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Entscheidung 8 Ob 131/25k×

Entscheidung 8 Ob 131/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Insolvenzrecht

Geschäftszahl

8Ob131/25k

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners DI G*, vertreten durch die Presl Rechtsanwalt GmbH in Fügen, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. August 2025, GZ 1 R 134/25b-58, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Juli 2025, GZ 19 S 67/24m-55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Am 19. 6. 2024 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens wurde am 10. 3. 2025 der Zahlungsplan des Schuldners angenommen und der Konkurs aufgehoben.

[2]                  Am 11. 4. 2025 beantragte das Finanzamt Österreich eine Nachtragsverteilung, weil der Schuldner Leistungen, die im Insolvenzzeitraum erbracht worden seien, erst nach Aufhebung des Konkurses in Rechnung gestellt habe.

[3]                  Das Erstgericht ordnete eine Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Betrags von insgesamt 37.370,50 EUR netto an und bestellte einen Insolvenzverwalter.

[4]                  Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass lediglich hinsichtlich eines Betrags von 31.580,50 EUR eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, weil die übrigen Forderungen des Schuldners einen über den 10. 3. 2025 hinausgehenden Leistungszeitraum betreffen würden.

[5]                  Gegen diesen ausschließlich bestätigenden Teil des Beschlusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners, mit dem er eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin anstrebt, dass von der Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens abgesehen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[6]                  Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[7] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist der Revisionsrekurs auch im Insolvenzverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (RS0044101). Wurde der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht nur teilweise bestätigt, ist der bestätigende Teil des Beschlusses des Rekursgerichts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem engen, unlösbaren Zusammenhang stehen (RS0044191; RS0044238; RS0044257). Hat das Rekursgericht hingegen über mehrere Gegenstände entschieden, die jeweils für sich ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben können, ist die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (RS0044191 [T7]; RS0044238 [T4, T5, T15, T26]; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack2 Paragraph 528, ZPO Rz 17).

[8] 2. Nach Paragraph 138, IO sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensstücke, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens frei werden oder zum Vorschein kommen, nachträglich zu verteilen. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen vergleiche RS0065354). Dementsprechend sind in diesem Beschluss die von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteile genau zu bezeichnen (Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer2 Paragraph 138, IO Rz 46; Reckenzaun in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 138, IO Rz 11 f). Ein enger unlösbarer Sachzusammenhang im oben dargestellten Sinn besteht für die vom Schuldner verschiedenen Personen gegenüber gesondert in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Da die Einbeziehung in das Nachtragsverteilungsverfahren für jeden Vermögenswert gesondert beurteilt werden muss, ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der hinsichtlich eines Betrags von 31.580,50 EUR eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, insoweit als bestätigender Beschluss iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzusehen.

[9]           3. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00131.25K.1127.000

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251127_OGH0002_0080OB00131_25K0000_000