Aus der Begründung:
Das Rekursgericht meint, die Antragstellerin habe einen Anspruch, mit ihrer Schwester hinsichtlich des Heiratsgutes gleichgestellt zu werden. Diese Meinung vertritt Weiss bei Klang[2], V, S. 732. Als Begründung führt Weiss nur an, daß die Gleichbehandlung ein immanentes Prinzip unserer Rechtsordnung sei, (dagegen Lenhoff bei Klang[1] III, S. 583, Entscheidung des OG. Brünn vom 13. November 1923, Slg. Nr. 3144). Weiss kann für seine Ansicht keine weitere Begründung anführen. Es steht den Eltern frei, das eine Kind nach Belieben zu beschenken und das andere nicht, nur darf hiedurch keine Verkürzung des Pflichtteiles eintreten. Es ist nicht einzusehen, warum es den Eltern verwehrt sein soll, einer Tochter mehr Heiratsgut zu geben, als sie verpflichtet wären, ohne dabei Gefahr zu laufen, von einer anderen Tochter deshalb auf Erhöhung des bereits gewährten Heiratsgutes in Anspruch genommen zu werden. Abgesehen davon, hat sich das Rekursgericht ohne ein Wort der Begründung über die Feststellung des Erstgerichtes hinweggesetzt, daß von den 68.000 S, die Theodora H. bekommen hat, nur 15.000 S als Heiratsgut gegeben wurden, der Betrag von 53.000 S als Darlehen aber jederzeit zurückgefordert werden kann.Das Rekursgericht meint, die Antragstellerin habe einen Anspruch, mit ihrer Schwester hinsichtlich des Heiratsgutes gleichgestellt zu werden. Diese Meinung vertritt Weiss bei Klang[2], römisch fünf, S. 732. Als Begründung führt Weiss nur an, daß die Gleichbehandlung ein immanentes Prinzip unserer Rechtsordnung sei, (dagegen Lenhoff bei Klang[1] römisch drei, S. 583, Entscheidung des OG. Brünn vom 13. November 1923, Slg. Nr. 3144). Weiss kann für seine Ansicht keine weitere Begründung anführen. Es steht den Eltern frei, das eine Kind nach Belieben zu beschenken und das andere nicht, nur darf hiedurch keine Verkürzung des Pflichtteiles eintreten. Es ist nicht einzusehen, warum es den Eltern verwehrt sein soll, einer Tochter mehr Heiratsgut zu geben, als sie verpflichtet wären, ohne dabei Gefahr zu laufen, von einer anderen Tochter deshalb auf Erhöhung des bereits gewährten Heiratsgutes in Anspruch genommen zu werden. Abgesehen davon, hat sich das Rekursgericht ohne ein Wort der Begründung über die Feststellung des Erstgerichtes hinweggesetzt, daß von den 68.000 S, die Theodora H. bekommen hat, nur 15.000 S als Heiratsgut gegeben wurden, der Betrag von 53.000 S als Darlehen aber jederzeit zurückgefordert werden kann.
Entscheidend sind folgende Umstände:
Die Untergerichte haben nicht im mindesten berücksichtigt, inwieweit die Antragsgegner ihr Vermögen noch für sich selbst benötigen. Im Sinne des § 1221 ABGB. ist auch derjenige unvermögend, ein Heiratsgut zu leisten, der davon ohne Gefährdung seines eigenen anständigen Unterhaltes nichts abgeben kann. Es ist also festzustellen, welches Vermögen und Einkommen den Antragsgegnern für ihren Lebensabend zur Verfügung steht und wieviel sie davon für sich und für ihren noch in Berufsausbildung befindlichen Sohn Gottfried benötigen. Es ist ihnen eine Lebensführung zuzubilligen, die nicht wesentlich schlechter ist, als sie sie hatten.Die Untergerichte haben nicht im mindesten berücksichtigt, inwieweit die Antragsgegner ihr Vermögen noch für sich selbst benötigen. Im Sinne des Paragraph 1221, ABGB. ist auch derjenige unvermögend, ein Heiratsgut zu leisten, der davon ohne Gefährdung seines eigenen anständigen Unterhaltes nichts abgeben kann. Es ist also festzustellen, welches Vermögen und Einkommen den Antragsgegnern für ihren Lebensabend zur Verfügung steht und wieviel sie davon für sich und für ihren noch in Berufsausbildung befindlichen Sohn Gottfried benötigen. Es ist ihnen eine Lebensführung zuzubilligen, die nicht wesentlich schlechter ist, als sie sie hatten.
Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß §§ 1220, 141, 143 ABGB. die Mutter für das Heiratsgut mit dem Vater nicht zur ungeteilten Hand, sondern subsidiär haftet, weshalb geklärt werden muß, wieviel Vermögen jeder einzelne der Antragsgegner besitzt. Da also Verfahren und Feststellungen mangelhaft geblieben sind, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Sache bei Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß Paragraphen 1220, 141, 143, ABGB. die Mutter für das Heiratsgut mit dem Vater nicht zur ungeteilten Hand, sondern subsidiär haftet, weshalb geklärt werden muß, wieviel Vermögen jeder einzelne der Antragsgegner besitzt. Da also Verfahren und Feststellungen mangelhaft geblieben sind, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Sache bei Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.