[3] Der dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs – auch im Insolvenzverfahren (RS0044101) – jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist der Revisionsrekurs – auch im Insolvenzverfahren (RS0044101) – jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[5] 2.1. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und kann daher mit Revisionsrekurs angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Hat das Rekursgericht die behaupteten Rekursgründe aber auch inhaltlich geprüft, liegt ein bestätigender Beschluss vor (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]). Dafür genügt die inhaltliche Überprüfung in einer Hilfsbegründung (RS0044232 [T16, T17]). In einem solchen Fall ist der Beschluss als Sachentscheidung anzusehen und der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig (RS0044232). 2.1. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist kein bestätigender Beschluss im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und kann daher mit Revisionsrekurs angefochten werden, wenn eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgefunden hat (RS0044232; RS0044456 [T8]). Hat das Rekursgericht die behaupteten Rekursgründe aber auch inhaltlich geprüft, liegt ein bestätigender Beschluss vor (RS0044456 [T4, T6, T7, T10, T11]). Dafür genügt die inhaltliche Überprüfung in einer Hilfsbegründung (RS0044232 [T16, T17]). In einem solchen Fall ist der Beschluss als Sachentscheidung anzusehen und der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig (RS0044232).
[6] 2.2. Hier ist das Rekursgericht trotz der Zurückweisung des Rekurses inhaltlich auf die Rekursargumente eingegangen. Es hat dabei ausführlich begründet, aus welchem Grund die Rechtsansicht des Erstgerichts zu teilen sei, wonach der Bekanntmachung vom 11. 6. 2025 die vom Revisionsrekurswerber in erster Instanz geltend gemachten Fehler nicht anhafteten, und wonach ihm an der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. 7. 2025 das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
[7] 2.3. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers geht die inhaltliche Behandlung des Rekurses durch das Rechtsmittelgericht daher über einen bloßen Verweis auf die Richtigkeit der Entscheidung weit hinaus.
[8] 3.1. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456). Eine bloß abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]).
[9] 3.2. Da die Begründung übereinstimmt, ist es demnach auch ohne Bedeutung, dass das Rekursgericht bei Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Berichtigungsantrag nach § 89j Abs 3 GOG formal eine Zurückweisung und nicht – wie vom Erstgericht vorgenommen – eine Abweisung des Antrags für geboten erachtete. 3.2. Da die Begründung übereinstimmt, ist es demnach auch ohne Bedeutung, dass das Rekursgericht bei Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 89 j, Absatz 3, GOG formal eine Zurückweisung und nicht – wie vom Erstgericht vorgenommen – eine Abweisung des Antrags für geboten erachtete.
[10] 4. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536, RS0099940). Die unterbliebene Berichtigung der Insolvenzdatei ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten. 4. Die im letzten Halbsatz des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536, RS0099940). Die unterbliebene Berichtigung der Insolvenzdatei ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten.
[11] 5. Da der Revisionsrekurs der jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO) keiner Behandlung zugänglich ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die unions- und verfassungsrechtlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers. 5. Da der Revisionsrekurs der jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO) keiner Behandlung zugänglich ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die unions- und verfassungsrechtlichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers.
[12] 6. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher einschließlich des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückzuweisen.