Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Gemäß § 171 KO iVm §§ 528 Abs 2a und 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ist zwar der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (vgl EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).Gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz 2 a und 508 Absatz 4, letzter Satz ZPO ist zwar der Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit - hier des Revisionsrekurses - sowie das Rechtsmittel zurückweist, nicht bekämpfbar. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt vergleiche EvBl 2000/128; RIS-Justiz RS0112034).
Nach § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO sowie Abs 2a ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in § 508 ZPO gemäß Abs 2a des § 528 ZPO anzuwenden. Dann kann das Rekursgericht gemäß §§ 171 KO iVm § 528 Abs 2a und 508 ZPO über einen Abänderungsantrag entscheiden und den Revisionsrekurs zurückweisen.Nach Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO sowie Absatz 2 a, ist in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, der Revisionsrekurs nicht zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Es sind die Bestimmungen über den Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches in Paragraph 508, ZPO gemäß Absatz 2 a, des Paragraph 528, ZPO anzuwenden. Dann kann das Rekursgericht gemäß Paragraphen 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und 508 ZPO über einen Abänderungsantrag entscheiden und den Revisionsrekurs zurückweisen.
Genau dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt. Die Zurückweisung des als an den Obersten Gerichtshof gerichtete Zulassungsbeschwerde zu qualifizierenden Antrages, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, und des als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizierenden Rechtsmittels durch das Rekursgericht war daher ersatzlos zu beheben.
Nunmehr wird das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.