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Entscheidung 8 Ob 14/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob14/01v

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Hermann S*****, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 46 R 614/00k-78, mit dem infolge Rekurses des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 15. Mai 2000, GZ 43 S 1/98d-73, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem erstgerichtlichen Beschluss wurde der Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der hier nicht zutreffende Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt.

Dies gilt auch für konforme Beschlüsse im Konkursverfahren (stRsp - RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 112/00d; 8 Ob 256/00f).

Anmerkung

E61004 08A00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00014.01V.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_0080OB00014_01V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung