Entscheidung 8 Ob 122/19b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „Rekurs“ und „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2019, GZ 6 R 30/19g-54, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2019, GZ 28 S 140/18v-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 29. 5. 2019, mit dem die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nach § 115 IO angeordnet wurde, bestätigt.Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 29. 5. 2019, mit dem die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nach Paragraph 115, IO angeordnet wurde, bestätigt.
Gegen diesen Beschluss ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101; dieselbe Schuldnerin betreffend: 8 Ob 74/19v). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101; dieselbe Schuldnerin betreffend: 8 Ob 74/19v). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00122.19B.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20191118_OGH0002_0080OB00122_19B0000_000