Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 508a ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden.Gemäß Paragraph 508 a, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden.
Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass es an den für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, dass es an den für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Streitentscheidend ist die Frage des Beginns der im § 1489 ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist im vorliegenden Fall.Streitentscheidend ist die Frage des Beginns der im Paragraph 1489, ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist im vorliegenden Fall.
Nach dieser Gesetzesstelle ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es dabei nicht der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, wohl aber der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhangs bedarf (SZ 42/193; ZVR 1982/277 uva). Um die Frist des § 1489 ABGB auszulösen, muss dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt sein, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 40/40; ZVR 1956/127; 1 Ob 682, 683/76; 8 Ob 290/80; ZVR 1982/277 uva). Zu dieser Kenntnis gehört auch das Wissen von Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen (ZVR 1980/347; 8 Ob 290/80; ZVR 1982/277).Nach dieser Gesetzesstelle ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es dabei nicht der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, wohl aber der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhangs bedarf (SZ 42/193; ZVR 1982/277 uva). Um die Frist des Paragraph 1489, ABGB auszulösen, muss dem Geschädigten der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt sein, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (SZ 40/40; ZVR 1956/127; 1 Ob 682, 683/76; 8 Ob 290/80; ZVR 1982/277 uva). Zu dieser Kenntnis gehört auch das Wissen von Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen (ZVR 1980/347; 8 Ob 290/80; ZVR 1982/277).
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, Schadenersatzansprüche im Interesse aller Beteiligten möglichst bald einer Klärung zuzuführen. Kann der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnis als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 44/115; ZVR 1972/157; ZVR 1976/209; 8 Ob 106/78; 8 Ob 290/80; ZVR 1982/277 ua). Was dem Verletzten zumutbar ist, um Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (8 Ob 106/78; RZ 1979/27; ZVR 1980/347; ZVR 1982/277 ua).
Von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Berufungsgericht bei Lösung der Rechtsfrage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist ausgegangen.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde den gesetzlichen Vertretern des Klägers, auf deren Kenntnis von der Person des Schädigers es ankommt (vgl § 1494 ABGB) die Person des Erstbeklagten erst am 10. 9. 1978 bekannt; dass ihnen Firma und Anschrift der Zweit- und der Drittbeklagten schon früher bekannt geworden wäre, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Geht man daher von der tatsächlichen Kenntnis der Eltern des Klägers von den Ersatzpflichtigen aus, dann war die dreijährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage am 10. 9. 1981 noch nicht abgelaufen.Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde den gesetzlichen Vertretern des Klägers, auf deren Kenntnis von der Person des Schädigers es ankommt vergleiche Paragraph 1494, ABGB) die Person des Erstbeklagten erst am 10. 9. 1978 bekannt; dass ihnen Firma und Anschrift der Zweit- und der Drittbeklagten schon früher bekannt geworden wäre, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Geht man daher von der tatsächlichen Kenntnis der Eltern des Klägers von den Ersatzpflichtigen aus, dann war die dreijährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage am 10. 9. 1981 noch nicht abgelaufen.
Was aber die Erkundigungspflicht der Eltern des Klägers anlangt, so ist, wie oben dargestellt, nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen, was ihnen zumutbar war, um Namen und Anschriften der Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen. Wenn nun das Berufungsgericht davon ausging, dass im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände den Eltern des Klägers frühestens am 10. 9. 1978 zugemutet werden konnte, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Erkundigungspflicht der gesetzlichen Vertreter des Klägers die Verjährungsfrist nicht früher in Lauf gesetzt werden konnte, entzieht sich diese Beurteilung einer Überprüfung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil lediglich zu entscheiden war, wann nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen den Eltern des Klägers die erforderlichen Erkundigungen zugemutet werden konnten, die Kasuistik des Einzelfalls aber in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließt (3 Ob 625/83; 8 Ob 217/83; 3 Ob 4, 5/84 ua).Was aber die Erkundigungspflicht der Eltern des Klägers anlangt, so ist, wie oben dargestellt, nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen, was ihnen zumutbar war, um Namen und Anschriften der Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen. Wenn nun das Berufungsgericht davon ausging, dass im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände den Eltern des Klägers frühestens am 10. 9. 1978 zugemutet werden konnte, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Erkundigungspflicht der gesetzlichen Vertreter des Klägers die Verjährungsfrist nicht früher in Lauf gesetzt werden konnte, entzieht sich diese Beurteilung einer Überprüfung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil lediglich zu entscheiden war, wann nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen den Eltern des Klägers die erforderlichen Erkundigungen zugemutet werden konnten, die Kasuistik des Einzelfalls aber in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließt (3 Ob 625/83; 8 Ob 217/83; 3 Ob 4, 5/84 ua).
Das Berufungsgericht ist somit bei seiner Lösung der entscheidenden Rechtsfrage des Beginns der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Von einer Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung kann keine Rede sein und es besteht auch kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wann den gesetzlichen Vertretern des Klägers nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zugemutet werden konnte, die erforderlichen Erkundigungen über die Ersatzpflichtigen einzuholen, entzieht sich einer Überprüfung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil dieser Frage eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zukommt (s dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 177).Das Berufungsgericht ist somit bei seiner Lösung der entscheidenden Rechtsfrage des Beginns der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Von einer Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung kann keine Rede sein und es besteht auch kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wann den gesetzlichen Vertretern des Klägers nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zugemutet werden konnte, die erforderlichen Erkundigungen über die Ersatzpflichtigen einzuholen, entzieht sich einer Überprüfung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil dieser Frage eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zukommt (s dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 177).
Es liegen somit die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO normierten Voraussetzungen nicht vor. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.Es liegen somit die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO normierten Voraussetzungen nicht vor. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.
Die Revision der Zweit- und der Drittbeklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels haben die Revisionswerber selbst zu tragen. Dem Kläger gebührt für die erstattete Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 40, 41, 50 ZPO).Die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels haben die Revisionswerber selbst zu tragen. Dem Kläger gebührt für die erstattete Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (Paragraphen 40, 41, 50, ZPO).