Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 1.7.1996 (ON 2) wurde der Unterhaltsschuldner ab 27.6.1996 zu einem vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.300,-- verpflichtet; dieser Beschluß wurde ihm am 3.7.1996 zugestellt. Mit Beschluß vom 20.8.1996 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 aufgrund dieser einstweiligen Verfügung Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 1.300,-- gewährt; der Unterhalt sei nicht voll bezahlt worden, es hafte ein Unterhaltsrückstand von S 173,33 aus.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vom 1.7.1996 (ON 2) wurde der Unterhaltsschuldner ab 27.6.1996 zu einem vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.300,-- verpflichtet; dieser Beschluß wurde ihm am 3.7.1996 zugestellt. Mit Beschluß vom 20.8.1996 hat das Erstgericht dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 aufgrund dieser einstweiligen Verfügung Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 1.300,-- gewährt; der Unterhalt sei nicht voll bezahlt worden, es hafte ein Unterhaltsrückstand von S 173,33 aus.
Über Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, änderte das Rekursgericht diesen Beschluß ab und wies den Antrag des Minderjährigen, ihm für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 5 UVG von monatlich S 1.300,-- zu gewähren ab; weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, Unterhaltsvorschüsse seien deshalb nicht zu gewähren, weil das Unterhaltsvorschußgesetz nicht Vorschüsse für die Vergangenheit gewähren wolle. Der Unterhaltsschuldner habe lediglich für die vier Tage vom 27.6. bis 30.6.1996 den ihm vorgeschriebenen Unterhalt nicht bezahlt, wohl aber für Juli und August 1996. Überdies habe der Oberste Gerichtshof (ÖA 1994, 108 = EFSlg 72.525) ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme eines geringfügigen Rückstandes für eine Unterhaltsbevorschussung rechtsmißbräuchlich sein könne. Ein zwei Monate zurückliegender (geringfügiger) Fehlbetrag von S 173,33 dürfe nicht zum Anlaß der Vorschußgewährung gemacht werden, auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauches (§ 879 Abs 1 ABGB). Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, ihn abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Der Unterhaltsschuldner habe den ihm auferlegten Unterhalt nicht voll erbracht (im Sinne des § 4 Z 5 UVG); um dem Kind den Mindestunterhalt zu gewähren, sei jeder Negativsaldo für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausreichend.Über Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, änderte das Rekursgericht diesen Beschluß ab und wies den Antrag des Minderjährigen, ihm für die Zeit vom 1.8.1996 bis 31.12.1997 Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG von monatlich S 1.300,-- zu gewähren ab; weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, Unterhaltsvorschüsse seien deshalb nicht zu gewähren, weil das Unterhaltsvorschußgesetz nicht Vorschüsse für die Vergangenheit gewähren wolle. Der Unterhaltsschuldner habe lediglich für die vier Tage vom 27.6. bis 30.6.1996 den ihm vorgeschriebenen Unterhalt nicht bezahlt, wohl aber für Juli und August 1996. Überdies habe der Oberste Gerichtshof (ÖA 1994, 108 = EFSlg 72.525) ausgesprochen, daß die Inanspruchnahme eines geringfügigen Rückstandes für eine Unterhaltsbevorschussung rechtsmißbräuchlich sein könne. Ein zwei Monate zurückliegender (geringfügiger) Fehlbetrag von S 173,33 dürfe nicht zum Anlaß der Vorschußgewährung gemacht werden, auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauches (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB). Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, ihn abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen. Der Unterhaltsschuldner habe den ihm auferlegten Unterhalt nicht voll erbracht (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, UVG); um dem Kind den Mindestunterhalt zu gewähren, sei jeder Negativsaldo für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausreichend.