Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber sachlich nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges und das grundsätzliche Interesse des Klägers an der Festellung, die vorliegende Steuerforderung sei keine Masseforderung, vom Prozeßgegner zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurden (vgl JBl 1986, 666 = SZ 58/191; SZ 60/247). Darauf, ob die Steuer zu Recht oder zu Unrecht vorgeschrieben wurde und ob die Steuerschuld bereits rechtskräftig feststeht, kommt es nicht an.Vorweg ist festzuhalten, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges und das grundsätzliche Interesse des Klägers an der Festellung, die vorliegende Steuerforderung sei keine Masseforderung, vom Prozeßgegner zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurden vergleiche JBl 1986, 666 = SZ 58/191; SZ 60/247). Darauf, ob die Steuer zu Recht oder zu Unrecht vorgeschrieben wurde und ob die Steuerschuld bereits rechtskräftig feststeht, kommt es nicht an.
Nach § 46 Abs 1 Z 2 KO in der geltenden Fassung sind Masseforderungen
"alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung
der Masse verbunden sind, einschließlich..... ...der die Masse
treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung
und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und so weit der die
Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens
verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen
Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen
Abgaben......".
Vor dem Inkrafttreten des Insolvenrechtsänderungsgesetzes BGBl
1982/370 zählte die Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 KO zu den
Masseforderungen "alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung
und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der die
Masse betreffenden Steuern...... und anderen öffentlichen Abgaben,
die während des Konkurses fällig werden. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben.....".
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vom Revisionswerber in den Vordergrund gestellten Frage, ob nur Auslagen, die unmittelbar mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, und nur solche, auf deren Entstehen der Masseverwalter Einfluß nehmen kann, Masseforderungen sind, bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.1985, JBl 1986, 666 zu befassen. Obgleich in dem dort zugrundeliegenden Fall Sozialversicherungsbeiträge (für den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortdauernden Entgeltanspruch von Dienstnehmern, die der Gemeinschuldner noch vor Konkurseröffnung gekündigt und dienstfrei gestellt hatte und die keinerlei Leistungen für die Masse erbrachten) zu klassifizieren waren, sind die Rechtsausführungen wegen der grundsätzlich gleichgelageren Problemstellung auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Demnach zählt zwar § 46 Abs 1 Z 2 KO - wie auch schon § 46 Abs 1 Z 1 KO idF vor dem Insolvenrechtsänderungsgesetz 1982 - in der Satzeinleitung die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundenen Auslagen auf, hält diesen aber die durch einen nach Konkurseröffnung liegenden Sachverhalt ausgelöste Abgabenpflicht gleich. Entscheidend ist schon bisher gewesen, daß Abgabenforderungen, sollen sie als Masseforderungen behandelt werden,Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vom Revisionswerber in den Vordergrund gestellten Frage, ob nur Auslagen, die unmittelbar mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, und nur solche, auf deren Entstehen der Masseverwalter Einfluß nehmen kann, Masseforderungen sind, bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.1985, JBl 1986, 666 zu befassen. Obgleich in dem dort zugrundeliegenden Fall Sozialversicherungsbeiträge (für den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortdauernden Entgeltanspruch von Dienstnehmern, die der Gemeinschuldner noch vor Konkurseröffnung gekündigt und dienstfrei gestellt hatte und die keinerlei Leistungen für die Masse erbrachten) zu klassifizieren waren, sind die Rechtsausführungen wegen der grundsätzlich gleichgelageren Problemstellung auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Demnach zählt zwar Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO - wie auch schon Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO in der Fassung vor dem Insolvenrechtsänderungsgesetz 1982 - in der Satzeinleitung die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundenen Auslagen auf, hält diesen aber die durch einen nach Konkurseröffnung liegenden Sachverhalt ausgelöste Abgabenpflicht gleich. Entscheidend ist schon bisher gewesen, daß Abgabenforderungen, sollen sie als Masseforderungen behandelt werden,
1. die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu entrichten sind, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und
2. während des Konkurses fällig werden (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 524; Heller-Berger-Stix 121). In der zitierten Entscheidung wurde auch ausdrücklich dargelegt, daß es nicht darauf ankomme, ob die Dienstnehmer tatsächlich Arbeiten für den Masseverwalter verrichtet hätten oder noch vom Gemeinschuldner dienstfrei gestellt worden seien.
Wie in dem hier zu beurteilenden Fall wurde auch in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Abgabenpflicht ohne jedes Zutun des Masseverwalters ausgelöst.
