Soweit die Erleger vermeinen, das Rekursgericht irre in der Annahme, dass es an einem Vorbringen zum Vorliegen eines Prätendentenstreites mangle, so ist dies eine Frage der Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt (vgl. allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Prätendent nur derjenige sein kann, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Richtigerweise darf von mehreren Forderungsprätendenten nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (vgl. OGH 27. 2. 1991, EvBl 1991/91; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1425 Rz 2a; Reischauer in JBl 2001,541; ähnlich Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1425 Rz 12). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden (vgl. zur Schlüssigkeitsüberprüfung des Erlagsgerichtes RIS Justiz RS0113469). Da im Erlagsgesuch jedoch nicht einmal behauptet wurde, die Ersterlagsgegnerin habe einen Anspruch auf den Bestandzins erhoben und sei somit ein weiterer Forderungsprätendent vorhanden (im Übrigen hat die Ersterlagsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung AS 39 ausdrücklich die Aktivlegitimation des Zweiterlagsgegners zugestanden), fehlen schon hinsichtlich des Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten schlüssige Behauptungen, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung bereits aus diesem Grund entfallen konnte. Auf die weiteren Einwände der Erleger ist daher mangels Vorliegen eines Prätendentenstreits nicht mehr einzugehen.Soweit die Erleger vermeinen, das Rekursgericht irre in der Annahme, dass es an einem Vorbringen zum Vorliegen eines Prätendentenstreites mangle, so ist dies eine Frage der Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellt vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Prätendent nur derjenige sein kann, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Richtigerweise darf von mehreren Forderungsprätendenten nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht vergleiche OGH 27. 2. 1991, EvBl 1991/91; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1425, Rz 2a; Reischauer in JBl 2001,541; ähnlich Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1425, Rz 12). Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden vergleiche zur Schlüssigkeitsüberprüfung des Erlagsgerichtes RIS Justiz RS0113469). Da im Erlagsgesuch jedoch nicht einmal behauptet wurde, die Ersterlagsgegnerin habe einen Anspruch auf den Bestandzins erhoben und sei somit ein weiterer Forderungsprätendent vorhanden (im Übrigen hat die Ersterlagsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung AS 39 ausdrücklich die Aktivlegitimation des Zweiterlagsgegners zugestanden), fehlen schon hinsichtlich des Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten schlüssige Behauptungen, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung bereits aus diesem Grund entfallen konnte. Auf die weiteren Einwände der Erleger ist daher mangels Vorliegen eines Prätendentenstreits nicht mehr einzugehen.
Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen.Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darzustellen.