Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte, auf Grund eines von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH Wels über den Betrag von S 1,516.000 ausgestellten, mit 17. Dezember 1985 datierten in Innsbruck zahlbaren und bei Sicht fälligen Wechsels an eigene Order, der auf der Rückseite die firmenmäßige Zeichnung des Ausstellers sowie die Unterschrift des Klägers ohne jeden Zusatz trägt, gegen den Beklagten als Bezogenen und Akzeptanten einen Wechselzahlungsauftrag zu erlassen.
In seinen Einwendungen gegen den vom Erstgericht sodann erlassenen Wechselzahlungsauftrag führte der Beklagte aus, er habe den Wechsel als Blankowechsel in den ersten Monaten des Jahres 1986 dem Gerhard K*** mit der Widmung übergeben, in das Wechselformular den von ihm allenfalls der Firma T*** Immobilien- und Verwaltungs-GesmbH geschuldeten Kaufpreis für eine gebrauchte Saunaanlage in der Höhe von maximal DM 3.500 einzusetzen. Die Weitergabe des Wechsels an den Kläger sei in der offenkundigen Absicht erfolgt, dem Beklagten die Einwendungen aus dem Grundgeschäft abzuschneiden und der Kläger habe sich an diesem Mißbrauch beteiligt. Dem gegenüber behauptete der Kläger, der Wechsel sei "zur Sicherung des Kaufpreises für eine Liegenschaft gegeben worden".
Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies die Klage ab. Seiner Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 1985 von Elisabeth R*** das Haus "Elisabeth" in Leutasch zu kaufen. Er bediente sich dabei des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Immobilienmaklers Karl W***. In die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und Elisabeth R*** schaltete sich auch Gerhard K*** als Geschäftsführer der Firma T*** ImmobilienverwaltungsgesellschaftmbH mit Sitz in Innsbruck ein. Da der Beklagte deutscher Staatsbürger ist, erwarteten die Gesprächspartner Schwierigkeiten bei der Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung zum Verkauf der Liegenschaft an ihn, so daß zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen der Erwerb der Liegenschaft durch die Firma Gaststätten Betriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wels und der Erwerb der Anteile an dieser Gesellschaft durch den Beklagten um einen dem Kaufpreis für die Liegenschaft genau entsprechenden Übernahmspreis vorgesehen war. Am 17.Dezember 1985 wurde eine mit "Kaufvereinbarung" überschriebene Urkunde errichtet, die als Vertragspartner die Firma T*** Immobilienverwaltungs GesmbH einerseits und den Beklagten andererseits vorsah. Diese Urkunde wurde vom Beklagten sowie der Verkäuferin Elisabeth R*** und von Gerhard K*** für die T*** Immobilienverwaltungsgesellschaft unterfertigt. Nach deren Inhalt betrug der Kauf- bzw. Übernahmspreis 7,300.000 S. Der Kaufpreis sollte treuhändig bei Gerhard K*** erlegt werden, die "Käuferin" sollte ein Pfandrecht der Bausparkasse im Betrage von 1,511.000 S in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen, so daß noch ein Restbetrag von ca. 5,800.000 S "fällig" sei. Am gleichen Tag besichtigte der Beklagte mit Gerhard K*** eine gebrauchte Saunaanlage, welche er für die Kaufliegenschaft erwerben wollte. Dabei erklärte er grundsätzlich seine Bereitschaft, die Saunaanlage zu kaufen, es kam jedoch zu keiner Einigung über den Kaufpreis, weil er lediglich DM 3.500 bezahlen wollte, die Verkäuferin aber mehr verlangte. Der Beklagte beauftragte hierauf Gerhard K***, weitere Preisverhandlungen für ihn zu führen und die Sauna zu kaufen und in das Haus "Elisabeth" transportieren zu lassen, wenn er einen Kaufpreis von nicht mehr als DM 3.500 aushandeln könne. Gerhard K*** schlug zur Abdeckung des Kaufpreises für die Sauna die Unterfertigung eines Blankowechsels durch den Beklagten vor, der bei Zustandekommen des Kaufvertrages auf höchstens DM 3.500 ausgefüllt werden sollte.