Gerade die in bezug auf die Abgabenforderungen wesentlich andere Textierung der §§ 57 ff der deutschen KO ("Massegläubiger") schließt eine enge Orientierung der rechtlichen Beurteilung an der einschlägigen deutschen Rechtsprechung und Lehre aus. Die die Masse treffenden Steuern sind in den vergleichsweisen Regelungen der deutschen KO nicht eigens angeführt, sondern werden dem § 58 Z 2 der deutschen KO subsumiert, der lautet: "Massekosten sind die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse". Die sich aus dieser Formulierung ergebenden Auslegungsmöglichkeiten in bezug auf die Einkommensteuer für außerordentliche Erträge (vgl die Zusammenfassung in Kilger, Becksche Kurzkommentare, KO15, 260, 3 f zu § 58 KO) sind durch die differenzierte, die Steuern in der aufgezeigten Weise behandelnde Regelung des § 46 Abs 1 Z 2 KO weitgehend eingeschränkt. Dazu kommt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens in Deutschland das Gesamtvermögen des Gemeinschuldners in konkursrechtlicher Hinsicht in zwei verschiedene Vermögensmassen spaltet, nämlich in die Konkursmasse, zu der nach § 1 dKO das gesamte pfändbare Vermögen des Gemeinschuldnes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, und in das davon abgegrenzte konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners, das aus dem Neuerwerb und dem pfändungsfreien Vermögen besteht. In Österreich fällt hingegen der Neuerwerb während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse. Auch dieser Aspekt schließt eine generelle Übernahme der deutschen Ansicht zur Frage der Behandlung der Einkommensteuer im Konkursverfahren aus.Gerade die in bezug auf die Abgabenforderungen wesentlich andere Textierung der Paragraphen 57, ff der deutschen KO ("Massegläubiger") schließt eine enge Orientierung der rechtlichen Beurteilung an der einschlägigen deutschen Rechtsprechung und Lehre aus. Die die Masse treffenden Steuern sind in den vergleichsweisen Regelungen der deutschen KO nicht eigens angeführt, sondern werden dem Paragraph 58, Ziffer 2, der deutschen KO subsumiert, der lautet: "Massekosten sind die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse". Die sich aus dieser Formulierung ergebenden Auslegungsmöglichkeiten in bezug auf die Einkommensteuer für außerordentliche Erträge vergleiche die Zusammenfassung in Kilger, Becksche Kurzkommentare, KO15, 260, 3 f zu Paragraph 58, KO) sind durch die differenzierte, die Steuern in der aufgezeigten Weise behandelnde Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO weitgehend eingeschränkt. Dazu kommt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens in Deutschland das Gesamtvermögen des Gemeinschuldners in konkursrechtlicher Hinsicht in zwei verschiedene Vermögensmassen spaltet, nämlich in die Konkursmasse, zu der nach Paragraph eins, dKO das gesamte pfändbare Vermögen des Gemeinschuldnes im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehört, und in das davon abgegrenzte konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners, das aus dem Neuerwerb und dem pfändungsfreien Vermögen besteht. In Österreich fällt hingegen der Neuerwerb während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse. Auch dieser Aspekt schließt eine generelle Übernahme der deutschen Ansicht zur Frage der Behandlung der Einkommensteuer im Konkursverfahren aus.
Die historische Interpretation spricht ebenfalls gegen den Standpunkt des Klägers. Die zu § 29 Z 1 lit c des Gesetzes Reichsgesetzblatt I/1869 ("als Massekosten sind zu betrachten: ....... alle Auslagen, welche mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, wozu auch die die Masse treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben zu rechnen sind, welche während des Konkurses fällig werden") ergangene Rechtsprechung war hinsichtlich der Personaleinkommensteuer uneinheitlich: nach GlUNF 3.183 ua war sie eine Masseschuld; daß die Steuer die Masse treffen müsse, sei nicht dahin zu verstehen, daß sie von einem durch die Verwaltung der Konkursmasse erzielten Einkommen bemessen worden sei, sondern bedeute nur, daß sich die Steuer auf diejenige Masse beziehen müsse, deren Masseschulden in Frage kämen, also entweder auf die gemeinschaftliche oder eine besondere Masse. Hingegen lehnte die E GlUNF 5.983 = Jud 199 diese Ansicht ab und beurteilte die für das Jahr der Konkurseröffnung vorgeschriebenen, während des Konkurses fällig werdenden Raten der Personaleinkommensteuer als Konkursforderungen.Die historische Interpretation spricht ebenfalls gegen den Standpunkt des Klägers. Die zu Paragraph 29, Ziffer eins, Litera c, des Gesetzes Reichsgesetzblatt I/1869 ("als Massekosten sind zu betrachten: ....... alle Auslagen, welche mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, wozu auch die die Masse treffenden Steuern und öffentlichen Abgaben zu rechnen sind, welche während des Konkurses fällig werden") ergangene Rechtsprechung war hinsichtlich der Personaleinkommensteuer uneinheitlich: nach GlUNF 3.183 ua war sie eine Masseschuld; daß die Steuer die Masse treffen müsse, sei nicht dahin zu verstehen, daß sie von einem durch die Verwaltung der Konkursmasse erzielten Einkommen bemessen worden sei, sondern bedeute nur, daß sich die Steuer auf diejenige Masse beziehen müsse, deren Masseschulden in Frage kämen, also entweder auf die gemeinschaftliche oder eine besondere Masse. Hingegen lehnte die E GlUNF 5.983 = Jud 199 diese Ansicht ab und beurteilte die für das Jahr der Konkurseröffnung vorgeschriebenen, während des Konkurses fällig werdenden Raten der Personaleinkommensteuer als Konkursforderungen.
