Entscheidung 8 Ob 139/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Dr. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Muhri & Wehrschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D* H*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2021, GZ 13 R 123/21k-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
[1] Der Beklagte hat seinen Kompensandoeinwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Schadenersatz wegen einer bei Abschluss des strittigen Fremdwährungskreditvertrags im Jahre 2001, spätestens jedoch im Jahre 2013 erfolgten Fehlberatung durch die Klägerin gegründet. Die Vorinstanzen haben die Gegenforderung als verjährt beurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das nunmehr in der Revision erhobene Vorbringen, ein später, innerhalb der Verjährungsfrist geführtes Beratungsgespräch sei für den behaupteten Schaden kausal gewesen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. [2] Das nunmehr in der Revision erhobene Vorbringen, ein später, innerhalb der Verjährungsfrist geführtes Beratungsgespräch sei für den behaupteten Schaden kausal gewesen, widerspricht dem Neuerungsverbot. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00139.21F.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220125_OGH0002_0080OB00139_21F0000_000