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Entscheidung 8 Ob 132/16v×

Entscheidung 8 Ob 132/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob132/16v

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des früheren Schuldners Dr. A***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, Insolvenzverwalter Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt in Wien, über die Revisionsrekurse des Gläubigers Dr. G***** K*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. November 2016, AZ 28 R 280/16a, 28 R 281/16y und GZ 28 R 282/16w-206, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der frühere, zwischenzeitlich verstorbene Schuldner erhielt nach Durchführung und Aufhebung des im Dezember 1995 eröffneten Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 vom EGMR (wegen Abweisung seines Pensionsgesuchs durch die Rechtsanwaltskammer) einen Entschädigungsbetrag zuerkannt. In der Folge stimmte er der Auszahlung dieses Betrags an den Insolvenzverwalter und der Verteilung an die Insolvenzgläubiger ausdrücklich zu.

Die zugrunde liegenden Beschlüsse des Erstgerichts betreffen

a) die Zulassung (Einleitung) der Nachtragsverteilung und die Einberufung des Insolvenzverwalters zur neuerlichen Ausübung seines Amtes (ON 171),

b) die Kosten des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung (ON 174) und

c) die Genehmigung des Verteilungsentwurfs (ON 175).

Diese Beschlüsse waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 64/16v.

Rechtliche Beurteilung

2. Den Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss in ON 171 hat das Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wendet der Gläubiger ein, dass die öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei nicht ordnungsgemäß erfolgt und eine ordnungsgemäße individuelle Zustellung unterblieben sei.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits beurteilt, dass die Zustellungswirkungen hinsichtlich des in Rede stehenden Beschlusses im Sinn des Paragraph 257, Absatz 2, IO bereits am 14. April 2015 eingetreten sind. Dazu wurde in der Entscheidung 8 Ob 64/16v ausgeführt, dass in einem Beschluss nach Paragraph 138, KO (IO) auf Einleitung der Nachtragsverteilung auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zur Amtsausübung aus Anlass der Nachtragsverteilung anzuordnen und dieser Beschluss (über die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters) in der Insolvenzdatei im Sinn des Paragraph 257, Absatz 2, IO öffentlich bekannt zu machen ist. In dieser Hinsicht wurde klargestellt, dass sich aus dieser Bekanntmachung sowohl die Einleitung der Nachtragsverteilung als auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zu diesem Zweck ergibt. Dies genügt für eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach Paragraph 138, KO (IO).

Der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss in ON 171 war damit verspätet.

3. Den Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Erstgerichts in ON 174 hat das Rekursgericht ebenfalls zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist absolut unzulässig.

Nach Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz KO (IO) entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche (Kosten) des Insolvenzverwalters endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist damit ausgeschlossen.

4. Den Beschluss des Erstgerichts in ON 175 hat das Rekursgericht inhaltlich bestätigt. Auch der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig.

5. Die Revisionsrekurse des Gläubigers waren insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E117514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00132.16V.0127.000

Im RIS seit

01.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170127_OGH0002_0080OB00132_16V0000_000