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Entscheidung 8 Ob 135/15h×

Entscheidung 8 Ob 135/15h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob135/15h

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** T*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. N***** T*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung, Unterhalt und einstweiligem Unterhalt (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2015, GZ 21 R 239/15s-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat mit Schriftsatz vom 26. 4. 2016 seinen Revisionsrekurs zurückgezogen.

Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 484, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 263/08k ua).

Textnummer

E114569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00135.15H.0427.000

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Dokumentnummer

JJT_20160427_OGH0002_0080OB00135_15H0000_000