Der Beklagte hatte beabsichtigt, den Erwerb der Liegenschaft u. a. mit einem Bankkredit zu finanzieren. Als die dafür vorgesehene Bank offenbar nach Aufdeckung des geplanten Umgehungsgeschäftes ihre Finanzierungszusage zurückzog, nahm der Beklagte von seiner Absicht des Liegenschaftskaufes Abstand. Die Liegenschaft wurde inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft.
Der Kläger benötigte im Jahre 1986 Geld zum Rückkauf einer im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Hühnerzuchtanlage. Dr.Herbert P***, der Geschäftsführer der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH, deren Alleingesellschafterin die T*** Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist, übergab diesen Wechsel dem Kläger. Dabei wurde zwischen den beiden vereinbart, daß der Kläger die Wechselsumme eintreibt und den daraus erzielten Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt erhält.
Dr. P*** setzte eine mit "Vertrag zwischen
1.) Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH .... Wels vertreten durch
Dr. Herbert P*** .... 2.) Josef G***, Landarbeiter, Götschka 4,
......" bezeichnete Urkunde folgenden Inhaltes auf: "1.) Die
Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH ist rechtmäßige Inhaberin eines
Wechsels über 1,516.000 S, ausgestellt am 17.Dezember 1985, fällig
bei Sicht, angenommen von Günther H***, 7745 Schonach ..... Die
Wechselforderung ist aufgrund eines Liegenschaftsgeschäftes entstanden, welches Günther H*** wider Treu und Glauben nicht eingehalten hat. 2.) Die Wechselforderung wird an Josef G*** indossiert und dieser zur Klageführung ermächtigt. H*** Günther hat wiederholt Zahlung zugesichert. 3.) Den Wechselerlös erhält Josef G*** darlehensweise zur Finanzierung seines versteigerten Hühnerstalles. 4.) Die T*** Immobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH als alleinige Gesellschafterin der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH erhält im Verrechnungswege Bauerwartungsland von Burkhard G*** zum Preis von 200 S. Dieses Bauland muß noch vermessen werden und sind Umwidmungsanträge beim Gemeindeamt Neumarkt bereits gestellt ...."
Die vorgenannte Urkunde wurde am 10. Juni 1986 errichtet und von Dr. Herbert P*** für die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH firmenmäßig sowie vom Kläger unterfertigt. Dr. P*** erklärte dem Kläger in diesem Zusammenhang, man werde den Wechsel wohl einklagen müssen, ohne hiefür Gründe zu nennen. Der Kläger erkundigte sich nicht weiter, auch nicht über die näheren Umstände, welche dem Wechsel zugrundelagen.
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, im Hinblick auf die im Begebungszeitpunkt bestehende Unvollständigkeit des Wechsels sei das Recht des Klägers nach Art. 10 WG zu beurteilen. Danach könne dem Kläger das Zuwiderhandeln gegen eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Ausfüllung des bei der Begebung unvollständigen Wechsels nicht entgegengesetzt werden, wenn ihm beim Erwerb des Wechsels weder böser Glaube noch grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Da ihm aber bereits bei der Übergabe des Wechsels angekündigt worden sei, dieser werde eingeklagt werden müssen, ohne daß Gründe hiefür genannt worden wären, hätte sich der Kläger über die Hintergründe der Entstehung der Wechselschuld und das Vorliegen eines gültigen Grundgeschäftes erkundigen müssen. Aus der ganzen Vorgangsweise des Dr. P*** hätte ihm klar sein müssen, daß er nur als Strohmann dienen sollte. Insbesondere hätte er sich fragen müssen, warum der Aussteller des Wechsels nicht selbst Klage erhebe. Der Kläger hätte also Bedenken gegen die gewählte Vorgangsweise haben müssen und sei zur Einziehung von Erkundigungen bei der aus dem Wechsel in Anspruch zu nehmenden Person verpflichtet gewesen. Somit falle ihm beim Wechselerwerb grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 10 WG zur Last, weshalb er sich die Einwendungen des Beklagten, der Blankowechsel sei nicht vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden, entgegenhalten lassen müsse. Der Blankowechsel hätte nur dann bis zu einem Höchstbetrag von DM 3.500 ausgefüllt werden dürfen, wenn es tatsächlich zu einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Saunaanlage