Entscheidung 8 Ob 135/15h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** T*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. N***** T*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung, Unterhalt und einstweiligem Unterhalt (§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2015, GZ 21 R 239/15s-22, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Dr. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** T*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. N***** T*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung, Unterhalt und einstweiligem Unterhalt (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2015, GZ 21 R 239/15s-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei hat mit Schriftsatz vom 26. 4. 2016 seinen Revisionsrekurs zurückgezogen.
Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 484 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 263/08k ua).Nach der mangels gesonderter Regelungen in der EO auch hier analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 484, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 263/08k ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00135.15H.0427.000
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Dokumentnummer
JJT_20160427_OGH0002_0080OB00135_15H0000_000