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Entscheidung 8 Ob 139/21f×

Entscheidung 8 Ob 139/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob139/21f

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Muhri & Wehrschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D* H*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 13 R 123/21k-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

[1]                  Der Beklagte hat seinen Kompensandoeinwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Schadenersatz wegen einer bei Abschluss des strittigen Fremdwährungskreditvertrags im Jahre 2001, spätestens jedoch im Jahre 2013 erfolgten Fehlberatung durch die Klägerin gegründet. Die Vorinstanzen haben die Gegenforderung als verjährt beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das nunmehr in der Revision erhobene Vorbringen, ein später, innerhalb der Verjährungsfrist geführtes Beratungsgespräch sei für den behaupteten Schaden kausal gewesen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt.

Textnummer

E134170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00139.21F.0125.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220125_OGH0002_0080OB00139_21F0000_000