Nach den Ausführungen der Denkschrift zur kaiserlichen Verordnung zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung 1914, S 47 zu § 46 KO, wurde in der neuen Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 1 KO eben deshalb, "weil die Praxis darüber im Zweifel war", die dem Gemeinschuldner nach dessen persönlichen Verhältnissen vorgeschriebene Steuer besonders erwähnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte demnach die Einkommensteuer als Masseforderung behandelt werden. Der in der Denkschrift weiters enthaltene Hinweis, daß "darunter vor allem die Einkommensteuer von dem Einkommen, das durch den Betrieb eines Unternehmens der Masse erzielt wurde" fällt, ist als Verdeutlichung, keineswegs aber als eine Einschränkung dahin aufzufassen, daß die Einkommensteuer nur in diesem Fall eine Masseforderung sei.Nach den Ausführungen der Denkschrift zur kaiserlichen Verordnung zur Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung 1914, S 47 zu Paragraph 46, KO, wurde in der neuen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO eben deshalb, "weil die Praxis darüber im Zweifel war", die dem Gemeinschuldner nach dessen persönlichen Verhältnissen vorgeschriebene Steuer besonders erwähnt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte demnach die Einkommensteuer als Masseforderung behandelt werden. Der in der Denkschrift weiters enthaltene Hinweis, daß "darunter vor allem die Einkommensteuer von dem Einkommen, das durch den Betrieb eines Unternehmens der Masse erzielt wurde" fällt, ist als Verdeutlichung, keineswegs aber als eine Einschränkung dahin aufzufassen, daß die Einkommensteuer nur in diesem Fall eine Masseforderung sei.
Nach geltendem österreichischem Recht ist daher lediglich maßgebend, ob der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde.
Diese seit dem IRÄG 1982 in Geltung stehende Formulierung bringt zum Ausdruck, daß es nicht mehr auf die Fälligkeit oder das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes ankommt und eine formale Anknüpfung an § 4 BAO nicht stattzufinden hat (Bericht des Justizausschusses zum IRÄG, 1147 BlgDiese seit dem IRÄG 1982 in Geltung stehende Formulierung bringt zum Ausdruck, daß es nicht mehr auf die Fälligkeit oder das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes ankommt und eine formale Anknüpfung an Paragraph 4, BAO nicht stattzufinden hat (Bericht des Justizausschusses zum IRÄG, 1147 Blg
15. GP S 20 iVm S 6 f; SZ 60/247; EvBl 1993/102, 428).15. Gesetzgebungsperiode S 20 in Verbindung mit S 6 f; SZ 60/247; EvBl 1993/102, 428).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann der maßgebende Zeitpunkt nicht vor der Zuschlagserteilung liegen; dies unabhängig davon, ob die Zuschlagserteilung, der Meistbotserlag, der Meistbotsverteilungsbeschluß oder dessen Realisierung als "Zufließen" der Einkünfte im Sinn des § 19 Abs 1 EStG anzusehen ist. Die Abgabepflicht wurde erst durch das Veräußerungsgeschäft, d.i. hier die Zuschlagserteilung, ausgelöst. Die vom Rekurswerber zitierte Ansicht Frotschers (in seiner Monographie Steuern im Konkurs2, 88), daß nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts die Aktivposten eigentlich regelmäßig nach ihrer realen Wertsteigerung besteuert werden müßten und der Veräußerungsgewinn bis zur Veranlagung gleichsam kreditiert werde, kann aufgrund des diese rechtliche Konstruktion ausschließenden Wortlautes des § 46 Abs 1 Z 2 KO auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kann der maßgebende Zeitpunkt nicht vor der Zuschlagserteilung liegen; dies unabhängig davon, ob die Zuschlagserteilung, der Meistbotserlag, der Meistbotsverteilungsbeschluß oder dessen Realisierung als "Zufließen" der Einkünfte im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, EStG anzusehen ist. Die Abgabepflicht wurde erst durch das Veräußerungsgeschäft, d.i. hier die Zuschlagserteilung, ausgelöst. Die vom Rekurswerber zitierte Ansicht Frotschers (in seiner Monographie Steuern im Konkurs2, 88), daß nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts die Aktivposten eigentlich regelmäßig nach ihrer realen Wertsteigerung besteuert werden müßten und der Veräußerungsgewinn bis zur Veranlagung gleichsam kreditiert werde, kann aufgrund des diese rechtliche Konstruktion ausschließenden Wortlautes des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden.
