Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Von einer im Fertigungsprozess nicht wegzudenkenden Stufe könne nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit zumindest ein Mindestmaß an technischem Sachverstand erfordere. Das Zusammenschrauben einer Glasplatte mit einem Tischfuß entspreche den in der Literatur anerkannten Fällen des „finishing" bzw „make-ready-Service" nach denen das fertige Produkt durch einfache Handgriffe noch gebrauchsfertig gemacht werde.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 3 PHG ist Hersteller iSd § 1 Abs 1 Z 1 derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Es ist unstrittig, dass die beklagte Partei weder den Fuß noch die Platte des Bistro-Tisches hergestellt hat. Ebenso wenig wurde behauptet, dass sie durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines sonstigen Erkennungszeichens als Hersteller aufgetreten sei. Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (EB RV § 3 PHG, 272 Blg NR 17. GP 9), dass die Definition des Herstellers auch den „Assembler" umfasst, der nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. In der Lehre wird der Begriff des Assemblers in dem Sinn verstanden, dass er „ausschließlich von anderen Herstellern erzeugte Einzelteile zu einem eigenständigen Produkt zusammensetzt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung², § 3, Rz 22); bereits vorgefertigte Teile zu einer „neuen Sache zusammenbaut" (Eustacchio, Produkthaftung, 40); bzw „die vorfabrizierten Teile einer Sache „zu einem Produkt zusammensetzt" (Welser/Rabl, PHG², § 3 Rz 11). Zur schwierigen Abgrenzung zwischen Hersteller und Händler wird die Auffassung vertreten, dass die Endmontage oder Vervollständigung des Erzeugnisses Endherstellung sein kann, wenn das Ergebnis ein neues Produkt ist. Darüber entscheide die Verkehrsauffassung (Welser/Rabl aaO Rz 13). Nach Fitz/Grau (aaO Rz 26) ist der Umstand maßgeblich, ob ein die Produktgestaltung oder eine wesentliche Produkteigenschaft bestimmender Eingriff an dem Erzeugnis vorgenommen wurde, das heißt, als Resultat des Prozesses ein anderes neues Produkt entsteht oder ob das Produkt noch das gleiche (wenn auch nunmehr in einer an den Kunden auslieferungsfähigen Form ist) - dann überwiegt die Vertriebsfunktion des Händlers.Gemäß Paragraph 3, PHG ist Hersteller iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Es ist unstrittig, dass die beklagte Partei weder den Fuß noch die Platte des Bistro-Tisches hergestellt hat. Ebenso wenig wurde behauptet, dass sie durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines sonstigen Erkennungszeichens als Hersteller aufgetreten sei. Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (EB Regierungsvorlage Paragraph 3, PHG, 272 Blg NR 17. Gesetzgebungsperiode 9), dass die Definition des Herstellers auch den „Assembler" umfasst, der nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. In der Lehre wird der Begriff des Assemblers in dem Sinn verstanden, dass er „ausschließlich von anderen Herstellern erzeugte Einzelteile zu einem eigenständigen Produkt zusammensetzt (Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung², Paragraph 3,, Rz 22); bereits vorgefertigte Teile zu einer „neuen Sache zusammenbaut" (Eustacchio, Produkthaftung, 40); bzw „die vorfabrizierten Teile einer Sache „zu einem Produkt zusammensetzt" (Welser/Rabl, PHG², Paragraph 3, Rz 11). Zur schwierigen Abgrenzung zwischen Hersteller und Händler wird die Auffassung vertreten, dass die Endmontage oder Vervollständigung des Erzeugnisses Endherstellung sein kann, wenn das Ergebnis ein neues Produkt ist. Darüber entscheide die Verkehrsauffassung (Welser/Rabl aaO Rz 13). Nach Fitz/Grau (aaO Rz 26) ist der Umstand maßgeblich, ob ein die Produktgestaltung oder eine wesentliche Produkteigenschaft bestimmender Eingriff an dem Erzeugnis vorgenommen wurde, das heißt, als Resultat des Prozesses ein anderes neues Produkt entsteht oder ob das Produkt noch das gleiche (wenn auch nunmehr in einer an den Kunden auslieferungsfähigen Form ist) - dann überwiegt die Vertriebsfunktion des Händlers.
