2. Den Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss in ON 171 hat das Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wendet der Gläubiger ein, dass die öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei nicht ordnungsgemäß erfolgt und eine ordnungsgemäße individuelle Zustellung unterblieben sei.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits beurteilt, dass die Zustellungswirkungen hinsichtlich des in Rede stehenden Beschlusses im Sinn des § 257 Abs 2 IO bereits am 14. April 2015 eingetreten sind. Dazu wurde in der Entscheidung 8 Ob 64/16v ausgeführt, dass in einem Beschluss nach § 138 KO (IO) auf Einleitung der Nachtragsverteilung auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zur Amtsausübung aus Anlass der Nachtragsverteilung anzuordnen und dieser Beschluss (über die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters) in der Insolvenzdatei im Sinn des § 257 Abs 2 IO öffentlich bekannt zu machen ist. In dieser Hinsicht wurde klargestellt, dass sich aus dieser Bekanntmachung sowohl die Einleitung der Nachtragsverteilung als auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zu diesem Zweck ergibt. Dies genügt für eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 138 KO (IO).Der Oberste Gerichtshof hat bereits beurteilt, dass die Zustellungswirkungen hinsichtlich des in Rede stehenden Beschlusses im Sinn des Paragraph 257, Absatz 2, IO bereits am 14. April 2015 eingetreten sind. Dazu wurde in der Entscheidung 8 Ob 64/16v ausgeführt, dass in einem Beschluss nach Paragraph 138, KO (IO) auf Einleitung der Nachtragsverteilung auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zur Amtsausübung aus Anlass der Nachtragsverteilung anzuordnen und dieser Beschluss (über die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters) in der Insolvenzdatei im Sinn des Paragraph 257, Absatz 2, IO öffentlich bekannt zu machen ist. In dieser Hinsicht wurde klargestellt, dass sich aus dieser Bekanntmachung sowohl die Einleitung der Nachtragsverteilung als auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters zu diesem Zweck ergibt. Dies genügt für eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach Paragraph 138, KO (IO).
Der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss in ON 171 war damit verspätet.
3. Den Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Erstgerichts in ON 174 hat das Rekursgericht ebenfalls zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs gegen diesen Zurückweisungsbeschluss ist absolut unzulässig.
Nach § 125 Abs 2 letzter Satz KO (IO) entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche (Kosten) des Insolvenzverwalters endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist damit ausgeschlossen.Nach Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz KO (IO) entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche (Kosten) des Insolvenzverwalters endgültig. Ein weiterer Rechtszug ist damit ausgeschlossen.
4. Den Beschluss des Erstgerichts in ON 175 hat das Rekursgericht inhaltlich bestätigt. Auch der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig.
5. Die Revisionsrekurse des Gläubigers waren insgesamt zurückzuweisen.