gekommen wäre. Mangels Eintrittes dieser Voraussetzung sei der Beklagte aus dem Wechsel nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte den Kaufvertrag über den Kauf des Hauses "Elisabeth" allenfalls wider Treu und Glauben nicht eingehalten habe. Im Hinblick darauf, daß Dr. P*** den Kläger von vornherein darauf hingewiesen habe, er werde die Wechselforderung im Klagewege geltend machen müssen, hätte dieser jedenfalls Bedenken haben und bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels erkennen müssen. Zwar bestehe beim Erwerb eines ausgefüllten Wechsels keine Erkundigungspflicht des Erwerbers, doch gelte dies nach herrschender Rechtsprechung nur dann, wenn der Wechsel von einem vertrauenswürdigen Vormann erworben worden sei und keinerlei Umstände vorlägen, die dem Wechselinhaber Anlaß zu Bedenken gegen den aufrechten Bestand der Wechselforderung gäben. Derartige Umstände seien hier aber vorgelegen, weshalb das Erstgericht dem Kläger zutreffend grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 10 WG angelastet habe. Selbst wenn man aber eine solche grobe Fahrlässigkeit verneinte, wäre für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sollte er die Wechselsumme eintreiben und hätte dann von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH den Wechselerlös als Darlehen erhalten. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung habe die Indossierung und die Übergabe des Wechsels an den Kläger somit lediglich der Einbringlichmachung der Wechselforderung durch den Kläger gedient. Demach liege aber ein verstecktes Inkassoindossament an den Kläger vor, was zur Folge habe, daß der Beklagte gemäß Art. 18 Abs. 2 WG dem Kläger als Wechselinhaber die gegen den Indossanten zustehenden Einwendungen entgegensetzen könne. Da die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH nicht nur Indossantin, sondern auch Ausstellerin des gegenständlichen Wechsels gewesen sei, könne der Beklagte dem Kläger als Wechselinhaber, der als "stiller Inkassoindossatar" angesehen werden müsse, gemäß Art. 18 Abs. 2 WG alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten und damit auch mit Erfolg gegenüber dem Kläger geltend machen, daß der Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt worden sei. Der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sei gegenüber dem Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Forderung zugestanden. Die gegenständliche Wechselforderung entbehre daher jeglicher Grundlage.In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, im Hinblick auf die im Begebungszeitpunkt bestehende Unvollständigkeit des Wechsels sei das Recht des Klägers nach Artikel 10, WG zu beurteilen. Danach könne dem Kläger das Zuwiderhandeln gegen eine Vereinbarung über die Zulässigkeit der Ausfüllung des bei der Begebung unvollständigen Wechsels nicht entgegengesetzt werden, wenn ihm beim Erwerb des Wechsels weder böser Glaube noch grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Da ihm aber bereits bei der Übergabe des Wechsels angekündigt worden sei, dieser werde eingeklagt werden müssen, ohne daß Gründe hiefür genannt worden wären, hätte sich der Kläger über die Hintergründe der Entstehung der Wechselschuld und das Vorliegen eines gültigen Grundgeschäftes erkundigen müssen. Aus der ganzen Vorgangsweise des Dr. P*** hätte ihm klar sein müssen, daß er nur als Strohmann dienen sollte. Insbesondere hätte er sich fragen müssen, warum der Aussteller des Wechsels nicht selbst Klage erhebe. Der Kläger hätte also Bedenken gegen die gewählte Vorgangsweise haben müssen und sei zur Einziehung von Erkundigungen bei der aus dem Wechsel in Anspruch zu nehmenden Person verpflichtet gewesen. Somit falle ihm beim Wechselerwerb grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikel 10, WG zur Last, weshalb er sich die Einwendungen des Beklagten, der Blankowechsel sei nicht vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden, entgegenhalten lassen müsse. Der Blankowechsel hätte nur dann bis zu einem Höchstbetrag von DM 3.500 ausgefüllt werden dürfen, wenn es tatsächlich zu einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Saunaanlage gekommen wäre. Mangels Eintrittes dieser Voraussetzung