Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte zunächst geltend, daß ihm deshalb Gutgläubigkeit nicht abgesprochen werden könne, weil er als Ersteher der Liegenschaft originäres Eigentum erworben und nur die in den Versteigerungsbedingungen angeführten Lasten übernommen habe. Die Gutgläubigkeit des Beklagten wird aber durch die Feststellung der Untergerichte ausgeschlossen, daß er den Bestand der Dienstbarkeit des Durchfahrtrechtes durch die Toreinfahrt des Hauses Nr. 57 gekannt habe.
Der Beklagte kann sich daher schon deshalb nicht darauf berufen, daß in den Versteigerungsbedingungen das Fahrrecht nicht erwähnt worden ist (JBl. 1959, S. 349 u. a.). Überdies finden bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - darum handelte es sich beim Erwerbe des Hauses Nr. 57 durch den Beklagten - die Bestimmungen des § 170 Z. 5 EO. keine Anwendung (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO[3]., § 352, S. 1094, GlUNF. 4918); dingliche Rechte und Lasten bleiben den Berechtigten ohne Rücksicht auf den Kaufpreis vorbehalten, sie müssen vom Ersteher übernommen werden (Neumann - Lichtblau, a. a. O., S. 1096, GlUNF. 1377). Es erübrigt sich aus diesem Gründe auch, darauf einzugehen, ob dem Kläger, wie die Revision meint, ein Verschulden an der Nichtaufnahme der Servitut in die Versteigerungsbedingungen anzulasten sei, da er im Versteigerungsverfahren als Vertreter seiner minderjährigen Kinder aufgetreten sei. Auf die Entscheidung GlU. Nr. 14.427 kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, da es sich hiebei um einen völlig anders gelagerten Fall, nämlich um die Bestreitung einer nicht verbücherten, aber aus dem Schätzungsprotokoll ersichtlichen Servitut gehandelt hat.Der Beklagte kann sich daher schon deshalb nicht darauf berufen, daß in den Versteigerungsbedingungen das Fahrrecht nicht erwähnt worden ist (JBl. 1959, S. 349 u. a.). Überdies finden bei Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft - darum handelte es sich beim Erwerbe des Hauses Nr. 57 durch den Beklagten - die Bestimmungen des Paragraph 170, Ziffer 5, EO. keine Anwendung (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO[3]., Paragraph 352,, S. 1094, GlUNF. 4918); dingliche Rechte und Lasten bleiben den Berechtigten ohne Rücksicht auf den Kaufpreis vorbehalten, sie müssen vom Ersteher übernommen werden (Neumann - Lichtblau, a. a. O., S. 1096, GlUNF. 1377). Es erübrigt sich aus diesem Gründe auch, darauf einzugehen, ob dem Kläger, wie die Revision meint, ein Verschulden an der Nichtaufnahme der Servitut in die Versteigerungsbedingungen anzulasten sei, da er im Versteigerungsverfahren als Vertreter seiner minderjährigen Kinder aufgetreten sei. Auf die Entscheidung GlU. Nr. 14.427 kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, da es sich hiebei um einen völlig anders gelagerten Fall, nämlich um die Bestreitung einer nicht verbücherten, aber aus dem Schätzungsprotokoll ersichtlichen Servitut gehandelt hat.
Die Feststellung, der Beklagte habe beim Erwerbe des Hauses Nr. 57 den Bestand der Dienstbarkeit des Durchfahrtrechtes genau gekannt, kann allerdings nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte davon Kenntnis gehabt habe, die Toreinfahrt des Hauses Nr. 57 werde ständig dazu benützt, um durch sie in das Haus Nr. 118 bzw. dessen Hof zu gelangen. Ob diese Kenntnis als solche des Bestandes einer Dienstbarkeit anzusehen ist, hängt davon ab, ob überhaupt eine Dienstbarkeit zur Entstehung gelangt ist. Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, stehen Rechtsprechung und Lehre auf dem Standpunkte, daß bei Übertragung eines von zweien, demselben Eigentümer gehörigen Grundstücken, von denen eines dem anderen offenkundig dient, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit entsteht (stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung); zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Übertragung der dienenden Liegenschaft offenkundig Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens erkennen ließen (SZ. IX 137, Klang, Komm.[2] zu § 473 ABGB. II., S. 551, bei Anm. 21 f., Ehrenzweig, Sachenrecht[2], § 248 bei Anm. 22, S. 307), Im vorliegenden Falle müßten also in jenem Zeitpunkte, in dem die Gattin des Klägers, Hedwig Sch., die 3/4-Anteile des Hauses Nr. 118 von ihren Geschwistern, den Miterben nach Karoline L., erworben hat und dadurch Alleineigentümerin des Hauses Nr. 118 geworden ist, zum Ausschluß des guten Glaubens der Eigentümer der dienenden Liegenschaft solche Anlagen vorhanden gewesen sein. Das Berufungsgericht hat diese offenkundigen Anlagen darin gesehen, daß die Toreinfahrt des Hauses Nr. 118 seit jeher offenkundig als Magazin und nicht als Einfahrt verwendet wurde und dieser Umstand in Verbindung mit der räumlichen Nähe der Toreinfahrt des Hauses Nr. 57 die dienende Stellung dieses Hauses gegenüber dem Hause Nr. 118 zeigte. In der Regel wird zwar die offenkundige oder doch wenigstens sichtbare Anlage auf dem dienenden Grundstücke vorhanden sein (z. B. eine Wasserleitung über das dienende Grundstück/ZBl. 1920, Nr. 178, S. 558 f., oder eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abfallwässer ableitet (Ehrenzweig a. a. O.). Die Anlage muß aber nicht auf dem dienenden Grundstück eingerichtet sein; es genügt auch, wenn vom dienenden Grundstücke aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (Ehrenzweig, a. a. O., § 249, S. 316, bei Anm. 40 a). So hat auch der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung GlU. 1322 als eine solche offenkundige Anlage eine Einrichtung angesehen, vermöge welcher das Regenwasser vom herrschenden Gründe (aus) auf das dienende Grundstück (auf das Dach des Hauses) ablaufen kann. Als solche Einrichtung, die im vorliegenden Falle vom dienenden Grundstücke, dem Hause Nr. 57, aus wahrgenommen werden konnte, hat das Berufungsgericht mit Recht die ständige Verwendung der Toreinfahrt des Hauses Nr. 118 als Magazin im Zusammenhange mit den in diese Toreinfahrt eingebauten Holzwänden und dem Fehlen einer schrägen Auffahrt vom Gehsteige her angesehen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß tatsächlich die Voraussetzungen für die stillschweigende Begründung einer Dienstbarkeit im Zeitpunkte des Auseinanderfallens des Eigentums an den beiden Häusern Nr. 57 und Nr. 118 gegeben gewesen sind. Die Frage der Offenkundigkeit der Einrichtungen für diese Dienstbarkeit ist daher vom Berufungsgerichte im Ergebnis richtig gelöst worden und die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist nicht berechtigt.Die Feststellung, der Beklagte habe beim Erwerbe des Hauses Nr. 57 den Bestand der Dienstbarkeit des Durchfahrtrechtes genau gekannt, kann allerdings nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte davon Kenntnis gehabt habe, die Toreinfahrt des Hauses Nr. 57 werde ständig dazu benützt, um durch sie in das Haus Nr. 118 bzw. dessen Hof zu gelangen. Ob diese Kenntnis als solche des Bestandes einer Dienstbarkeit anzusehen ist, hängt davon ab, ob überhaupt eine Dienstbarkeit zur Entstehung gelangt ist. Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, stehen Rechtsprechung und Lehre auf dem Standpunkte, daß bei Übertragung eines von zweien, demselben Eigentümer gehörigen Grundstücken, von denen eines dem anderen offenkundig dient, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit entsteht (stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung); zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Übertragung der dienenden Liegenschaft offenkundig Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens erkennen ließen (SZ. römisch neun 137, Klang, Komm.[2] zu Paragraph 473, ABGB. römisch zwei., S. 551, bei Anmerkung 21 f., Ehrenzweig, Sachenrecht[2], Paragraph 248, bei Anmerkung 22, S. 307), Im vorliegenden Falle müßten also in jenem Zeitpunkte, in dem die Gattin des Klägers, Hedwig Sch., die 3/4-Anteile des Hauses Nr. 118 von ihren Geschwistern, den Miterben nach Karoline L., erworben hat und dadurch Alleineigentümerin des Hauses Nr. 118 geworden ist, zum Ausschluß des guten Glaubens der Eigentümer der dienenden Liegenschaft solche Anlagen vorhanden gewesen sein. Das Berufungsgericht hat diese offenkundigen Anlagen darin gesehen, daß die Toreinfahrt des Hauses Nr. 118 seit jeher offenkundig als Magazin und nicht als Einfahrt verwendet wurde und dieser Umstand in Verbindung mit der räumlichen Nähe der Toreinfahrt des Hauses Nr. 57 die dienende Stellung dieses Hauses gegenüber dem Hause Nr. 118 zeigte. In der Regel wird zwar die offenkundige oder doch wenigstens sichtbare Anlage auf dem dienenden Grundstücke vorhanden sein (z. B. eine Wasserleitung über das dienende Grundstück/ZBl. 1920, Nr. 178, S. 558 f., oder eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abfallwässer ableitet (Ehrenzweig a. a. O.). Die Anlage muß aber nicht auf dem dienenden Grundstück eingerichtet sein; es genügt auch, wenn vom dienenden Grundstücke aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (Ehrenzweig, a. a. O., Paragraph 249,, S. 316, bei Anmerkung 40 a). So hat auch der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung GlU. 1322 als eine solche offenkundige Anlage eine Einrichtung angesehen, vermöge welcher das Regenwasser vom herrschenden Gründe (aus) auf das dienende Grundstück (auf das Dach des Hauses) ablaufen kann. Als solche Einrichtung, die im vorliegenden Falle vom dienenden Grundstücke, dem Hause Nr. 57, aus wahrgenommen werden konnte, hat das Berufungsgericht mit Recht die ständige Verwendung der Toreinfahrt des Hauses Nr. 118 als Magazin im Zusammenhange mit den in diese Toreinfahrt eingebauten Holzwänden und dem Fehlen einer schrägen Auffahrt vom Gehsteige her angesehen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß tatsächlich die Voraussetzungen für die stillschweigende Begründung einer Dienstbarkeit im Zeitpunkte des Auseinanderfallens des Eigentums an den beiden Häusern Nr. 57 und Nr. 118 gegeben gewesen sind. Die Frage der Offenkundigkeit der Einrichtungen für diese Dienstbarkeit ist daher vom Berufungsgerichte im Ergebnis richtig gelöst worden und die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist nicht berechtigt.