Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO):Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht beantragte der Beklagte die Einvernahme des Zeugen Z*****, allerdings ohne Antrag, den Zeugen schriftlich zu laden. Vielmehr bezog sich der Beklagte ausdrücklich darauf, den Zeugen stellig zu machen. Eine solche Stelligmachung ist weder in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 5. 2005 noch in jener vom 6. 7. 2005 erfolgt. Ungeachtet des vom Berufungsgericht gefassten Präklusionsbeschlusses hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen liegt der gerügte Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte eine Ladung des in Tschechien wohnhaften Zeugen niemals beantragte.
Die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes und in der Revision des Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich die Wirkungen einer Wechselbürgschaftserklärung - dem klaren Wortlaut des § 93 Abs 2 WG entsprechend - nach österreichischem Recht richten (so Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz²², Art 93 Rz 3; 8 Ob 579/77; BGH NJW 1963, 252) oder nach dem Recht des Zahlungsortes (so ÖBA 1990/97, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Vorentscheidung und dem abweichenden Wortlaut des Art 93 Abs 2 WG) stellt sich nicht: Die Revision releviert ausschließlich die Formungültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtungserklärung des beklagten Wechselbürgen mit der Begründung, dass die Bezeichnung des Wechsels als „Blankowechsel" nach dem anzuwendenden tschechischen Recht die Formungültigkeit der Wechselverpflichtung des Ausstellers zur Folge habe. Überdies liege nach tschechischem Recht eine formgültige Blankowechselbürgschaftserklärung erst vor, wenn der Wechselschuldner in der Urkunde aufscheine und die Wechselurkunde von diesem unterfertigt worden sei.Die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes und in der Revision des Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich die Wirkungen einer Wechselbürgschaftserklärung - dem klaren Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 2, WG entsprechend - nach österreichischem Recht richten (so Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz²², Artikel 93, Rz 3; 8 Ob 579/77; BGH NJW 1963, 252) oder nach dem Recht des Zahlungsortes (so ÖBA 1990/97, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Vorentscheidung und dem abweichenden Wortlaut des Artikel 93, Absatz 2, WG) stellt sich nicht: Die Revision releviert ausschließlich die Formungültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtungserklärung des beklagten Wechselbürgen mit der Begründung, dass die Bezeichnung des Wechsels als „Blankowechsel" nach dem anzuwendenden tschechischen Recht die Formungültigkeit der Wechselverpflichtung des Ausstellers zur Folge habe. Überdies liege nach tschechischem Recht eine formgültige Blankowechselbürgschaftserklärung erst vor, wenn der Wechselschuldner in der Urkunde aufscheine und die Wechselurkunde von diesem unterfertigt worden sei.
Diese Einwendungen des Beklagten betreffen ausschließlich die Frage, ob ein gültiger Wechsel vorliegt. Darüber entscheidet aber gemäß Art 92 Abs 1 WG das Recht des Staates, in dem der Aussteller die Erklärung unterschrieben, also eine Unterschrift auf den Wechsel gesetzt hat (RIS-Justiz RS0082548; 8 Ob 579/77; Baumbach/Hefermehl aaO Art 92 WG Rz 1). Nach dem somit maßgeblichen Formstatut ist im hier zu beurteilenden Fall tschechisches Recht anzuwenden. Daraus ist allerdings für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen: Die Tschechoslowakei trat dem Genfer Wechselrechtsabkommen bei, hat dieses jedoch nicht ratifiziert. Dessen ungeachtet stimmen die Vorschriften des nach wie vor in Geltung stehenden tschechischen Wechselgesetzes vom 20. 12. 1950, Nr 191/1950 Slg in Art 1 bis 98 mit den Art 1 bis 98 des österreichischen WG überein (siehe dazu Geiling/Baburkova, Tschechisches Finanzrecht Verlagsgesellschaft Babtext GmbH, 1993, Wechsel- und Scheckgesetz in Übersetzung ab S 129). Die Frage, welche Voraussetzungen ein formgültiger Wechsel im Allgemeinen und eine formgültige Wechselbürgschaftserklärung im Besonderen aufweisen müssen, ist somit wegen der gleichlautenden Rechtsvorschriften nach tschechischem Recht nicht anders zu beantworten als nach österreichischem Recht. Dass die vom Berufungsgericht zum österreichischen WG vertretene Rechtsauffassung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht oder Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen fehlt, behauptet die Revision nicht. Ebensowenig wird die Behauptung aufgestellt, dass trotz der gleichlautenden Vorschriften im tschechischen und im österreichischen WG die Rechtsfragen nach tschechischem Recht deshalb anders zu beurteilen wären, weil die in Österreich herrschende Auffassung nicht dem herrschenden tschechischen Gerichtsgebrauch entspreche (siehe dazu RIS-Justiz RS0009223).Diese Einwendungen des Beklagten betreffen ausschließlich die Frage, ob ein gültiger Wechsel vorliegt. Darüber entscheidet aber gemäß Artikel 92, Absatz eins, WG das Recht des Staates, in dem der Aussteller die Erklärung unterschrieben, also eine Unterschrift auf den Wechsel gesetzt hat (RIS-Justiz RS0082548; 8 Ob 579/77; Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 92, WG Rz 1). Nach dem somit maßgeblichen Formstatut ist im hier zu beurteilenden Fall tschechisches Recht anzuwenden. Daraus ist allerdings für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen: Die Tschechoslowakei trat dem Genfer Wechselrechtsabkommen bei, hat dieses jedoch nicht ratifiziert. Dessen ungeachtet stimmen die Vorschriften des nach wie vor in Geltung stehenden tschechischen Wechselgesetzes vom 20. 12. 1950, Nr 191 aus 1950, Slg in Artikel eins bis 98 mit den Artikel eins bis 98 des österreichischen WG überein (siehe dazu Geiling/Baburkova, Tschechisches Finanzrecht Verlagsgesellschaft Babtext GmbH, 1993, Wechsel- und Scheckgesetz in Übersetzung ab S 129). Die Frage, welche Voraussetzungen ein formgültiger Wechsel im Allgemeinen und eine formgültige Wechselbürgschaftserklärung im Besonderen aufweisen müssen, ist somit wegen der gleichlautenden Rechtsvorschriften nach tschechischem Recht nicht anders zu beantworten als nach österreichischem Recht. Dass die vom Berufungsgericht zum österreichischen WG vertretene Rechtsauffassung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht oder Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen fehlt, behauptet die Revision nicht. Ebensowenig wird die Behauptung aufgestellt, dass trotz der gleichlautenden Vorschriften im tschechischen und im österreichischen WG die Rechtsfragen nach tschechischem Recht deshalb anders zu beurteilen wären, weil die in Österreich herrschende Auffassung nicht dem herrschenden tschechischen Gerichtsgebrauch entspreche (siehe dazu RIS-Justiz RS0009223).
Auf den Einwand, dass eine formgültige Blanko-Wechselbürgschaftserklärung erst dann vorliege, wenn die Urkunde vom Wechselschuldner unterfertigt sei, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil hier unstrittig ist, dass die kreditnehmende Gesellschaft als Wechselschuldnerin den Wechsel auch tatsächlich unterfertigte.
Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hin. Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war somit nicht zu honorieren.