[6] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs auch im Insolvenzverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (RS0044101). Wurde der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nur teilweise bestätigt, ist der bestätigende Teil des Beschlusses des Rekursgerichts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem engen, unlösbaren Zusammenhang stehen (RS0044191; RS0044238; RS0044257). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände entschieden, die jeweils für sich ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack2 § 528 ZPO Rz 17). [7] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist der Revisionsrekurs auch im Insolvenzverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (RS0044101). Wurde der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nur teilweise bestätigt, ist der bestätigende Teil des Beschlusses des Rekursgerichts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem engen, unlösbaren Zusammenhang stehen (RS0044191; RS0044238; RS0044257). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände entschieden, die jeweils für sich ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack2 Paragraph 528, ZPO Rz 17).
[8] 2. Nach § 138 IO sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensstücke, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werden oder zum Vorschein kommen, nachträglich zu verteilen. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen (vgl RS0065354). Dementsprechend sind in diesem Beschluss die von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteile genau zu bezeichnen (Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer2 § 138 IO Rz 46; Reckenzaun in Konecny, Insolvenzgesetze § 138 IO Rz 11 f). Ein enger unlösbarer Sachzusammenhang im oben dargestellten Sinn besteht für die vom Schuldner verschiedenen Personen gegenüber gesondert in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Da die Einbeziehung in das Nachtragsverteilungsverfahren für jeden Vermögenswert gesondert beurteilt werden muss, ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der hinsichtlich eines Betrags von 31.580,50 EUR eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, insoweit als bestätigender Beschluss iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen. [8] 2. Nach Paragraph 138, IO sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensstücke, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werden oder zum Vorschein kommen, nachträglich zu verteilen. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen vergleiche RS0065354). Dementsprechend sind in diesem Beschluss die von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteile genau zu bezeichnen (Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer2 Paragraph 138, IO Rz 46; Reckenzaun in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 138, IO Rz 11 f). Ein enger unlösbarer Sachzusammenhang im oben dargestellten Sinn besteht für die vom Schuldner verschiedenen Personen gegenüber gesondert in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Da die Einbeziehung in das Nachtragsverteilungsverfahren für jeden Vermögenswert gesondert beurteilt werden muss, ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der hinsichtlich eines Betrags von 31.580,50 EUR eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, insoweit als bestätigender Beschluss iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzusehen.
[9] 3. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.