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Entscheidung 8 Ob 129/05m×

Entscheidung 8 Ob 129/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob129/05m

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****a.s., ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DDr. Wolfgang M*****, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49,996.240 CZK sA (= 1,496.387,46 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2005, GZ 4 R 7/05m-43, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. Oktober 2004, GZ 11 Cg 65/02z-36, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht steht fest, dass der Wechsel zur Besicherung eines von der Klägerin - einer Gesellschaft mit Sitz in Tschechien - und einer weiteren tschechischen Gesellschaft am 17. 9. 2001 unterschriebenen Kreditvertrages vom Beklagten am 15. 9. 2001 in Österreich als Wechselbürge unterfertigt wurde. Der Beklagte war bei Gesprächen im Vorfeld des Kreditvertragsabschlusses anwesend. Bereits damals wurde konkret besprochen, dass der Beklagte für die Rückzahlung der kreditierten Beträge haften und persönlich einen Wechsel unterfertigen sollte.

Ausstellungsort des von der kreditnehmenden Gesellschaft am 17. 9. 2001 als Ausstellerin unterfertigten Blankowechsels war Prag. Das Erstgericht wies die Wechselklage ab.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung ab, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass gemäß Paragraph 93, Absatz 2, WG die Frage, welche Einwendungen dem Beklagten als Wechselbürgen gegen den Klageanspruch zustünden, nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne die Unterschrift des Wechselbürgen bereits abgegeben werden, bevor noch die Unterschrift des Annehmers erfolgt sei und somit bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine wechselrechtliche Verpflichtung des Hauptschuldners entstanden sei. Unter der Voraussetzung der späteren wirksamen Begründung einer Wechselverpflichtung des Hauptschuldners sei daher die Wechselbürgschaftserklärung des Beklagten auf dem Wechsel wirksam. Da skripturmäßig die Haftung des Ausstellers des Wechsels begründet worden sei, wobei die Bezeichnung der Urkunde als „Blankowechsel" nicht schade, bestehe auch die Wechselbürgschaft des Beklagten zu Recht. Die übrigen Einwendungen des Beklagten, die sich auf das Grundgeschäft zwischen der Klägerin und der kreditnehmenden Gesellschaft bezögen, seien nach tschechischem Recht zu beurteilen, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig:

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Verfahren vor dem Berufungsgericht beantragte der Beklagte die Einvernahme des Zeugen Z*****, allerdings ohne Antrag, den Zeugen schriftlich zu laden. Vielmehr bezog sich der Beklagte ausdrücklich darauf, den Zeugen stellig zu machen. Eine solche Stelligmachung ist weder in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 5. 2005 noch in jener vom 6. 7. 2005 erfolgt. Ungeachtet des vom Berufungsgericht gefassten Präklusionsbeschlusses hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen liegt der gerügte Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte eine Ladung des in Tschechien wohnhaften Zeugen niemals beantragte.

Die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes und in der Revision des Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob sich die Wirkungen einer Wechselbürgschaftserklärung - dem klaren Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 2, WG entsprechend - nach österreichischem Recht richten (so Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz²², Artikel 93, Rz 3; 8 Ob 579/77; BGH NJW 1963, 252) oder nach dem Recht des Zahlungsortes (so ÖBA 1990/97, jedoch ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Vorentscheidung und dem abweichenden Wortlaut des Artikel 93, Absatz 2, WG) stellt sich nicht: Die Revision releviert ausschließlich die Formungültigkeit der wechselrechtlichen Verpflichtungserklärung des beklagten Wechselbürgen mit der Begründung, dass die Bezeichnung des Wechsels als „Blankowechsel" nach dem anzuwendenden tschechischen Recht die Formungültigkeit der Wechselverpflichtung des Ausstellers zur Folge habe. Überdies liege nach tschechischem Recht eine formgültige Blankowechselbürgschaftserklärung erst vor, wenn der Wechselschuldner in der Urkunde aufscheine und die Wechselurkunde von diesem unterfertigt worden sei.

Diese Einwendungen des Beklagten betreffen ausschließlich die Frage, ob ein gültiger Wechsel vorliegt. Darüber entscheidet aber gemäß Artikel 92, Absatz eins, WG das Recht des Staates, in dem der Aussteller die Erklärung unterschrieben, also eine Unterschrift auf den Wechsel gesetzt hat (RIS-Justiz RS0082548; 8 Ob 579/77; Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 92, WG Rz 1). Nach dem somit maßgeblichen Formstatut ist im hier zu beurteilenden Fall tschechisches Recht anzuwenden. Daraus ist allerdings für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen: Die Tschechoslowakei trat dem Genfer Wechselrechtsabkommen bei, hat dieses jedoch nicht ratifiziert. Dessen ungeachtet stimmen die Vorschriften des nach wie vor in Geltung stehenden tschechischen Wechselgesetzes vom 20. 12. 1950, Nr 191 aus 1950, Slg in Artikel eins bis 98 mit den Artikel eins bis 98 des österreichischen WG überein (siehe dazu Geiling/Baburkova, Tschechisches Finanzrecht Verlagsgesellschaft Babtext GmbH, 1993, Wechsel- und Scheckgesetz in Übersetzung ab S 129). Die Frage, welche Voraussetzungen ein formgültiger Wechsel im Allgemeinen und eine formgültige Wechselbürgschaftserklärung im Besonderen aufweisen müssen, ist somit wegen der gleichlautenden Rechtsvorschriften nach tschechischem Recht nicht anders zu beantworten als nach österreichischem Recht. Dass die vom Berufungsgericht zum österreichischen WG vertretene Rechtsauffassung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht oder Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen fehlt, behauptet die Revision nicht. Ebensowenig wird die Behauptung aufgestellt, dass trotz der gleichlautenden Vorschriften im tschechischen und im österreichischen WG die Rechtsfragen nach tschechischem Recht deshalb anders zu beurteilen wären, weil die in Österreich herrschende Auffassung nicht dem herrschenden tschechischen Gerichtsgebrauch entspreche (siehe dazu RIS-Justiz RS0009223).

Auf den Einwand, dass eine formgültige Blanko-Wechselbürgschaftserklärung erst dann vorliege, wenn die Urkunde vom Wechselschuldner unterfertigt sei, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil hier unstrittig ist, dass die kreditnehmende Gesellschaft als Wechselschuldnerin den Wechsel auch tatsächlich unterfertigte.

Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hin. Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war somit nicht zu honorieren.

Anmerkung

E80040 8Ob129.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00129.05M.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00129_05M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung