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Entscheidung 8 Ob 124/04z×

Entscheidung 8 Ob 124/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob124/04z

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas B*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Yousef ***** M*****, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Dr. Michael Ott, Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 40 R 147/04w-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision angesprochene Frage, wen bei einer Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Mieter die Wohnung lediglich aus beruflichen Gründen nicht regelmäßig benützt, stellt sich hier nicht:

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bewohnt der Beklagte die gekündigte Wohnung seit 1990 ständig. Er hält sich lediglich berufsbedingt im Ausland auf. Damit steht ohnedies positiv fest, dass der Grund dafür, warum der Beklagte die Wohnung nicht durchgehend bewohnt, in seiner beruflichen Tätigkeit begründet ist.

Anmerkung

E75855 8Ob124.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00124.04Z.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_0080OB00124_04Z0000_000