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Entscheidung 8 Ob 123/21b×

Entscheidung 8 Ob 123/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob123/21b

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M*****, vertreten durch DDr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 20.190 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 2 R 59/21z-21, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Jänner 2021, GZ 7 Cg 90/19h-17, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt der „Vollrekurs“ gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bei Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht dann nicht in Betracht, wenn die Frage des Vorliegens eines bestimmten Prozesshindernisses bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und der erstgerichtlichen Entscheidung war. In diesen Fällen wurde das Gericht zweiter Instanz, das sich ebenfalls mit dem Prozesshindernis befasst hat, funktionell als Rekursgericht tätig. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt dann den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0116348; RS0043861 [T2]; zuletzt 8 Ob 71/21f; 2 Ob 107/20d; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 519, Rz 14 mwN).

[2] Der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO kommt nur dann analog zur Anwendung, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und die Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist (RS0043861 [T4]). Das ist hier nicht der Fall.

[3] Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) zu ergänzen haben.

[4] Für den Fall, dass das Berufungsgericht ausspricht, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, ist entweder über die im Rechtsmittel bereits als enthalten anzusehende Zulassungsbeschwerde zu entscheiden oder, falls dies für nötig erachtet wird, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO; 8 Ob 71/21f; vergleiche 9 Ob 51/12h ua).

Textnummer

E133448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00123.21B.1022.000

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211022_OGH0002_0080OB00123_21B0000_000