Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
IV. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt werden, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Dies betrifft ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihn selbst Fürsorgepflichten treffen (Harrer in Schwimann ABGB3 § 1295, Rz 108, Karner in KBB2 § 1295 Rz 19; RIS-Justiz RS0022478; RS0020769; RS0034594). Die Frage, ob die Auslegung eines Vertrags ergibt, dass sich die Sorgfaltspflichten auch auf bestimmte Dritte erstrecken sollen (RIS-Justiz RS0017195 mwN), kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0017058 [T2]; RS0017043 [T5] ua) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (E. Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, zumal die Parteien im Ergebnis übereinstimmend vom Vorliegen eines Speditionsvertrags ausgehen, alle beteiligten Gesellschaften in ständiger Geschäftsbeziehung standen und der Vertrag offensichtlich dem Schutz des jeweiligen Eigentümers im Rahmen der Unternehmensgruppe diente. Allfällige Ansprüche aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten oder zu der einlagernden Gesellschaft, die der Haftung aus dem Vertrag zugunsten Dritter möglicherweise entgegenstehen könnten (vgl etwa Reischauer aaO Rz 32), werden nicht konkret aufgezeigt. Die Wartungsgesellschaft war weder Partner des Vertrags, der die Einlagerung umfasste, noch wird ausgeführt, woraus sich Ansprüche der Klägerin gegen diese ergeben könnten.römisch vier. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis auch auf Dritte erstreckt werden, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Dies betrifft ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihn selbst Fürsorgepflichten treffen (Harrer in Schwimann ABGB3 Paragraph 1295,, Rz 108, Karner in KBB2 Paragraph 1295, Rz 19; RIS-Justiz RS0022478; RS0020769; RS0034594). Die Frage, ob die Auslegung eines Vertrags ergibt, dass sich die Sorgfaltspflichten auch auf bestimmte Dritte erstrecken sollen (RIS-Justiz RS0017195 mwN), kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0017058 [T2]; RS0017043 [T5] ua) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (E. Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, zumal die Parteien im Ergebnis übereinstimmend vom Vorliegen eines Speditionsvertrags ausgehen, alle beteiligten Gesellschaften in ständiger Geschäftsbeziehung standen und der Vertrag offensichtlich dem Schutz des jeweiligen Eigentümers im Rahmen der Unternehmensgruppe diente. Allfällige Ansprüche aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten oder zu der einlagernden Gesellschaft, die der Haftung aus dem Vertrag zugunsten Dritter möglicherweise entgegenstehen könnten vergleiche etwa Reischauer aaO Rz 32), werden nicht konkret aufgezeigt. Die Wartungsgesellschaft war weder Partner des Vertrags, der die Einlagerung umfasste, noch wird ausgeführt, woraus sich Ansprüche der Klägerin gegen diese ergeben könnten.
Auch die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit (zur nicht weiter in Frage gestellten Unzulässigkeit der Haftungseinschränkung bei grober Fahrlässigkeit etwa RIS-Justiz RS0038489) kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044262 oder RS0087606). Auch insoweit vermag die Revision keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, da die Beklagte entgegen den ständigen Gepflogenheiten einfach die Verschrottung des Gerätes samt des neuwertigen Adaptersets veranlasst hat, ohne den für eine solche Vorgangsweise vorgesehenen Auftrag erhalten zu haben. Die Frage der passiven Klagslegitimation wird in der Revision nicht mehr weiter ausgeführt.Auch die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit (zur nicht weiter in Frage gestellten Unzulässigkeit der Haftungseinschränkung bei grober Fahrlässigkeit etwa RIS-Justiz RS0038489) kann jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044262 oder RS0087606). Auch insoweit vermag die Revision keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, da die Beklagte entgegen den ständigen Gepflogenheiten einfach die Verschrottung des Gerätes samt des neuwertigen Adaptersets veranlasst hat, ohne den für eine solche Vorgangsweise vorgesehenen Auftrag erhalten zu haben. Die Frage der passiven Klagslegitimation wird in der Revision nicht mehr weiter ausgeführt.
Soweit die Beklagte releviert, dass sich die Maschine gar nicht mehr in ihrer Obhut befunden habe, ist ihr zuzugestehen, dass die Feststellungen insoweit dürftig und teilweise nicht wünschenswert klar sind. Daraus ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Ihr dazu erstattetes erstinstanzliches Vorbringen ist widersprüchlich: Zwar hat sie im Laufe des Verfahrens vorgebracht, das Gerät aus dem Lager geholt und der Klägerin bzw der einlagernden Gesellschaft übergeben zu haben; diese habe eine „der Verkehrssitte entsprechende“ Rückübergabe nicht durchgeführt (S 5 in ON 9). Andererseits hat sie aber vorgebracht, dass das Gerät wieder der Beklagten übergeben wurde (AS 17) und dass sie den Auftrag hatte, das Gerät aus der „Bereitstellungszone“ zurück in das Lager „umzuschlagen“ (AS 39). Fest steht jedenfalls, dass das Gerät bis zuletzt im Lagersystem der Beklagten erfasst war, dass es sich zum Zeitpunkt seines Abtransports in einem ihr gehörigen Bereich befand, dass die Beklagte vollen Zugriff darauf hatte und dass sie sich auch als berechtigt erachtete, das Gerät zur Verschrottung abzutransportieren. Diese Berechtigung hat sie aber im Verfahren immer nur aus ihrer vertraglichen Position abgeleitet, die - wie die Beklagte behauptet hat - die Befugnis umfasst hat, unter gewissen Voraussetzungen bei ihr eingelagerte Geräte verschrotten zu lassen. Ihrer Darstellung, sie sei berechtigt, Geräte ohne „Label“ und ohne Serviceheft verschrotten zu lassen, sind die Vorinstanzen nicht gefolgt. Dass der Gang vor der Werkstätte von der Wartungsgesellschaft gemietet worden sei, ist ebenfalls durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Angesichts all dieser den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls als vertretbar, sodass für ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs keine Veranlassung besteht.
Soweit die Beklagte nunmehr eine Teilung des Schadens aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein dahingehender Einwand im Berufungsverfahren nicht erhoben wurde. Dies gilt auch, soweit die Beklagte nunmehr davon ausgeht, dass ihre Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen der einlagernden Gesellschaft oder der Wartungsgesellschaft anzusehen wären.
Dass das Erstgericht ein Beweisverfahren zur Anwendung der AÖSp durchgeführt hat, obwohl diese außer Streit gestellt wurde, ist ohne Relevanz, da ja entsprechend dem Vorbringen der Beklagten ohnehin von der Anwendbarkeit der AÖSp ausgegangen wurde.
Die Höhe des Klagebegehrens ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.