Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Soweit der Kläger releviert, dass der Beklagte nie ausdrücklich vorgebracht habe, im Zeitpunkt der Operation nichts von der Methode der Liposuction bei der Gynäkomastie gewusst zu haben, und eine überschießende Feststellung vorliege, ist dies insoweit nicht relevant, als das Berufungsgericht gar nicht auf die subjektive Kenntnis des Beklagten abstellt, sondern im Allgemeinen zutreffend auf die durchschnittlichen Kenntnisse seines Fachgebietes (RIS-Justiz RS0038202; RIS-Justiz RS0026489 jeweils mwN; Juen, Arzthaftungsrecht2, 164 f uva). Im Übrigen hat die Frage, ob Feststellungen sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, regelmäßig keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042828 oder RIS-Justiz RS0113563 jeweils mwN; 8 Ob 48/06a). Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis davon ausging, dass das Vorbringen des Beklagten, er habe die Behandlungsmethode für die vorliegende Erkrankung als nicht geeignet erachtet, auch als Vorbringen zum mangelnden Kenntnisstand einstufte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Geht es doch regelmäßig nicht darum, ob bestimmte Operationsmethoden überhaupt existieren, sondern darum, ob sie nach dem Kenntnisstand auch zur Behebung der konkreten Erkrankung geeignet sind.Soweit der Kläger releviert, dass der Beklagte nie ausdrücklich vorgebracht habe, im Zeitpunkt der Operation nichts von der Methode der Liposuction bei der Gynäkomastie gewusst zu haben, und eine überschießende Feststellung vorliege, ist dies insoweit nicht relevant, als das Berufungsgericht gar nicht auf die subjektive Kenntnis des Beklagten abstellt, sondern im Allgemeinen zutreffend auf die durchschnittlichen Kenntnisse seines Fachgebietes (RIS-Justiz RS0038202; RIS-Justiz RS0026489 jeweils mwN; Juen, Arzthaftungsrecht2, 164 f uva). Im Übrigen hat die Frage, ob Feststellungen sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, regelmäßig keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828 oder RIS-Justiz RS0113563 jeweils mwN; 8 Ob 48/06a). Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis davon ausging, dass das Vorbringen des Beklagten, er habe die Behandlungsmethode für die vorliegende Erkrankung als nicht geeignet erachtet, auch als Vorbringen zum mangelnden Kenntnisstand einstufte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Geht es doch regelmäßig nicht darum, ob bestimmte Operationsmethoden überhaupt existieren, sondern darum, ob sie nach dem Kenntnisstand auch zur Behebung der konkreten Erkrankung geeignet sind.
Soweit der Revisionswerber geltend macht, dass es hinsichtlich der Feststellungen betreffend den erforderlichen Kenntnisstands einer Erörterung des Berufungsgerichts mit den Parteien bedurft hätte, ist dem schon entgegenzuhalten, dass der Kläger ja selbst in seiner Berufung einen dahingehenden Kenntnisstand der Allgemeinchirurgen behauptet hat.
Im Zusammenhang mit den Feststellungen zu dem Wissensstand der Allgemeinchirurgen bekämpft der Kläger weiters in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043162 mwN; RIS-Justiz RS0043125 uva).
Auch in Hinblick auf die vom Revisionswerber behauptete Aktenwidrigkeit ist kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben: Auch wenn das Berufungsgericht zugesteht, die Ausführungen des Sachverständigen verkürzt wiedergegeben zu haben, wonach die Fettabsaugung zur Entfernung von Fettgewebe hinter der Brustwarze ungeeignet sei, die im Widerspruch zur Feststellung des Ersturteils stehen, so muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein. Sie muss geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (Kodek in Rechberger3, § 503 ZPO Rz 17 mwN; RIS-Justiz RS0043347 [T9]). Vor dem Hintergrund der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach Allgemeinchirurgen im Zeitpunkt des Eingriffs die Liposuction bei der Gynäkomastie nicht bekannt war und diese sich der Methode der Mastektomie bedienten, wirkt sich diese Tatsachenfeststellung nicht auf die Entscheidungsgrundlage aus. Soweit der Revisionswerber schließlich eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK im Zuge des Berufungsverfahrens erblickt, so ist dies nicht verständlich, weil der Klagevertreter bei der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend war, das ergänzende Gutachten des Sachverständigen gehört und von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hat (vgl auch RIS-Justiz RS0074953).Auch in Hinblick auf die vom Revisionswerber behauptete Aktenwidrigkeit ist kein tauglicher Zulassungsgrund gegeben: Auch wenn das Berufungsgericht zugesteht, die Ausführungen des Sachverständigen verkürzt wiedergegeben zu haben, wonach die Fettabsaugung zur Entfernung von Fettgewebe hinter der Brustwarze ungeeignet sei, die im Widerspruch zur Feststellung des Ersturteils stehen, so muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung sein. Sie muss geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (Kodek in Rechberger3, Paragraph 503, ZPO Rz 17 mwN; RIS-Justiz RS0043347 [T9]). Vor dem Hintergrund der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach Allgemeinchirurgen im Zeitpunkt des Eingriffs die Liposuction bei der Gynäkomastie nicht bekannt war und diese sich der Methode der Mastektomie bedienten, wirkt sich diese Tatsachenfeststellung nicht auf die Entscheidungsgrundlage aus. Soweit der Revisionswerber schließlich eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Zuge des Berufungsverfahrens erblickt, so ist dies nicht verständlich, weil der Klagevertreter bei der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend war, das ergänzende Gutachten des Sachverständigen gehört und von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hat vergleiche auch RIS-Justiz RS0074953).
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.