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Entscheidung 8 Ob 126/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob126/18i

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Ing. C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. August 2018, GZ 6 R 227/18y und 6 R 236/18x-82, mit dem den Rekursen des Schuldners gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 11. Juli 2018, GZ 28 S 89/18v-1, und vom 18. Juli 2018, GZ 28 S 89/18v-22, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet.

Der Schuldner und Dr. H***** W***** beantragten mit Schriftsatz vom 17. 7. 2018, ON 9, unter anderem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt römisch zwei), die „amtswegige Berichtigung/Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses“ (Punkt römisch drei) und „den Konkurseröffnungsantrag ohne weiteren Verfahrensschritt wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit zurück-, in eventu abzuweisen“ (Punkt römisch fünf).

Das Erstgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 18. 7. 2018, ON 22, zurück.

Der Schuldner erhob mit Schriftsatz vom 25. 7. 2018, ON 66, gegen den Konkurseröffnungsbeschluss vom 11. 7. 2018 und mit Schriftsatz vom 2. 8. 2018, ON 70, gegen den Beschluss vom 18. 7. 2018 Rekurs.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung den Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jeweils jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners, ON 98.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 

528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E123374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00126.18I.1024.000

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181024_OGH0002_0080OB00126_18I0000_000