Entscheidung 8 Ob 123/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Katarzyna S*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2007, GZ 46 R 598/07t-27, womit über Rekurs der Schuldnerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Juli 2007, GZ 70 S 14/05m-24, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14. 11. 2005 geschlossenen Zahlungsplanes hob das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2005 das Schuldenregulierungsverfahren auf.
Am 30. 7. 2007 gab die S***** S***** GmbH bekannt, dass die Schuldnerin wegen einer am 30. 4. 2005 entstandenen Schuld zu 12 C 810/07s des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien einen Zahlungsbefehl über 8.236,37 EUR gegen sie erwirkt habe. Die Schuld werde anerkannt.
Das Erstgericht trug der Einschreiterin auf, den anerkannten Betrag auf das Konto des Gerichtes zu überweisen. Die Forderung sei vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (24. 8. 2005) entstanden.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 138 Abs 2 KO bestünden. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO bestünden. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Schuldnerin ist unzulässig:
Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).
Anmerkung
E85942
8Ob123.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00123.07G.1122.000
Dokumentnummer
JJT_20071122_OGH0002_0080OB00123_07G0000_000