Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger macht geltend, der Erstbeklagte hätte mit Rücksicht auf die Weiträumigkeit der Kreuzung in Rechnung stellen müssen, daß er bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit die Kreuzung nicht innerhalb der Gelbphase werde räumen können, und hätte besonders auf die Fußgängergruppe Bedacht nehmen müssen, die auf das Aufleuchten des Grünlichtes zum Überqueren des Schutzweges gewartet habe. Er habe nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um den Unfall zu vermeiden: Er sei insbesondere nicht bremsbereit in die Kreuzung eingefahren. Auch hätte er die Kreuzung vor Aufleuchten des Grünlichtes für die Fußgänger räumen können, wenn er die Kreuzung mit der nicht nur zulässigen, sondern auch zumutbaren Geschwindigkeit von 50 km/h überquert hätte.
Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG setzt voraus, daß Halter und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II, S. 462; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Band I, S. 238 Anm. 241; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Auflage, Seite 648; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage, S. 864 ff; ZVR. 1962/276; ZVR. 1971/161; ZVR. 1973/12; ZVR. 1974/190). Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen und zu prüfen, ob der Kraftfahrer in dieser Lage die äußerste, nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat (vgl. Geigel a.a.O., S. 648; Jagusch a.a.O., S. 864; Müller a.a.O., S. 239). Die erhöhte Sorgfaltspflicht setzt allerdings nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann (vgl. Koziol II, S. 462; Müller a.a.O. S. 240; ZVR. 1962/276; ZVR. 1971/161). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kommt man zum Ergebnis, daß das Berufungsgericht aus durchaus zutreffenden Gründen den Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG seitens der zweitbeklagten Halterin als erbracht angesehen hat. Es steht fest, daß der Erstbeklagte noch bei blinkendem Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er durfte daher, ohne anzuhalten, die Kreuzung überqueren (2 Ob 135/70). Es liegt hier nicht der Fall vor, daß der Lenker eines Fahrzeuges bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit von der Kreuzung entfernt ist, daß er während dieser Lichtphase die Kreuzung nicht mehr erreichen kann, sodaß er die Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen muß, um wegen Aufleuchtens von Gelblicht vor der Kreuzung anhalten zu können. Da das dem Rot vorausgehende Gelb dem ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeuglenker deren Räumung befiehlt (§ 38 Abs. 2 StVO), hatte der Erstbeklagte trotz der inzwischen eingetretenen Umschaltung des Lichtsignales in seiner Fahrtrichtung auf Rot die Kreuzung so rasch als möglich zu verlassen. Mit Rücksicht auf die Weiträumigkeit der Kreuzung gehörte es zwar zur äußersten Sorgfalt dieses Lenkers, auf eine dadurch nahegelegene Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, daß er auf der Kreuzung vom Phasenwechsel von Gelb auf Rot überrascht werden könne und sie nicht mehr rechtzeitig vor der Umschaltung auf Grünlicht für den Fußgängerverkehr in der Querrichtung werde verlassen können. Daraus ergab sich für ihn die Verpflichtung, seine Fahrweise darauf einzustellen. Die Verpflichtung des Kraftfahrers, den bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht werden und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen können, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen (vgl. Kammerhofer StVO 5. Auflage, Anm. 4 zu § 38; Müller Band 3, S. 700 Anm. 8 und S. 702 Anm. 11; Jagusch a.a.O S. 316 Anm. 2 a), gilt sinngemäß auch für den Fußgänger. Da sich das Fahrzeug der Zweitbeklagten im Zeitpunkt der Umschaltung der Lichtsignale für den Fußgängerverkehr über den Schutzweg noch auf der Kreuzung befand und sich dem Schutzweg auf rund 15m genähert hatte, mußte der Erstbeklagte nicht mit dem völlig unbedachten Betreten des Schutzweges durch den Kläger, der kein Kind im Sinne des § 3 StVO mehr war, sofort bei Umschaltung des Lichtsignales rechnen. Der Erstbeklagte hat auch sofort voll gebremst, und damit rechtzeitig und ausreichtend auf das plötzliche Betreten des Schutzweges durch den Kläger reagiert, da auch einem Kraftfahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muß, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zuzubilligen ist (vgl. Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO Anm. 49 zu § 20 und Anhang II, S. 506; ZVR. 1964/56 und ZV. 1961/157). Die von ihm gewählte Geschwindigkeit von 40 km/h war auch durchaus angemessen. Ganz abgesehen davon, daß er auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kreuzung bis zum Eintritt der Rotphase nicht mehr rechtzeitig hätte räumen können (notwendige Zeit: 3,9 Sekunden – verfügbare Zeit: 3,4 Sekunden), ist die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Verhältnissen auszuschöpfen, die angesichts der Verpflichtung zur Beobachtung besonderer Vorsicht beim Verlassen der Kreuzung nicht gegeben waren. In der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses durch das Berufungsgericht kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG setzt voraus, daß Halter und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Sorgfaltspflicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht die gewöhnliche Verkehrssorgfalt, sondern die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers heranzuziehen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, S. 462; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Band römisch eins, S. 238 Anmerkung 241, ; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Auflage, Seite 648; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Auflage, S. 864 ff; ZVR. 1962/276; ZVR. 1971/161; ZVR. 1973/12; ZVR. 1974/190). Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen und zu prüfen, ob der Kraftfahrer in dieser Lage die äußerste, nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat vergleiche Geigel a.a.O., S. 648; Jagusch a.a.O., S. 864; Müller a.a.O., S. 239). Die erhöhte Sorgfaltspflicht setzt allerdings nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß auch schon vorher vermieden wird, in eine Situation zu kommen, aus der eine Gefahr entstehen kann vergleiche Koziol römisch zwei, S. 462; Müller a.a.O. S. 240; ZVR. 1962/276; ZVR. 1971/161). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kommt man zum Ergebnis, daß das Berufungsgericht aus durchaus zutreffenden Gründen den Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG seitens der zweitbeklagten Halterin als erbracht angesehen hat. Es steht fest, daß der Erstbeklagte noch bei blinkendem Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er durfte daher, ohne anzuhalten, die Kreuzung überqueren (2 Ob 135/70). Es liegt hier nicht der Fall vor, daß der Lenker eines Fahrzeuges bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit von der Kreuzung entfernt ist, daß er während dieser Lichtphase die Kreuzung nicht mehr erreichen kann, sodaß er die Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen muß, um wegen Aufleuchtens von Gelblicht vor der Kreuzung anhalten zu können. Da das dem Rot vorausgehende Gelb dem ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeuglenker deren Räumung befiehlt (Paragraph 38, Absatz 2, StVO), hatte der Erstbeklagte trotz der inzwischen eingetretenen Umschaltung des Lichtsignales in seiner Fahrtrichtung auf Rot die Kreuzung so rasch als möglich zu verlassen. Mit Rücksicht auf die Weiträumigkeit der Kreuzung gehörte es zwar zur äußersten Sorgfalt dieses Lenkers, auf eine dadurch nahegelegene Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, daß er auf der Kreuzung vom Phasenwechsel von Gelb auf Rot überrascht werden könne und sie nicht mehr rechtzeitig vor der Umschaltung auf Grünlicht für den Fußgängerverkehr in der Querrichtung werde verlassen können. Daraus ergab sich für ihn die Verpflichtung, seine Fahrweise darauf einzustellen. Die Verpflichtung des Kraftfahrers, den bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht werden und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen können, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen vergleiche Kammerhofer StVO 5. Auflage, Anmerkung 4, zu Paragraph 38,; Müller Band 3, S. 700 Anmerkung 8, und S. 702 Anmerkung 11, ; Jagusch a.a.O S. 316 Anmerkung 2, a), gilt sinngemäß auch für den Fußgänger. Da sich das Fahrzeug der Zweitbeklagten im Zeitpunkt der Umschaltung der Lichtsignale für den Fußgängerverkehr über den Schutzweg noch auf der Kreuzung befand und sich dem Schutzweg auf rund 15m genähert hatte, mußte der Erstbeklagte nicht mit dem völlig unbedachten Betreten des Schutzweges durch den Kläger, der kein Kind im Sinne des Paragraph 3, StVO mehr war, sofort bei Umschaltung des Lichtsignales rechnen. Der Erstbeklagte hat auch sofort voll gebremst, und damit rechtzeitig und ausreichtend auf das plötzliche Betreten des Schutzweges durch den Kläger reagiert, da auch einem Kraftfahrer, der besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muß, eine Reaktionszeit von 0,6 bis 0,8 Sekunden zuzubilligen ist vergleiche Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO Anmerkung 49, zu Paragraph 20 und Anhang römisch zwei, S. 506; ZVR. 1964/56 und ZV. 1961/157). Die von ihm gewählte Geschwindigkeit von 40 km/h war auch durchaus angemessen. Ganz abgesehen davon, daß er auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Kreuzung bis zum Eintritt der Rotphase nicht mehr rechtzeitig hätte räumen können (notwendige Zeit: 3,9 Sekunden – verfügbare Zeit: 3,4 Sekunden), ist die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Verhältnissen auszuschöpfen, die angesichts der Verpflichtung zur Beobachtung besonderer Vorsicht beim Verlassen der Kreuzung nicht gegeben waren. In der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses durch das Berufungsgericht kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.