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Entscheidung 8 Ob 123/07g×

Entscheidung 8 Ob 123/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob123/07g

Entscheidungsdatum

22.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Katarzyna S*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2007, GZ 46 R 598/07t-27, womit über Rekurs der Schuldnerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Juli 2007, GZ 70 S 14/05m-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14. 11. 2005 geschlossenen Zahlungsplanes hob das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2005 das Schuldenregulierungsverfahren auf.

Am 30. 7. 2007 gab die S***** S***** GmbH bekannt, dass die Schuldnerin wegen einer am 30. 4. 2005 entstandenen Schuld zu 12 C 810/07s des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien einen Zahlungsbefehl über 8.236,37 EUR gegen sie erwirkt habe. Die Schuld werde anerkannt.

Das Erstgericht trug der Einschreiterin auf, den anerkannten Betrag auf das Konto des Gerichtes zu überweisen. Die Forderung sei vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (24. 8. 2005) entstanden.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO bestünden. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Schuldnerin ist unzulässig:

Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).

Anmerkung

E85942 8Ob123.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00123.07G.1122.000

Dokumentnummer

JJT_20071122_OGH0002_0080OB00123_07G0000_000