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Entscheidung 8 Ob 135/21t×

Entscheidung 8 Ob 135/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob135/21t

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners J* W*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Insolvenzeröffnung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 22. Oktober 2021, GZ 32 R 23/21h-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 5. November 2020, GZ 4 S 21/20y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 11. 2020 über Gläubigerantrag das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners, entzog ihm die Eigenverwaltung und bestellte einen Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter.

[2]                  Das Rekursgericht verwarf den gegen den Eröffnungsbeschluss gerichteten Rekurs des Schuldners, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihm im Übrigen keine Folge.

[3]                  Der gegen diese Entscheidung erhobene, „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist, wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung. Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[5]                  Nichts anderes gilt für den Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint hat (RS0042981 [T23]).

Textnummer

E133877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00135.21T.1217.000

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211217_OGH0002_0080OB00135_21T0000_000