[9] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[10] 1. Von Beendigung wird bei einem positiven Abschluss der Überwachung gesprochen, das heißt der Erfüllung des Sanierungsplans, von der Einstellung bei dessen Scheitern, insbesondere auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Überwachung (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 26). Vor dem IRÄG 2010 waren die Beendigung und Einstellung der Überwachung noch gemeinsam in § 157g IO geregelt, wobei § 157g Abs 6 IO in der damals geltenden Fassung anordnete, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung das Oberlandesgericht endgültig entscheidet. [10] 1. Von Beendigung wird bei einem positiven Abschluss der Überwachung gesprochen, das heißt der Erfüllung des Sanierungsplans, von der Einstellung bei dessen Scheitern, insbesondere auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Überwachung (ErläutRV 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 26). Vor dem IRÄG 2010 waren die Beendigung und Einstellung der Überwachung noch gemeinsam in Paragraph 157 g, IO geregelt, wobei Paragraph 157 g, Absatz 6, IO in der damals geltenden Fassung anordnete, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung das Oberlandesgericht endgültig entscheidet.
[11] 2. Mit dem IRÄG 2010 entschied sich der Gesetzgeber, die Bestimmungen über die Beendigung und Einstellung der Überwachung „zur leichteren Lesbarkeit“ auf mehrere Paragraphen aufzuteilen (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 26). Die Beendigung der Überwachung ist nunmehr in § 157d IO geregelt, dessen dritter Absatz ausdrücklich vorsieht, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung durch den Treuhänder das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet. Demgegenüber ist die Einstellung der Überwachung nunmehr in §§ 157e und 157f IO geregelt, ohne dass sich darin eine Regelung über einen abgekürzten Instanzenzug findet. [11] 2. Mit dem IRÄG 2010 entschied sich der Gesetzgeber, die Bestimmungen über die Beendigung und Einstellung der Überwachung „zur leichteren Lesbarkeit“ auf mehrere Paragraphen aufzuteilen (ErläutRV 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 26, ). Die Beendigung der Überwachung ist nunmehr in Paragraph 157 d, IO geregelt, dessen dritter Absatz ausdrücklich vorsieht, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung durch den Treuhänder das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet. Demgegenüber ist die Einstellung der Überwachung nunmehr in Paragraphen 157 e und 157 f IO geregelt, ohne dass sich darin eine Regelung über einen abgekürzten Instanzenzug findet.
[12] 3. Dennoch halten die Materialien zum IRÄG 2010 fest, dass über Rekurse gegen Beendigungs- und Einstellungsbeschlüsse das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 28). Das Fehlen einer dem § 157d Abs 3 IO entsprechenden Regelung für die Einstellung der Überwachung, wie sie früher in § 157g Abs 6 IO vorgesehen war, ist daher ein offensichtliches Redaktionsversehen (Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren [2010] Rz 351; ders, Der Treuhändersanierungsplan, ZIK 2014/62, 55 f; Riel in KLS2 § 157f IO FN 3). Ergibt sich, dass der Gesetz gewordene Wortlaut offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dann ist ein solches Redaktionsversehen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Wege der Auslegung zu korrigieren (RS0008763; RS0009100). [12] 3. Dennoch halten die Materialien zum IRÄG 2010 fest, dass über Rekurse gegen Beendigungs- und Einstellungsbeschlüsse das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet (ErläutRV 612 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 28, ). Das Fehlen einer dem Paragraph 157 d, Absatz 3, IO entsprechenden Regelung für die Einstellung der Überwachung, wie sie früher in Paragraph 157 g, Absatz 6, IO vorgesehen war, ist daher ein offensichtliches Redaktionsversehen (Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren [2010] Rz 351; ders, Der Treuhändersanierungsplan, ZIK 2014/62, 55 f; Riel in KLS2 Paragraph 157 f, IO FN 3). Ergibt sich, dass der Gesetz gewordene Wortlaut offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dann ist ein solches Redaktionsversehen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Wege der Auslegung zu korrigieren (RS0008763; RS0009100).
[13] 4. Es existieren keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber des IRÄG 2010 eine inhaltliche Änderung des Instanzenzugs oder gar eine Ausweitung des Instanzenzugs bei der Bekämpfung von Einstellungsbeschlüssen beabsichtigt hätte. Das Fehlen einer dem § 157d Abs 3 IO entsprechenden Regelung für Einstellungsbeschlüsse stellt deshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die im Wege der Analogie zu schließen ist (Trenker, Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung [2017] 235 f). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers stellt eine verfrühte Beendigung der Überwachung einen ebenso schweren Eingriff in Rechte der Gläubiger dar, wie dies auf eine verfehlte Einstellung der Überwachung zutrifft, weil die Überwachung des Sanierungsplans in beiden Fällen vorzeitig abgebrochen wird, sodass aufgrund des identen Rechtsschutzbedürfnisses eine analoge Anwendung der Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO auf Einstellungsbeschlüsse nach §§ 157e und 157f IO geboten ist (im Ergebnis auch Jelinek/Zangl/Jaufer, IO9 208). [13] 4. Es existieren keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber des IRÄG 2010 eine inhaltliche Änderung des Instanzenzugs oder gar eine Ausweitung des Instanzenzugs bei der Bekämpfung von Einstellungsbeschlüssen beabsichtigt hätte. Das Fehlen einer dem Paragraph 157 d, Absatz 3, IO entsprechenden Regelung für Einstellungsbeschlüsse stellt deshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die im Wege der Analogie zu schließen ist (Trenker, Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung [2017] 235 f). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers stellt eine verfrühte Beendigung der Überwachung einen ebenso schweren Eingriff in Rechte der Gläubiger dar, wie dies auf eine verfehlte Einstellung der Überwachung zutrifft, weil die Überwachung des Sanierungsplans in beiden Fällen vorzeitig abgebrochen wird, sodass aufgrund des identen Rechtsschutzbedürfnisses eine analoge Anwendung der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 157 d, Absatz 3, IO auf Einstellungsbeschlüsse nach Paragraphen 157 e und 157 f IO geboten ist (im Ergebnis auch Jelinek/Zangl/Jaufer, IO9 208).
[14] 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Das Fehlen einer Rechtsmittelbeschränkung für Beschlüsse, mit denen die Überwachung des Sanierungsplans durch einen Treuhänder eingestellt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sodass die für die Beendigung der Überwachung geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO analog anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. [14] 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Das Fehlen einer Rechtsmittelbeschränkung für Beschlüsse, mit denen die Überwachung des Sanierungsplans durch einen Treuhänder eingestellt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sodass die für die Beendigung der Überwachung geltende Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 157 d, Absatz 3, IO analog anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[15] 6. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren aufgrund von § 254 Abs 1 Z 1 IO nicht in Betracht (RS0065227). [15] 6. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren aufgrund von Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, IO nicht in Betracht (RS0065227).