Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen. Trotz Aufforderung des Erstgerichts, das Verdienstentgangsbegehren schlüssig darzustellen, begnügte sich die Klägerin mit dem Vorbringen, bei dem geltend gemachten Verdienstentgang von 1,035.980 EUR handle es sich um jenen Betrag, den die von der Beklagten mangelhaft gelieferten zwei Ölanlagen laut Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Beklagten hätten erwirtschaften müssen. Eine detailliertere Aufschlüsselung sei nicht möglich, weil dieser Betrag von Fachmännern errechnet worden sei; er könne von den beantragten Zeugen und durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Auch in Verbindung mit dem übrigen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin lässt sich daraus nicht ableiten, welcher konkrete Verdienst der Klägerin in welchen Jahren entgangen sein soll: Der behauptete Verdienstentgang bezieht sich - worauf bereits das Berufungsgericht verwies - offenbar auch auf zukünftige Perioden, wird aber dennoch nur pauschal geltend gemacht. Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt kein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Schaden. Insoweit ist der Fall durchaus mit jenem, der der Entscheidung 3 Ob 246/02a zugrunde lag, zu vergleichen. Dort wurde die Beurteilung als vertretbar angesehen, dass eine Gegenforderung nicht ausreichend bestimmt bzw schlüssig ist, die sich auf behauptete Gewinnansprüche aus mehreren Geschäftsjahren stützt, wenn nur ein (Mindest-)Gesamtbetrag genannt wird, nicht aber die behaupteten Gewinne nach Geschäftsjahren aufgeschlüsselt sind.
§ 43 Abs 2 ZPO nimmt nicht die Verpflichtung, ein Klagebegehren ordnungsgemäß aufzuschlüsseln, sondern gewährt lediglich einen Kostenvorteil, wenn der Kläger hinsichtlich eines verhältnismäßig geringfügigen Teils seines Anspruchs nur deshalb als unterliegend anzusehen ist, weil die dort genannten Voraussetzungen (richterliches Ermessen, Sachverständigenbeweis, gegenseitige Abrechnung) vorliegen. Aus § 43 Abs 2 ZPO ist hingegen kein „Freibrief" abzuleiten, ein Klagebegehren nicht aufschlüsseln bzw bestimmbar gestalten zu müssen. Ganz im Gegenteil liegt der Zweck der Bestimmung darin, dem Kläger, weil er eben gezwungen ist, sein Klagebegehren genau zu beziffern, in bestimmten Konstellationen das Kostenrisiko abzunehmen (Fucik in Rechberger³ § 43 Rz 11).Paragraph 43, Absatz 2, ZPO nimmt nicht die Verpflichtung, ein Klagebegehren ordnungsgemäß aufzuschlüsseln, sondern gewährt lediglich einen Kostenvorteil, wenn der Kläger hinsichtlich eines verhältnismäßig geringfügigen Teils seines Anspruchs nur deshalb als unterliegend anzusehen ist, weil die dort genannten Voraussetzungen (richterliches Ermessen, Sachverständigenbeweis, gegenseitige Abrechnung) vorliegen. Aus Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist hingegen kein „Freibrief" abzuleiten, ein Klagebegehren nicht aufschlüsseln bzw bestimmbar gestalten zu müssen. Ganz im Gegenteil liegt der Zweck der Bestimmung darin, dem Kläger, weil er eben gezwungen ist, sein Klagebegehren genau zu beziffern, in bestimmten Konstellationen das Kostenrisiko abzunehmen (Fucik in Rechberger³ Paragraph 43, Rz 11).