Als unerheblich wird hingegen angesehen, bei wem die zeitlich letzte Veränderung oder „Zutat" erfolgte, um das Produkt für den bestimmten Zweck gebrauchsfähig zu machen (Fitz/Grau aaO Rz 25). Das sogenannte „finishing" oder „make-ready-Service" wird nicht als Herstellung iSd PHG gesehen (Welser/Rabl aaO Rz 12). Weniger differenzierend bejaht Eustacchio (aaO, 40) die Haftung desjenigen, der ein Produkt in Verkehr bringt, das aus mehreren Teilen besteht, die nicht von ihm erzeugt wurden, weil er das Endprodukt als Einheit in den Verkehr gebracht hat. Allerdings geht er dabei von einem Verständnis des Endproduktes als ein „aus vielen Einzelteilen zusammengesetztes, für den Konsumenten in Erscheinung tretendes fertiges Produkt" aus. Im hier zu beurteilenden Fall behauptete die beklagte Partei, dass sie die beiden von verschiedenen Herstellern gelieferten Teile des Bistro-Tisches, nämlich das Gestell und die Tischplatte lediglich zusammengesetzt habe und es sich dabei um eine äußerst einfache manuelle Tätigkeit gehandelt habe, durch die keinen neues Produkt entstanden sei.
Das Argument des Berufungsgerichtes, dass die beklagte Partei schon deshalb als „Hersteller" hafte, weil sie durch das Zusammensetzen von Tischgestell und Tischplatte „eine im Fertigungsprozess nicht wegzudenkende Stufe repräsentiert habe" geht schon deshalb fehl, weil dies auch für Möbel zutrifft, die zur Selbstmontage gedacht sind. Der Rechtsmittelwerberin ist insoweit zuzustimmen, dass es für die Frage, ob jemand als „Assembler" (englisch: Monteur) zu betrachten ist, nicht darauf ankommen kann, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken des Verkäufers erfolgt; vielmehr kommt es auf die von der Lehre herausgearbeiteten Kriterien an. Fitz/Grau (aaO Rz 10 und 11) etwa grenzen die Fälle der Montage, deren Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung das Bild einer bloßen Dienstleistung ergibt, vom Fertigungsprozess im Sinn eines Assemblers anhand verschiedener Kriterien wie die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung; der Umfang der dadurch bewirkten Änderung des Gebrauchszwecks des Produktes oder seiner charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), desgleichen ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktions- und Fachwissen für die Zusammenstellung ab. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.
Dieser Auffassung schließt sich der Oberste Gerichtshof an. Ausgehend davon, stellt nach der Verkehrsauffassung ein gebrauchsfertiger Tisch gegenüber dem in zwei Teilen, nämlich Tischgestell und Tischplatte gelieferten Tisch jedenfalls dann kein eigenständiges Produkt dar, wenn die Verbindung von Tischgestellt und Tischplatte auch von einem Laien ohne Konstruktions- und Fachwissen mit einfachen Handgriffen und ohne Spezialwerkzeug bewirkt werden kann. Erfolgt das Zusammensetzen durch den Verkäufer, handelt es sich um make-ready-Service und nicht um die Tätigkeit eines Assemblers. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat das Erstgericht lediglich festgestellt, dass die beklagte Partei die von unterschiedlichen Herstellern stammenden Teile nämlich Glasplatte und Tischgestell „zu einem Produkt komplettiert, also zusammengesetzt hat" ohne nähere Feststellungen über die Art und Weise dieses Vorgangs zu treffen, obwohl diesbezüglich Beweisergebnisse in Form detaillierter Zeugenaussagen vorliegen.
Das Erstgericht wird daher geeignete Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Herstellung der Verbindung zwischen Tischgestell und Tischplatte in einer Art und Weise erfolgte, die geeignet war, die charakteristischen Eigenschaften des Tisches (im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko) zu verändern, bzw ob für die Zusammenstellung Konstruktions- und Fachwissen bzw die Verwendung von Spezialwerkzeug erforderlich war oder die Montage auch unproblematisch durch einen Laien (mit haushaltsüblichem Werkzeug) hätte erfolgen können. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Das Erstgericht wird daher geeignete Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Herstellung der Verbindung zwischen Tischgestell und Tischplatte in einer Art und Weise erfolgte, die geeignet war, die charakteristischen Eigenschaften des Tisches (im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko) zu verändern, bzw ob für die Zusammenstellung Konstruktions- und Fachwissen bzw die Verwendung von Spezialwerkzeug erforderlich war oder die Montage auch unproblematisch durch einen Laien (mit haushaltsüblichem Werkzeug) hätte erfolgen können. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.