sei der Beklagte aus dem Wechsel nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hielt weder die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, daß der Beklagte den Kaufvertrag über den Kauf des Hauses "Elisabeth" allenfalls wider Treu und Glauben nicht eingehalten habe. Im Hinblick darauf, daß Dr. P*** den Kläger von vornherein darauf hingewiesen habe, er werde die Wechselforderung im Klagewege geltend machen müssen, hätte dieser jedenfalls Bedenken haben und bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die vereinbarungswidrige Ausfüllung des Blankowechsels erkennen müssen. Zwar bestehe beim Erwerb eines ausgefüllten Wechsels keine Erkundigungspflicht des Erwerbers, doch gelte dies nach herrschender Rechtsprechung nur dann, wenn der Wechsel von einem vertrauenswürdigen Vormann erworben worden sei und keinerlei Umstände vorlägen, die dem Wechselinhaber Anlaß zu Bedenken gegen den aufrechten Bestand der Wechselforderung gäben. Derartige Umstände seien hier aber vorgelegen, weshalb das Erstgericht dem Kläger zutreffend grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikel 10, WG angelastet habe. Selbst wenn man aber eine solche grobe Fahrlässigkeit verneinte, wäre für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sollte er die Wechselsumme eintreiben und hätte dann von der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH den Wechselerlös als Darlehen erhalten. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung habe die Indossierung und die Übergabe des Wechsels an den Kläger somit lediglich der Einbringlichmachung der Wechselforderung durch den Kläger gedient. Demach liege aber ein verstecktes Inkassoindossament an den Kläger vor, was zur Folge habe, daß der Beklagte gemäß Artikel 18, Absatz 2, WG dem Kläger als Wechselinhaber die gegen den Indossanten zustehenden Einwendungen entgegensetzen könne. Da die Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH nicht nur Indossantin, sondern auch Ausstellerin des gegenständlichen Wechsels gewesen sei, könne der Beklagte dem Kläger als Wechselinhaber, der als "stiller Inkassoindossatar" angesehen werden müsse, gemäß Artikel 18, Absatz 2, WG alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegenhalten und damit auch mit Erfolg gegenüber dem Kläger geltend machen, daß der Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt worden sei. Der Gaststätten-Betriebsgesellschaft mbH sei gegenüber dem Beklagten nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Forderung zugestanden. Die gegenständliche Wechselforderung entbehre daher jeglicher Grundlage.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs. 2 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Klage. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe einen von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten, jedoch nicht protokollierten Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß ON 3 über die Bewilligung der vom Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen "in das Verfahren bzw. in die Berufung miteinzubeziehen und das erstgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären", übergangen. Dem ist zu entgegnen, daß die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 153 ZPO unanfechtbar und daher auch ihre Bekämpfung in der Berufung nicht zulässig ist. Ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel kommt somit insoweit nicht in Betracht. Im übrigen ist auch auf den rechtskräftigen Beschluß ON 6 zu verweisen.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe einen von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten, jedoch nicht protokollierten Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß ON 3 über die Bewilligung der vom Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen "in das Verfahren bzw. in die Berufung miteinzubeziehen und das erstgerichtliche Urteil für nichtig zu erklären", übergangen. Dem ist zu entgegnen, daß die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 153, ZPO unanfechtbar und daher auch ihre Bekämpfung in der Berufung nicht zulässig ist. Ein berufungsgerichtlicher Verfahrensmangel kommt somit insoweit nicht in Betracht. Im übrigen ist auch auf den rechtskräftigen Beschluß ON 6 zu verweisen.