Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Hopf, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** C*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG und 2. I***** AG, beide *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie 3. MMag. K***** P*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung (Streitwert: 68.880 EUR) und Feststellung (Streitwert: 50.890 EUR), infolge der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 50.890 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2010, GZ 5 R 45/10i-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2010, GZ 19 Cg 88/09a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der beklagten Partei sowie den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wird freigestellt, sich binnen einer Frist von 14 Tagen zu dem in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei enthaltenen Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei mit einem beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu äußern.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beantragte in der Revisionsbeantwortung die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Der Beklagten sowie den auf ihrer Seite im Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten war daher die Möglichkeit zur Äußerung zu diesem Antrag einzuräumen.Die Klägerin beantragte in der Revisionsbeantwortung die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Der Beklagten sowie den auf ihrer Seite im Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten war daher die Möglichkeit zur Äußerung zu diesem Antrag einzuräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00129.10V.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20111025_OGH0002_0080OB00129_10V0000_000