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Entscheidung 8 Ob 138/65×

Entscheidung 8 Ob 138/65

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob138/65

Entscheidungsdatum

11.05.1965

Kopf

SZ 38/80

Spruch

Wenn das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpfte Zulassung der Nebenintervention in den Gründen seiner - der Berufung nicht Folge gebenden - Entscheidung gebilligt hat, ist eine Bekämpfung dieser Zulassung in der Revision unzulässig

Entscheidung vom 11. Mai 1965, 8 Ob 138/65

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat die Nebenintervention des Dr. K. auf Seite der Klägerin für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten, mit welcher dieser auch den Beschluß auf Zulassung des Nebenintervenienten bekämpfte, nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten, soweit sie sich gegen die Zulassung der Nebenintervention richtet, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Nebenintervention des Dr. K. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. April 1964 zugelassen. Diese Entscheidung konnte durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (Paragraph 18, (4) ZPO.). Daher hat die beklagte Partei die Zulassung des Nebenintervenienten in der in dieser Hinsicht einen Rekurs in sich schließenden Berufung bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung des Nebenintervenienten betrifft, materiell einen Beschluß dar. Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß Paragraph 528, (1) ZPO. nicht anfechtbar vergleiche hiezu Rspr. 1924 S 184 u. a., ferner Petschek - Stagel, Der österr Zivilprozeß Paragraph 134, römisch eins d. S. 397 über die Anfechtung eines Beschlusses nach Paragraph 261, ZPO.). Die Revision der beklagten Partei war daher, soweit sie die Zulassung des Nebenintervenienten bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z38080

Schlagworte

Bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den, Entscheidungsgründen die Zulassung der Nebenintervention billigt, Nebenintervention, bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der - billigt, Unanfechtbarer bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der, Nebenintervention billigt, Zulassung der Nebenintervention, bestätigender unanfechtbarer Beschluß, (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die, - billigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00138.65.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19650511_OGH0002_0080OB00138_6500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung