm. 4). Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung Kosten nicht verzeichnet hat, kann auf die erst nachträglich mit dem am 14. 7. 1977 bei Gericht eingelangten Schriftsatz verzeichneten Kosten nicht Bedacht genommen werden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht hinsichtlich der Kosten der Beklagten auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO und hinsichtlich der Kosten des Klägers auf den Paragraphen 40 und 50, 54 Absatz eins, ZPO. Nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten, wenn die Beschlußfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Ist die Beschlußfassung ohne mündliche Verhandlung möglich, dann hat das Kostenverzeichnis gleichzeitig mit dem Antrag, über den entschieden werden soll, vorgelegt zu werden. Zu den Anträgen, die die Sache für die höhere Instanz erledigen soll und über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, gehören auch die Rechtsmittelschriften des Revisionsverfahrens. Deshalb müssen auch diese Rechtsmittelschriften bereits die für das Revisionsverfahren angesprochenen Kosten enthalten. Werden daher die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht schon in der Rechtsmittelschrift verzeichnet, können die nicht verzeichneten Kosten – ohne daß eine Revisionsverhandlung stattfindet – nicht nachträglich geltend gemacht werden vergleiche Fasching römisch zwei S. 374 Anmerkung 4, ). Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung Kosten nicht verzeichnet hat, kann auf die erst nachträglich mit dem am 14. 7. 1977 bei Gericht eingelangten Schriftsatz verzeichneten Kosten nicht Bedacht genommen werden.