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Entscheidung 8 Ob 126/16m×

Entscheidung 8 Ob 126/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob126/16m

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** B*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, wegen 14.738,92 EUR und Feststellung (Interesse 2.000 EUR) samt Anhang, aus Anlass der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2016, GZ 3 R 134/16z-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund der bei einem Skiunfall erlittenen Verletzungen Schadenersatz in Höhe des Klagsbetrags und die Feststellung der Haftung für allfällige künftige Schäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt. Da die Klägerin das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden hatte, legte das Erstgericht dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der Revision nicht zuständig.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig.

Eine Partei kann daher nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt also ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor.

Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel nur als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist vergleiche RIS-Justiz RS0109623).

Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO bereits ausreichend entspricht und ein Verbesserungsverfahren unterbleiben kann vergleiche RIS-Justiz RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

Textnummer

E117430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00126.16M.0127.000

Im RIS seit

22.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170127_OGH0002_0080OB00126_16M0000_000