Es ist zwar richtig, daß Gessler (Steuern bei Konkurs und Ausgleich, Vorwort) auf die Ähnlichkeit der steuerlichen Gesetzgebung in Deutschland verweist; bei Behandlung der Einkommensteuer betont er jedoch mehrfach, daß insoweit insbesondere bei den konkursrechtlichen Regelungen wesentliche Unterschiede bestehen (S 77 ff).
Die von Gessler (aaO, 87 ff) und Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel (Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes, 352 f) unterschiedlich behandelte Frage der Aufdeckung stiller Reserven im Lauf des Konkursverfahrens, die aufgrund von Handlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden sind, stellt sich beim Spekulationsgewinn, der jedenfalls erst bei der Veräußerung (hier: der Zuschlagserteilung) und überhaupt nur im Fall der Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist die Steuerschuld auslöst, nicht. Die reale Wertsteigerung alleine bewirkt noch nicht die Steuerschuld (vgl auch die E EvBl 1993/102, 428, die ebenfalls auf die Verwertungshandlung abstellt).Die von Gessler (aaO, 87 ff) und Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel (Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes, 352 f) unterschiedlich behandelte Frage der Aufdeckung stiller Reserven im Lauf des Konkursverfahrens, die aufgrund von Handlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung entstanden sind, stellt sich beim Spekulationsgewinn, der jedenfalls erst bei der Veräußerung (hier: der Zuschlagserteilung) und überhaupt nur im Fall der Veräußerung innerhalb einer bestimmten Frist die Steuerschuld auslöst, nicht. Die reale Wertsteigerung alleine bewirkt noch nicht die Steuerschuld vergleiche auch die E EvBl 1993/102, 428, die ebenfalls auf die Verwertungshandlung abstellt).
Auch in den sonstigen vom Revisionswerber zitierten Belegstellen der österreichischen Lehre findet sich kein Hinweis, der seine Argumentation stützen würde. Der Abhandlung Baumgartners, Steuerforderungen im Konkurs, in ÖJZ 1955, 401 ist entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen, daß der Autor für die Behandlung der Einkommensteuerforderung aus Veräußerungsgewinn als Konkursforderung eintritt; er führt vielmehr aus, daß die nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners zu bemessenden öffentlichen Abgaben wie Einkommen- und Körperschaftssteuer insoweit, als sie auf das während des Konkurses erzielte Einkommen entfallen, Masseforderungen seien - und zwar anders als nach der deutschen KO -, obwohl sie nicht mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind.
Ob die infolge des erzielten Erlöses aus der Zwangsversteigerung vorgeschriebene Spekulationssteuer als Sondermasseforderung im Sinn des § 49 KO bei Verteilung des Meistbotes vor den Ansprüchen der Absonderungsberechtigten zu berücksichtigen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht dies bei der Umsatzsteuer, die durch den Verkauf des Liegenschaftszubehörs im Rahmen der exekutiven Versteigerung der Liegenschaft ausgelöst wird (SZ 59/85, SZ 62/81, EvBl 1993/102). Die Behandlung der Steuer für Spekulationsgewinn als Sondermasseforderung würde allerdings die vom Revisionswerber befürchtete Aushöhlung der allgemeinen Masse durch derartige Steuerforderungen insbesondere in jenen Fällen, in denen keine oder keine ausreichende Hyperocha zu deren Abdeckung vorhanden ist, hintanhalten.Ob die infolge des erzielten Erlöses aus der Zwangsversteigerung vorgeschriebene Spekulationssteuer als Sondermasseforderung im Sinn des Paragraph 49, KO bei Verteilung des Meistbotes vor den Ansprüchen der Absonderungsberechtigten zu berücksichtigen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht dies bei der Umsatzsteuer, die durch den Verkauf des Liegenschaftszubehörs im Rahmen der exekutiven Versteigerung der Liegenschaft ausgelöst wird (SZ 59/85, SZ 62/81, EvBl 1993/102). Die Behandlung der Steuer für Spekulationsgewinn als Sondermasseforderung würde allerdings die vom Revisionswerber befürchtete Aushöhlung der allgemeinen Masse durch derartige Steuerforderungen insbesondere in jenen Fällen, in denen keine oder keine ausreichende Hyperocha zu deren Abdeckung vorhanden ist, hintanhalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.