[8] Die Rekurse sind zurückzuweisen.
[9] Sie richten sich erkennbar gegen einen Beschluss des Rekursgerichts in Verfahrenshilfesachen, mit dem es das Rekursverfahren unterbrach. Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss somit „im Rahmen“ des Rekursverfahrens, und damit funktional als Erstgericht gefasst; dagegen erhobene Rechtsmittel sind daher richtigerweise Rekurse.
[10] § 528 ZPO ist auf solche Rekurse jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Für diese Fälle hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass deren Zulässigkeit allein nach den §§ 514 und 517 ZPO zu beurteilen ist, was in späteren Entscheidungen dahin präzisiert wurde, dass aber jedenfalls die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden sind, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der §§ 514, 517 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach § 528 Abs 2 ZPO die Erledigung des Rekurses selbst (vgl RS0115511 [insb T8]; vgl auch RS0044507). [10] Paragraph 528, ZPO ist auf solche Rekurse jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Für diese Fälle hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass deren Zulässigkeit allein nach den Paragraphen 514 und 517 ZPO zu beurteilen ist, was in späteren Entscheidungen dahin präzisiert wurde, dass aber jedenfalls die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anzuwenden sind, weil es ein untragbarer Wertungswiderspruch wäre, wenn zwar Beschlüsse, die der Erledigung des Rekurses vorangehen oder sich auf diese Erledigung beziehen, nach Maßgabe der Paragraphen 514, 517, ZPO mit Vollrekurs anfechtbar wären, nicht aber nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Erledigung des Rekurses selbst vergleiche RS0115511 [insb T8]; vergleiche auch RS0044507).
[11] Abgesehen davon, dass die Rekurse nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (jedenfalls) unzulässig sind, ist hier zu beachten, dass die Frist für Rekurse nach § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage beträgt. Da der erste Tag der Frist für die Abholung des hinterlegten Beschlusses des Rekursgerichts der 30. 8. 2024 war, endete die Rekursfrist mit 13. 9. 2024. Die erst am 17. 9. 2024 abgesandten Rechtsmittel wären daher jedenfalls verspätet und auch schon deshalb zurückzuweisen, sodass es auf die Fragen der prozessualen Unzulässigkeit von an das Gericht gerichteten E-Mails (RS0126972; vgl RS0127859) und der gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln (vgl RS0041666) verstoßenden Anbringung mehrerer Rechtsmittel(-schriftsätze) nicht mehr ankommt. [11] Abgesehen davon, dass die Rekurse nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO (jedenfalls) unzulässig sind, ist hier zu beachten, dass die Frist für Rekurse nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage beträgt. Da der erste Tag der Frist für die Abholung des hinterlegten Beschlusses des Rekursgerichts der 30. 8. 2024 war, endete die Rekursfrist mit 13. 9. 2024. Die erst am 17. 9. 2024 abgesandten Rechtsmittel wären daher jedenfalls verspätet und auch schon deshalb zurückzuweisen, sodass es auf die Fragen der prozessualen Unzulässigkeit von an das Gericht gerichteten E-Mails (RS0126972; vergleiche RS0127859) und der gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln vergleiche RS0041666) verstoßenden Anbringung mehrerer Rechtsmittel(-schriftsätze) nicht mehr ankommt.