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Entscheidung 8 Ob 128/00g×

Entscheidung 8 Ob 128/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob128/00g

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****AG, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Harald M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 283.501,12 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 6 R 238/99h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass zu Unrecht von seiner Einvernahme als Partei Abstand genommen worden sei. Inhaltlich macht er damit die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit wurde aber bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu Paragraph 503, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Beklagte den Einwand, es sei nur eine Nachbürgschaft vereinbart worden, in erster Instanz nicht erhoben hat. Die ausschließlich auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erhobene Rechtsrüge war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (8 ObA 27/97x mwN).

Anmerkung

E57956 08A01280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00128.00G.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0080OB00128_00G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung