[6] Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz:
[7] 1.1. Beide Vorinstanzen haben hier über eine ausschließlich in einem Geldbetrag von 7.770,80 EUR bestehende Klagsforderung entschieden.
[8] 1.2. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist aber eine Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, in Streitigkeiten jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist, und auch keine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder Abs 5 ZPO vorliegt. [8] 1.2. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist aber eine Revision, außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO, in Streitigkeiten jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist, und auch keine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, oder Absatz 5, ZPO vorliegt.
[9] 1.3. Nach § 508 Abs 1 ZPO kann jedoch eine Partei in diesem „Zwischenbereich“ einen begründeten Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. [9] 1.3. Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann jedoch eine Partei in diesem „Zwischenbereich“ einen begründeten Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen.
[10] Erachtet das Rechtsmittelgericht einen solchen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig ist (§ 508 Abs 3 ZPO), anderenfalls hat es den Antrag samt dem ordentlichen Rechtsmittel mit – keiner Begründung bedürftigem und unanfechtbarem – Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO). [10] Erachtet das Rechtsmittelgericht einen solchen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig ist (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO), anderenfalls hat es den Antrag samt dem ordentlichen Rechtsmittel mit – keiner Begründung bedürftigem und unanfechtbarem – Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO).
[11] 2.1. Die fehlende oder unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels hindert dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht (RS0036258).
[12] 2.2. Ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung als „außerordentliche“ Revision in den Überschriften stellt der Kläger im Rechtsmittelschriftsatz selbst – dem Gesetz entsprechend (oben Pkt 1.3.) – einen Zulassungsantrag an das Berufungsgericht und führt gleichzeitig die hier nun richtig als ordentlich bezeichnete Revision aus.
[13] 3.1. Die Revision ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz über den mit der Revision verbundenen Zulassungsantrag gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623). [13] 3.1. Die Revision ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz über den mit der Revision verbundenen Zulassungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass das ordentliche Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623).
[14] 3.2. Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen. Dieses hat den Akt mit Zulassungsantrag und Revision nunmehr dem Berufungsgericht vorzulegen, welches nach § 508 ZPO Beschluss zu fassen haben wird. [14] 3.2. Es war daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen. Dieses hat den Akt mit Zulassungsantrag und Revision nunmehr dem Berufungsgericht vorzulegen, welches nach Paragraph 508, ZPO Beschluss zu fassen haben wird.