Entscheidung 8 Ob 124/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas B*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Yousef ***** M*****, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Dr. Michael Ott, Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 40 R 147/04w-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision angesprochene Frage, wen bei einer Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Mieter die Wohnung lediglich aus beruflichen Gründen nicht regelmäßig benützt, stellt sich hier nicht:Die in der außerordentlichen Revision angesprochene Frage, wen bei einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Mieter die Wohnung lediglich aus beruflichen Gründen nicht regelmäßig benützt, stellt sich hier nicht:
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bewohnt der Beklagte die gekündigte Wohnung seit 1990 ständig. Er hält sich lediglich berufsbedingt im Ausland auf. Damit steht ohnedies positiv fest, dass der Grund dafür, warum der Beklagte die Wohnung nicht durchgehend bewohnt, in seiner beruflichen Tätigkeit begründet ist.
Anmerkung
E75855
8Ob124.04z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00124.04Z.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_0080OB00124_04Z0000_000