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Entscheidung 8 Ob 129/10v×

Entscheidung 8 Ob 129/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob129/10v

Entscheidungsdatum

25.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Hopf, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** C*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG und 2. I***** AG, beide *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3. MMag. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung (Streitwert: 68.880 EUR) und Feststellung (Streitwert: 50.890 EUR), infolge der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 50.890 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2010, GZ 5 R 45/10i-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2010, GZ 19 Cg 88/09a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der beklagten Partei sowie den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wird freigestellt, sich binnen einer Frist von 14 Tagen zu dem in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei enthaltenen Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei mit einem beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu äußern.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin beantragte in der Revisionsbeantwortung die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Der Beklagten sowie den auf ihrer Seite im Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten war daher die Möglichkeit zur Äußerung zu diesem Antrag einzuräumen.

Textnummer

E100022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00129.10V.1025.000

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20111025_OGH0002_0080OB00129_10V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038849 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (JBl 1968,206 ua).
RS0038865 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
RS0038976 Rechtssatz 30.03.1971Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem G …
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0039201 Rechtssatz 10.11.1959Zivilrecht
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
RS0108267 Rechtssatz 28.08.1997Zivilrecht
Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die …
RS0120784 Rechtssatz 23.02.2006Zivilrecht
Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüber …