Begründung:
Die Schuldnerin ist (unter anderem) seit 2012 bücherliche Eigentümerin zweier Liegenschaften, als deren Voreigentümer der Antragsteller eingetragen ist.
Der Antragsteller begehrt mit Eingabe vom 1. 4. 2019 (ON 221), diese Liegenschaft aus der Insolvenzmasse „herauszunehmen“, da der Kaufvertrag, der Grundlage für die Eintragung der Schuldnerin gewesen sei, rechtsunwirksam sei.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 16. 4. 2019 den Antrag auf „Herausnahme (gemeint wohl Ausscheidung)“ der Liegenschaften ab (ON 227).
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurück (ON 260). Werde – wie im vorliegenden Fall – ein Aussonderungsrecht vom Insolvenzverwalter bestritten, sei darauf im Insolvenzverfahren nicht mehr Bedacht zu nehmen. Der Aussonderungsberechtigte müsse den Insolvenzverwalter klagen. Im Insolvenzverfahren stehe dem Aussonderungsberechtigten, der daran nicht beteiligt sei, kein Rekursrecht zu.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt. Den Revisionsrekurs ließ es nicht zu, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen sei.
Mit Eingabe vom 25. 6. 2019 (ON 240) brachte der Antragsteller erneut vor, dass die Liegenschaften nicht in die Insolvenzmasse fallen.
Mit Beschluss vom 8. 7. 2019 (ON 242) wies das Erstgericht auch diesen Antrag auf „Ausscheidung“ ab.
Den Rekurs des Antragstellers dagegen wies das Rekursgericht wiederum mangels Rekurslegitimation zurück (ON 261). Auch in dieser Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, der Revisionsrekurs aber nicht zuzulassen sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen sei.
Gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts ON 260 und ON 261 richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers mit denen erkennbar begehrt wird, die Beschlüsse aufzuheben und dem Rekursgericht eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen.