Die gefährdete Partei hat den Antrag gestellt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Ergänzung der einstweiligen Verfügung behoben werde; die gefährdete Partei versucht darzutun, das verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbot bezüglich des 1/12-Liegenschaftsanteiles bilde im Verhältnis zur Gefährdung des bescheinigten Anspruches eine nur geringfügige Einschränkung der Verfügungsberechtigung der Gegnerin. Es sei daher die Leistung eines Sicherheitsbetrages durch die gefährdete Partei entbehrlich.
Die nach § 390 (2) EO. trotz hinreichender Anspruchsbescheinigung vorgesehene Kaution dient der Sicherstellung der dem Gegner durch die sich etwa als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten. Solche Ansprüche können, solange über den zu sichernden Anspruch nicht rechtskräftig erkannt worden ist, nie ausgeschlossen werden. Die Kaution ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (6 Ob 366/60, EvBl. 1967 Nr. 37 S. 48). Im vorliegenden Fall könnten durch die Blockierung der grundbürgerlichen Rechte der Antragsgegnerin auf Grund der einstweiligen Verfügung nicht unerhebliche Schäden rechtswidrig entstehen, sofern sich der vom Antragsteller behauptete Anspruch als unbegrundet herausstellen sollte. Die Auferlegung der Sicherheitsleistung erweist sich sohin als unbedenklich.Die nach Paragraph 390, (2) EO. trotz hinreichender Anspruchsbescheinigung vorgesehene Kaution dient der Sicherstellung der dem Gegner durch die sich etwa als unberechtigt erweisende einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten. Solche Ansprüche können, solange über den zu sichernden Anspruch nicht rechtskräftig erkannt worden ist, nie ausgeschlossen werden. Die Kaution ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (6 Ob 366/60, EvBl. 1967 Nr. 37 S. 48). Im vorliegenden Fall könnten durch die Blockierung der grundbürgerlichen Rechte der Antragsgegnerin auf Grund der einstweiligen Verfügung nicht unerhebliche Schäden rechtswidrig entstehen, sofern sich der vom Antragsteller behauptete Anspruch als unbegrundet herausstellen sollte. Die Auferlegung der Sicherheitsleistung erweist sich sohin als unbedenklich.
In einem Eventualantrag begehrt der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei anstelle des Ausspruches der zweiten Instanz, daß die einstweilige Verfügung vom 3. April 1969 erst mit dem Erlag der Sicherheit wirksam werde, die Aufnahme des Satzes in die Entscheidung, die einstweilige Verfügung werde, wenn nicht binnen acht Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses der auferlegte Sicherheitsbetrag gerichtlich erlegt werden sollte, aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits durch das Erstgericht erlassen und die Anmerkung auch im Grundbuch vollzogen worden. Die Bestimmung des § 390 (3) EO. kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der einstweiligen Verfügung nicht angewendet werden, wenn - wie hier - das Verbot im Grundbuch der auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung vereiteln. Infolge Erfüllung der vom Rekursgericht auferlegten Bedingung des Kautionserlages wurde der bereits vom Erstgericht verfügte Vollzug des Verbotes im Grundbuch auch der Entscheidung des Rekursgerichtes gerecht und erübrigt sich die Setzung einer Frist für den Kautionserlag bei sonstiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Satz, daß das Verbot erst mit dem Erlag wirksam werden soll, hat demnach in der Entscheidung des Rekursgerichtes zu entfallen. Dem von der gefährdeten Partei gestellten Begehren, die angefochtene Entscheidung durch den Beisatz abzuändern, die einstweilige Verfügung werde aufgehoben, wenn nicht binnen acht Tagen die Kaution erlegt werde, fehlt deshalb, weil die Kaution bereits erlegt ist, jedes Rechtsschutzbedürfnis, sodaß von einem solchen Beisatz Abstand zu nehmen war.Im vorliegenden Fall war die Anordnung der Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bereits durch das Erstgericht erlassen und die Anmerkung auch im Grundbuch vollzogen worden. Die Bestimmung des Paragraph 390, (3) EO. kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der einstweiligen Verfügung nicht angewendet werden, wenn - wie hier - das Verbot im Grundbuch der auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung vereiteln. Infolge Erfüllung der vom Rekursgericht auferlegten Bedingung des Kautionserlages wurde der bereits vom Erstgericht verfügte Vollzug des Verbotes im Grundbuch auch der Entscheidung des Rekursgerichtes gerecht und erübrigt sich die Setzung einer Frist für den Kautionserlag bei sonstiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Satz, daß das Verbot erst mit dem Erlag wirksam werden soll, hat demnach in der Entscheidung des Rekursgerichtes zu entfallen. Dem von der gefährdeten Partei gestellten Begehren, die angefochtene Entscheidung durch den Beisatz abzuändern, die einstweilige Verfügung werde aufgehoben, wenn nicht binnen acht Tagen die Kaution erlegt werde, fehlt deshalb, weil die Kaution bereits erlegt ist, jedes Rechtsschutzbedürfnis, sodaß von einem solchen Beisatz Abstand zu nehmen war.
Somit hatte der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei einen nur teilweisen Erfolg.
Dem Rechtsmittelantrag des Gegners der gefährdeten Partei, die von der gefährdeten Partei zu erlegende Sicherheit mit 25.000 S anstatt mit 15.000 S festzusetzen und die Dauer der einstweiligen Verfügung gemäß § 391 (1) EO. auf eine bestimmte Frist zu begrenzen, kann nicht gefolgt werden. Die vom Rekursgericht trotz hinreichender nspruchsbescheinigung gemäß § 390 (2) EO. mit 15.000 S bemessene Kaution, dient, wie oben bereits ausgeführt, der Sicherstellung der dem Gegner durch die einstweilige Verfügung allenfalls entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten. Eine Kaution in dieser Höhe bietet für derartige Ersatzansprüche eine hinreichende Sicherheit. Sollte sich später die Kaution als unzureichend herausstellen, so ist immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben.Dem Rechtsmittelantrag des Gegners der gefährdeten Partei, die von der gefährdeten Partei zu erlegende Sicherheit mit 25.000 S anstatt mit 15.000 S festzusetzen und die Dauer der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 391, (1) EO. auf eine bestimmte Frist zu begrenzen, kann nicht gefolgt werden. Die vom Rekursgericht trotz hinreichender nspruchsbescheinigung gemäß Paragraph 390, (2) EO. mit 15.000 S bemessene Kaution, dient, wie oben bereits ausgeführt, der Sicherstellung der dem Gegner durch die einstweilige Verfügung allenfalls entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten. Eine Kaution in dieser Höhe bietet für derartige Ersatzansprüche eine hinreichende Sicherheit. Sollte sich später die Kaution als unzureichend herausstellen, so ist immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben.
Die Untergerichte haben entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die einstweilige Verfügung dann erloschen sei, wenn der Antragsteller seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder durch Exekution zur Sicherstellung geltend machen könne. Eine kalendermäßige Bezeichnung des Ablaufes der Gültigkeit der einstweiligen Verfügung ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], S. 1245).Die Untergerichte haben entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die einstweilige Verfügung dann erloschen sei, wenn der Antragsteller seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder durch Exekution zur Sicherstellung geltend machen könne. Eine kalendermäßige Bezeichnung des Ablaufes der Gültigkeit der einstweiligen Verfügung ist nicht unbedingt erforderlich vergleiche Neumann - Lichtblau, Komm. zur EO.[3], S. 1245).
Es war sohin dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ein Erfolg zu versagen.