Aus der Begründung:
Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung des Erstrichters, die angefochtene Zahlung sei nicht durch die Gemeinschuldnerin, sondern durch Erwin P. erfolgt, der hiezu Eigenmittel verwendet habe. Eine Zahlung durch eine dritte Person ist nur anfechtbar, wenn sie, wenn auch auf Umwegen, auf Kosten der Masse erfolgt (vgl. Bartsch - Pollak, KO.[3], S. 202, Anm. 18, Lehmann, KO., S. 259). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es handle sich um eine Zahlung für Rechnung der Masse und damit um eine wenn auch auf Umwegen erfolgte Zahlung auf Kosten der Masse, weil Erwin P. erklärt habe, er habe den Betrag von der Gemeinschuldnerin zu fordern, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht beigepflichtet werden. Erwin P. war auf Grund des Vergleiches vom 2. August 1961 selber Schuldner zur ungeteilten Hand, es waren bei ihm auf Grund dieses Exekutionstitels bereits Gegenstände gepfändet. Er hat, wie unbekämpft festgestellt wurde, Zahlung mit Eigenmitteln geleistet, um die ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände freizubekommen. Eine solche Zahlung kann nicht als eine Zahlung auf Kosten der Masse angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Ausführungen im Kommentar zur Konkursordnung von Bartsch - Pollak (a. a. O.), Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen liege vor, wenn ein Dritter dem Gläubiger zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag oder für Rechnung des Gemeinschuldners (dem er zum Beispiel aufrechnet) bezahlt, ist verfehlt. Es handelt sich hier um einen anders gelagerten Fall. Erwin P. konnte als Schuldner zur ungeteilten Hand von der beklagten Partei unmittelbar ohne jede Beschränkung in Anspruch genommen werden. Er konnte die Versteigerung der ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände nur durch Zahlung abwenden. Ob Erwin P. auf Grund des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin bestehenden Innenverhältnisses von der Gemeinschuldnerin ganz oder zum Teil Ersatz verlangen kann, ist nicht entscheidend, weil auch bei Bestehen eines solchen Ersatzanspruches nicht gesagt werden könnte, Erwin P., der aus eigenem Vermögen die Zahlung geleistet hat, habe aus Mitteln der Masse, auf Kosten des Konkursvermögens bezahlt. Es ist daher auch nicht maßgebend, daß nach den Feststellungen der ersten Instanz formell eine Darlehensgewährung seitens des Erwin P. an die Gemeinschuldnerin angenommen wurde und daß die Zahlung bei der beklagten Partei als eine solche der Gemeinschuldnerin verbucht wurde.Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung des Erstrichters, die angefochtene Zahlung sei nicht durch die Gemeinschuldnerin, sondern durch Erwin P. erfolgt, der hiezu Eigenmittel verwendet habe. Eine Zahlung durch eine dritte Person ist nur anfechtbar, wenn sie, wenn auch auf Umwegen, auf Kosten der Masse erfolgt vergleiche Bartsch - Pollak, KO.[3], S. 202, Anmerkung 18, Lehmann, KO., S. 259). Der Ansicht des Berufungsgerichtes, es handle sich um eine Zahlung für Rechnung der Masse und damit um eine wenn auch auf Umwegen erfolgte Zahlung auf Kosten der Masse, weil Erwin P. erklärt habe, er habe den Betrag von der Gemeinschuldnerin zu fordern, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht beigepflichtet werden. Erwin P. war auf Grund des Vergleiches vom 2. August 1961 selber Schuldner zur ungeteilten Hand, es waren bei ihm auf Grund dieses Exekutionstitels bereits Gegenstände gepfändet. Er hat, wie unbekämpft festgestellt wurde, Zahlung mit Eigenmitteln geleistet, um die ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände freizubekommen. Eine solche Zahlung kann nicht als eine Zahlung auf Kosten der Masse angesehen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Ausführungen im Kommentar zur Konkursordnung von Bartsch - Pollak (a. a. O.), Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen liege vor, wenn ein Dritter dem Gläubiger zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag oder für Rechnung des Gemeinschuldners (dem er zum Beispiel aufrechnet) bezahlt, ist verfehlt. Es handelt sich hier um einen anders gelagerten Fall. Erwin P. konnte als Schuldner zur ungeteilten Hand von der beklagten Partei unmittelbar ohne jede Beschränkung in Anspruch genommen werden. Er konnte die Versteigerung der ihm gehörigen, gepfändeten Gegenstände nur durch Zahlung abwenden. Ob Erwin P. auf Grund des zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin bestehenden Innenverhältnisses von der Gemeinschuldnerin ganz oder zum Teil Ersatz verlangen kann, ist nicht entscheidend, weil auch bei Bestehen eines solchen Ersatzanspruches nicht gesagt werden könnte, Erwin P., der aus eigenem Vermögen die Zahlung geleistet hat, habe aus Mitteln der Masse, auf Kosten des Konkursvermögens bezahlt. Es ist daher auch nicht maßgebend, daß nach den Feststellungen der ersten Instanz formell eine Darlehensgewährung seitens des Erwin P. an die Gemeinschuldnerin angenommen wurde und daß die Zahlung bei der beklagten Partei als eine solche der Gemeinschuldnerin verbucht wurde.
Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann ist die Sache spruchreif im Sinn der Entscheidung der ersten Instanz.
Ob der beklagten Partei im Zeitpunkt der Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte, ist bei dieser Sachlage ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob die beklagte Partei im Zeitpunkt der Zahlung über eine kongruente Deckung durch die Gemeinschuldnerin verfügte.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufzutragen.