Begründung:
Beim Landesgericht Salzburg sind unter anderem folgende Verfahren anhängig, die von Richter Dr. Gregor S***** bearbeitet werden: Das Konkursverfahren über das Vermögen der A***** GmbH; ein durch Zwangsausgleich abgeschlossenes Konkursverfahren über das Vermögen des Gründers der Firma A***** Alois R*****, in welchem die Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter der Gläubiger überwacht wird.
Der Konkursrichter ist von den beiden Gemeinschuldnern bereits mehrmals erfolglos abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2001 brachten die Gemeinschuldner neuerlich zu 53 Nc 6/01z einen Antrag beim Landesgericht Salzburg ein, die Befangenheit des von ihnen abgelehnten Konkursrichters festzustellen und ihn seiner richterlichen Funktion in beiden Konkursverfahren zu entheben. Die Anträge wurden dem Vorsitzenden des gemäß § 23 JN zuständigen Ablehnungssenates des Landesgerichtes Salzburg, dem Richter Dr. Friedrich T*****, zur Bearbeitung vorgelegt. Dieser erließ am 19. 2. 2001 einen Beschluss, in welchem den Ablehnungswerbern eine Konkretisierung der von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Daraufhin brachten die Gemeinschuldner durch ihren gemeinsamen Anwalt mit Schriftsatz vom 7. 3. 2001 einen weiteren Ablehnungsantrag ein, der sich gegen den geschäftsordnungsmäßig zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen Dr. Gregor S***** berufenen Senat richtet, "so auch gegen dessen Vorsitzenden Richter Dr. Friedrich T*****". Nach entsprechenden Ausführungen zur Sache stellten sie in dieser Eingabe die Anträge,Der Konkursrichter ist von den beiden Gemeinschuldnern bereits mehrmals erfolglos abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2001 brachten die Gemeinschuldner neuerlich zu 53 Nc 6/01z einen Antrag beim Landesgericht Salzburg ein, die Befangenheit des von ihnen abgelehnten Konkursrichters festzustellen und ihn seiner richterlichen Funktion in beiden Konkursverfahren zu entheben. Die Anträge wurden dem Vorsitzenden des gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Ablehnungssenates des Landesgerichtes Salzburg, dem Richter Dr. Friedrich T*****, zur Bearbeitung vorgelegt. Dieser erließ am 19. 2. 2001 einen Beschluss, in welchem den Ablehnungswerbern eine Konkretisierung der von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Daraufhin brachten die Gemeinschuldner durch ihren gemeinsamen Anwalt mit Schriftsatz vom 7. 3. 2001 einen weiteren Ablehnungsantrag ein, der sich gegen den geschäftsordnungsmäßig zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen Dr. Gregor S***** berufenen Senat richtet, "so auch gegen dessen Vorsitzenden Richter Dr. Friedrich T*****". Nach entsprechenden Ausführungen zur Sache stellten sie in dieser Eingabe die Anträge,
A) das Landesgericht Salzburg möge gemäß § 30 JN seine Behinderung anA) das Landesgericht Salzburg möge gemäß Paragraph 30, JN seine Behinderung an
der Ausübung der Gerichtsbarkeit dem Oberlandesgericht Linz unter Vorlage der Akten anzeigen;
B) das Oberlandesgericht Linz möge als der im Sinne des § 23 JNB) das Oberlandesgericht Linz möge als der im Sinne des Paragraph 23, JN
übergeordnete Gerichtshof aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg im Sinn des § 19 JN befangen seien.übergeordnete Gerichtshof aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg im Sinn des Paragraph 19, JN befangen seien.
Richter Dr. Friedrich T***** hat eine schriftliche Äußerung abgegeben, wonach er sich nicht befangen fühle. Daraufhin hat der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Akt "im Hinblick darauf, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg abgelehnt wurden" zur Herbeiführung einer Entscheidung darüber dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Linz fasste anlässlich der Vorlage dieses Aktes den Beschluss, den Antrag der Gemeinschuldner vom 7. 3. 2001, das Oberlandesgericht Linz möge aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg befangen seien, zurückzuweisen und den Antrag der Gemeinschuldner vom gleichen Tag, die Befangenheit des Konkursrichters Dr. Georg S***** aufgrund des Antrages vom 14. 2. 2001 festzustellen, zur Entscheidung an das Landesgericht Salzburg rückzuüberweisen. Zugleich sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden Konkursverfahren je den Betrag von S 260.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne eines ordentlichen Revisionsrekurses nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz richtet sich das zutreffend als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Gemeinschuldner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den in den Punkten 1, 2 und 4 angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Oberlandesgericht Linz die meritorische Entscheidung über die Anträge der Rekurswerber vom 7. 3. 2001 aufgetragen werde.