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Entscheidung 8 Ob 123/23f×

Entscheidung 8 Ob 123/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob123/23f

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach * Dr. Mag. A*, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. K*, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 22 R 145/23m-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Richtig ist, dass es einen Verfahrensmangel begründet, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RIS-Justiz RS0043461). Ein solcher Mangel liegt aber hier nicht vor.

[2]                  Die Frage, welche der Parteien Eigentümer einer Sache ist oder ob Miteigentum besteht, ist nämlich eine solche der rechtlichen Beurteilung, nicht der Beweiswürdigung. Auch die zusammenfassende Formulierung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der Beweis ihres Alleineigentums nicht gelungen ist, besagt nichts anderes, als dass die Tatsachengrundlagen eine rechtliche Beurteilung im Sinn der Klägerin nicht zulassen.

[3]                  2. Ist aber nicht vom – von ihr zu beweisenden – Alleineigentum der Klägerin auszugehen, kommt es für die (Nicht-)Berechtigung des Anspruchs auf geräumte Übergabe nicht darauf an, ob sich der Beklagte auf Alleineigentum oder Miteigentum berufen hat.

[4]                  3. Wie die Klägerin selbst erkennt, enthält die Umschreibung der Grundbuchseintragung keinen Hinweis darauf, welchem Objekt die strittige Räumlichkeit zugeordnet ist. Daraus lässt sich für den Standpunkt der Klägerin daher ebenfalls nichts gewinnen.

[5] 4. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E140175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00123.23F.1213.000

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231213_OGH0002_0080OB00123_23F0000_000