Im Wesentlichen releviert der Beklagte Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall, die jedoch regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 jeweils mwN). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag der Beklagten ebenfalls nicht darzustellen. Zusammengefasst zieht er im Wesentlichen in Zweifel, dass der Vertrag dahin zu verstehen wäre, dass bloß Sondierungsbohrungen zu leisten gewesen wären. Unzutreffend ist es, dass das Berufungsgericht nicht klargestellt hätte, welcher Vertrag abgeschlossen wurde. Hat es doch ausdrücklich auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, die klargestellt haben, dass es sich um eine Werkvertrag zur Durchführung von Sondierungsbohrungen gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist im Folgenden auch noch ausführlich auf die einzelnen Argumente des Beklagten, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen sollten, dass der Auftrag nicht bloß die Durchführung von Sondierungsbohrungen umfasste, eingegangen. Welche konkrete Rechtsfrage nun im Zusammenhang mit der in § 500a ZPO vorgesehenen Begründungserleichterung für den Fall, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht zutreffend, jedoch die Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend hält, zu beantworten wäre, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Dass bloß ein Auftrag zur Durchführung von Sondierungsaufbohrungen vorlag, wurde von beiden Instanzen übereinstimmend ausführlich begründet angenommen. Im Übrigen ist er auch darauf zu verweisen, dass die verschiedenen Bohrungen dort vorgenommen wurde, wo offensichtlich über Veranlassung des Beklagten bzw seines Baumeisters (siehe die Einvernahme des Beklagten AS 54) Markierungen vorgenommen worden waren. Warum es sich bei diesen weiteren Bohrungen nicht um Sondierungsbohrungen handeln hätte sollen, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Entgegen seinen Ausführungen wären diese weiteren Sondierungsbohrungen im Hinblick auf das Erfordernis von drei Sondierungsbohrungen und den Umstand, dass nur erfolgreiche Sondierungsbohrungen Anlass für entsprechende Gutachten für behördliche Bewilligungen für Brunnenanlagen bilden konnten, auch nicht als sinnlos einzustufen. Jedenfalls vermag der Beklagte bei dieser Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Vor dem dargestellten Hintergrund der Erforderlichkeit von drei Sondierungsbohrungen und dem Auffinden ausreichender Wasservorkommen ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine sie treffende Warnpflicht verletzt hätte. Wird doch schon nicht klar definiert, worin diese Warnpflicht gelegen sein sollte, da nach den Feststellungen ja nur eine einzige Bohrung weniger als 20 bis 30 m vom ersten erfolgreichen Bohrloch entfernt war. Insoweit entfernen sich die Ausführung der Revision, die unterstellen, dass die Probebohrungen in äußerst kurzen Abständen vorgenommen wurden, von den getroffenen Feststellungen und ist diese einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043312).Im Wesentlichen releviert der Beklagte Fragen der Vertragsauslegung im Einzelfall, die jedoch regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3; RIS-Justiz RS0042936 oder RIS-Justiz RS0044358 jeweils mwN). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag der Beklagten ebenfalls nicht darzustellen. Zusammengefasst zieht er im Wesentlichen in Zweifel, dass der Vertrag dahin zu verstehen wäre, dass bloß Sondierungsbohrungen zu leisten gewesen wären. Unzutreffend ist es, dass das Berufungsgericht nicht klargestellt hätte, welcher Vertrag abgeschlossen wurde. Hat es doch ausdrücklich auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, die klargestellt haben, dass es sich um eine Werkvertrag zur Durchführung von Sondierungsbohrungen gehandelt hat. Das Berufungsgericht ist im Folgenden auch noch ausführlich auf die einzelnen Argumente des Beklagten, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen sollten, dass der Auftrag nicht bloß die Durchführung von Sondierungsbohrungen umfasste, eingegangen. Welche konkrete Rechtsfrage nun im Zusammenhang mit der in Paragraph 500 a, ZPO vorgesehenen Begründungserleichterung für den Fall, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht zutreffend, jedoch die Ausführungen des Erstgerichtes für zutreffend hält, zu beantworten wäre, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Dass bloß ein Auftrag zur Durchführung von Sondierungsaufbohrungen vorlag, wurde von beiden Instanzen übereinstimmend ausführlich begründet angenommen. Im Übrigen ist er auch darauf zu verweisen, dass die verschiedenen Bohrungen dort vorgenommen wurde, wo offensichtlich über Veranlassung des Beklagten bzw seines Baumeisters (siehe die Einvernahme des Beklagten AS 54) Markierungen vorgenommen worden waren. Warum es sich bei diesen weiteren Bohrungen nicht um Sondierungsbohrungen handeln hätte sollen, vermag der Beklagte nicht darzustellen. Entgegen seinen Ausführungen wären diese weiteren Sondierungsbohrungen im Hinblick auf das Erfordernis von drei Sondierungsbohrungen und den Umstand, dass nur erfolgreiche Sondierungsbohrungen Anlass für entsprechende Gutachten für behördliche Bewilligungen für Brunnenanlagen bilden konnten, auch nicht als sinnlos einzustufen. Jedenfalls vermag der Beklagte bei dieser Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Vor dem dargestellten Hintergrund der Erforderlichkeit von drei Sondierungsbohrungen und dem Auffinden ausreichender Wasservorkommen ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine sie treffende Warnpflicht verletzt hätte. Wird doch schon nicht klar definiert, worin diese Warnpflicht gelegen sein sollte, da nach den Feststellungen ja nur eine einzige Bohrung weniger als 20 bis 30 m vom ersten erfolgreichen Bohrloch entfernt war. Insoweit entfernen sich die Ausführung der Revision, die unterstellen, dass die Probebohrungen in äußerst kurzen Abständen vorgenommen wurden, von den getroffenen Feststellungen und ist diese einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5; RIS-Justiz RS0043312).
Da die Sondierungsbohrungen ja nur dazu dienen sollten, festzustellen, wo allfällige Wasservorkommen waren, ist auch nicht ersichtlich, woraus sich die vom Beklagten postulierte Warnpflicht hinsichtlich der mangelnden Eignung der Bohrlöcher zur Trinkwassernutzung ergeben sollte bzw inwieweit daraus konkrete Ansprüche ableitbar wären. Die Ausführungen, wonach die klagende Partei erkannt hätte, dass der Beklagte die Bohrlöcher direkt als Brunnenbohrlöcher verwenden wollte, entfernen sich von den getroffenen Feststellungen.
Nicht mehr dargestellt wird auch, warum es in die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin fallen würde, in welcher Reihenfolge die Bohrungen vorgenommen wurden bzw was daraus abzuleiten wäre. Im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung, dass die gewählte Ausführung der Bohrungen und die vorgenommene Verrohrung für die vereinbarten Sondierungsbohrungen ausreichend und zweckmäßig war, vermögen letztlich auch die Ausführungen des Beklagten dazu, dass ihm durch diese Verrohrung ein gegenverrechenbarer Schaden in Höhe von EUR 3.000,-- entstanden wäre, keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen, weil sie davon ausgehen, dass keine ordnungsgemäße Ausführung der Sondierungsbohrungen vorgenommen wurde. Insgesamt stellt sich die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen als Anwendung der durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits ausreichend herausgearbeiteten Grundsätze für die Vertragsauslegung bzw die Beurteilung der Warnpflichten im Einzelfall dar, bei der keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachgewiesen werden kann. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Nicht mehr dargestellt wird auch, warum es in die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin fallen würde, in welcher Reihenfolge die Bohrungen vorgenommen wurden bzw was daraus abzuleiten wäre. Im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung, dass die gewählte Ausführung der Bohrungen und die vorgenommene Verrohrung für die vereinbarten Sondierungsbohrungen ausreichend und zweckmäßig war, vermögen letztlich auch die Ausführungen des Beklagten dazu, dass ihm durch diese Verrohrung ein gegenverrechenbarer Schaden in Höhe von EUR 3.000,-- entstanden wäre, keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen, weil sie davon ausgehen, dass keine ordnungsgemäße Ausführung der Sondierungsbohrungen vorgenommen wurde. Insgesamt stellt sich die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen als Anwendung der durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bereits ausreichend herausgearbeiteten Grundsätze für die Vertragsauslegung bzw die Beurteilung der Warnpflichten im Einzelfall dar, bei der keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachgewiesen werden kann. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.